Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Z 2 ZPO). Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei ohne diesbezügliche Gutachtensergebnisse davon ausgegangen, dass dem schwerhörigen Kläger die Verwendung eines Hörgerätes zumutbar sei, dies hätte jedoch - wie bei einer Operation zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes - von Amts wegen erhoben werden müssen. Nur dann müsste sich der Kläger ein Außerachtlassen seiner Mitwirkungsobliegenheit entgegenhalten lassen.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO). Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei ohne diesbezügliche Gutachtensergebnisse davon ausgegangen, dass dem schwerhörigen Kläger die Verwendung eines Hörgerätes zumutbar sei, dies hätte jedoch - wie bei einer Operation zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes - von Amts wegen erhoben werden müssen. Nur dann müsste sich der Kläger ein Außerachtlassen seiner Mitwirkungsobliegenheit entgegenhalten lassen.
Mit diesen Ausführungen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, wonach seine noch bestehende Hörfähigkeit für Umgangssprache von einem halben bis eineinhalb Metern (rechts) und von einem halben bis zu einem dreiviertel Meter (links) mit einem Hörgerät auf einen Hörbereich von drei Metern verbessert werden könnte. Er vermisst in diesem Zusammenhang die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen und die (weitere) Erörterung des Sachverständigengutachtens aus dem Fach HNO (ON 13 und 15) bzw des zusammenfassenden Gutachtens (ON 26).
Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist jedoch nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates unzulässig (vgl auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 45/01t mwN). Davon abgesehen waren amtswegige Erhebungen zu den angeblich "mannigfachen" (möglichen) Gründen dafür, weshalb bisher kein Hörgerät verwendet wurde (S 4 der Berufung), schon deshalb entbehrlich, weil sich im erstinstanzlichen Verfahren - auch nach den eingeholten Gutachten - keinerlei Anhaltspunkte für die (erstmals in der Berufung behauptete [AS 91 = S 5 der Berufung]) Unzumutbarkeit der Verwendung eines Hörgerätes ergeben haben.Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist jedoch nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates unzulässig vergleiche auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 45/01t mwN). Davon abgesehen waren amtswegige Erhebungen zu den angeblich "mannigfachen" (möglichen) Gründen dafür, weshalb bisher kein Hörgerät verwendet wurde (S 4 der Berufung), schon deshalb entbehrlich, weil sich im erstinstanzlichen Verfahren - auch nach den eingeholten Gutachten - keinerlei Anhaltspunkte für die (erstmals in der Berufung behauptete [AS 91 = S 5 der Berufung]) Unzumutbarkeit der Verwendung eines Hörgerätes ergeben haben.
Die Ausführungen der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül des Klägers betreffenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invalditätspension nach dem für den Kläger maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.Die Ausführungen der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül des Klägers betreffenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invalditätspension nach dem für den Kläger maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.