Begründung:
Die am 9. 1. 1922 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit 1. 6. 1990 eine Witwenpension und seit 1. 3. 2002 eine Ausgleichszulage.
Die Klägerin ist Eigentümerin von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einem Einheitswert von 2.302,13 EUR.
Mit Bescheid vom 8. 4. 2003 stellte die beklagte Partei fest, dass die Klägerin von 1. 5. 1999 bis 9. 12. 2001 in den Zweigen Kranken- und Unfallversicherung und von 1. 5. 1999 bis 30. 11. 2001 im Zweig Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Dieser Bescheid ist rechtskräftig (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. 5. 2006, Zl 2004/08/0057). Die aus dem Bescheid vom 8. 4. 2003 resultierende Beitragsschuld der Klägerin beträgt 3.876,20 EUR.
Mit Bescheid vom 14. 4. 2003 rechnete die beklagte Partei den fälligen Betrag von 3.876,20 EUR ab 1. 4. 2003 in 18 monatlichen Raten (17 Raten zu je 223,73 EUR und eine Restrate von 72,79 EUR) auf die Pension der Klägerin auf.
Bis zur Klagseinbringung am 15. 7. 2003 behielt die beklagte Partei von der damals an die Klägerin zu leistenden Nettopension von 439,12 EUR zuzüglich der Ausgleichszulage von 8,34 EUR (insgesamt 447,46 EUR) drei Raten im Betrag von zusammen 671,19 EUR ein. Seit 1. 8. 2006 rechnet die beklagte Partei auf die nunmehrigen monatlichen Einkünfte der Klägerin jeweils 40,04 EUR auf und behält diesen Betrag ein. Die der Aufrechnung zugrunde liegenden Einkünfte der Klägerin setzen sich aus der Pension in Höhe von 495,07 EUR brutto und der Ausgleichszulage von 71,21 EUR brutto, insgesamt 566,28 EUR zusammen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung, dass die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung zu Unrecht erfolgt sei, ab. Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags (28,03 EUR) und des Solidaritätszuschlags (2,83 EUR) vom Bruttoeinkommen errechne sich ein Beitrag von 535,42 EUR. Dazu sei ein fiktives Ausgedinge von 159,72 EUR zu addieren, sodass das monatliche Gesamteinkommen der Klägerin 695,14 EUR betrage. Da 90 % des Richtsatzes nach § 141 BSVG (726 EUR) 653,40 EUR ausmache und die Differenz zum Gesamteinkommen der Klägerin 41,74 EUR betrage, sei die seit August 2006 vorgenommene monatliche Aufrechnung von 40,04 EUR gesetzeskonform erfolgt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung, dass die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung zu Unrecht erfolgt sei, ab. Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags (28,03 EUR) und des Solidaritätszuschlags (2,83 EUR) vom Bruttoeinkommen errechne sich ein Beitrag von 535,42 EUR. Dazu sei ein fiktives Ausgedinge von 159,72 EUR zu addieren, sodass das monatliche Gesamteinkommen der Klägerin 695,14 EUR betrage. Da 90 % des Richtsatzes nach Paragraph 141, BSVG (726 EUR) 653,40 EUR ausmache und die Differenz zum Gesamteinkommen der Klägerin 41,74 EUR betrage, sei die seit August 2006 vorgenommene monatliche Aufrechnung von 40,04 EUR gesetzeskonform erfolgt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die Klägerin (auch) schuldig erkannte, ab 1. 8. 2006 zur Deckung der offenen Forderung der beklagten Partei von 3.205,41 EUR die Aufrechnung auf die ihr gewährten Geldleistungen in Höhe von 40,04 EUR monatlich zu dulden. Die Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei nicht verfassungswidrig. Diese gelte umso mehr für die Ermittlung des Nettoeinkommens, das einer versicherten Person bei Prüfung der Aufrechnung nach § 67 BSVG verbleiben müsse; auch hier sei ein fiktives Ausgedinge anzurechnen, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die Klägerin (auch) schuldig erkannte, ab 1. 8. 2006 zur Deckung der offenen Forderung der beklagten Partei von 3.205,41 EUR die Aufrechnung auf die ihr gewährten Geldleistungen in Höhe von 40,04 EUR monatlich zu dulden. Die Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei nicht verfassungswidrig. Diese gelte umso mehr für die Ermittlung des Nettoeinkommens, das einer versicherten Person bei Prüfung der Aufrechnung nach Paragraph 67, BSVG verbleiben müsse; auch hier sei ein fiktives Ausgedinge anzurechnen, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.