Die Revision ist berechtigt.
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des
Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens ... nicht die Höhe
des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der
Pensionsberechtigte, ... Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu der
Pension (§ 149 Abs 1 GSVG). Nettoeinkommen im Sinne ua. des
Absatzes 1 ist ... die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder
Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die
gesetzlich geregelten Abzüge (Abs 3 leg. cit.). Der Richtsatz
betrug ... für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie nicht mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebten, im Jahre 1983 S 4.173,--, im Jahre 1984 S 4.370,-- (§ 150 Abs 1 lit a sub. lit bb GSVG). Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 149) ... einerseits und dem Richtsatz (§ 150) andererseits (§ 153 Abs 1 leg. cit.).wenn sie nicht mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebten, im Jahre 1983 S 4.173,--, im Jahre 1984 S 4.370,-- (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, sub. lit bb GSVG). Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 149,) ... einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 150,) andererseits (Paragraph 153, Absatz eins, leg. cit.).
Die Ausgleichszulage, bei der es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, soll zusammen mit der Pension und übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten dessen Existenzminimum sichern (Martinek, Zur Ausgleichszulage VersRdSch 1956, 229; Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur 29. ASVG-Nov., 578 BlgNR 13.GP, zitiert bei MGA ASVG 35. ErgLfg. 1403; Teschner in Tomandl, SV-System
3. ErgLfg. 406).
Dieser Zweck erfordert es, den Überschuß, der sich aus der Gegenüberstellung der in der Hauptmietzinsabrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, also die Mietzinsreserve des Kalenderjahres im Sinne des § 20 Abs 2 MRG, vorerst nicht als Einkünfte des Pensionsberechtigten zu werten. Die Mietzinsreserve ist zwar kein vom sonstigen Vermögen des Vermieters abgesondert zu verwahrendes und zu verwaltendes Sondervermögen, daß jederzeit in barer Münze vorhanden oder zinsbringend oder wertgesichert angelegt werden müßte (Schuppich,Dieser Zweck erfordert es, den Überschuß, der sich aus der Gegenüberstellung der in der Hauptmietzinsabrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, also die Mietzinsreserve des Kalenderjahres im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, MRG, vorerst nicht als Einkünfte des Pensionsberechtigten zu werten. Die Mietzinsreserve ist zwar kein vom sonstigen Vermögen des Vermieters abgesondert zu verwahrendes und zu verwaltendes Sondervermögen, daß jederzeit in barer Münze vorhanden oder zinsbringend oder wertgesichert angelegt werden müßte (Schuppich,
Die Neuordnung des Mietrechts 71; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 20 MRG; Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 192 f; Würth in diesem Handbuch, 382). Da der Vermieter aber nach § 3 Abs 1 MRG nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen hat, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, und nach Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle die Kosten von Erhaltungsarbeiten (in erster Linie) aus den in den vorangegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken sind, und da der Vermieter unter den im § 4 Abs 1 MRG genannten Voraussetzungen auch nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände durchzuführen hat, die nach Abs 3 der letztgenannten Gesetzesstelle unter Umständen ebenfalls aus den in den vorausgegangenen 10 Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven zu finanzieren sind, ergibt sich für den Vermieter zwar keine rechtliche aber eine faktische Verfügungsbeschränkung. Hat er die den jeweiligen Mietzinsreserven entsprechenden Beträge, die er für die Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten bereitzustellen hat, anderweitig verwendet, dann muß er sie bei Bedarf aus seinem sonstigen Vermögen zuschießen oder sich auf andere Weise beschaffen. Insoweit besteht rechtlich eine indirekte, in bezug auf das Vermögen des Vermieters aber gleichwohl unmittelbar wirksame Verwendungspflicht. Je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Vermieters wird es sich daher empfehlen, mit den verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen sorgfältig hauszuhalten. Die durch das Mietrechtsgesetz verschärften 10nktionen auf die Vernachlässigung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können nämlich sehr empfindliche Folgen habenDie Neuordnung des Mietrechts 71; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 20, MRG; Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 192 f; Würth in diesem Handbuch, 382). Da der Vermieter aber nach Paragraph 3, Absatz eins, MRG nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen hat, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, und nach Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle die Kosten von Erhaltungsarbeiten (in erster Linie) aus den in den vorangegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken sind, und da der Vermieter unter den im Paragraph 4, Absatz eins, MRG genannten Voraussetzungen auch nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände durchzuführen hat, die nach Absatz 3, der letztgenannten Gesetzesstelle unter Umständen ebenfalls aus den in den vorausgegangenen 10 Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven zu finanzieren sind, ergibt sich für den Vermieter zwar keine rechtliche aber eine faktische Verfügungsbeschränkung. Hat er die den jeweiligen Mietzinsreserven entsprechenden Beträge, die er für die Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten bereitzustellen hat, anderweitig verwendet, dann muß er sie bei Bedarf aus seinem sonstigen Vermögen zuschießen oder sich auf andere Weise beschaffen. Insoweit besteht rechtlich eine indirekte, in bezug auf das Vermögen des Vermieters aber gleichwohl unmittelbar wirksame Verwendungspflicht. Je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Vermieters wird es sich daher empfehlen, mit den verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen sorgfältig hauszuhalten. Die durch das Mietrechtsgesetz verschärften 10nktionen auf die Vernachlässigung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können nämlich sehr empfindliche Folgen haben
(Schuppich a.a.O. 71 f; Krejci a.a.O.). Der rechtskräftige Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach § 6 Abs 1 MRG ist nämlich nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ein Exekutionstitel, der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter des Hauses und die Gemeinde als betreibende Partei zum Antrag berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter zu bestellen. Der bestellte Verwalter ist ua. befugt, zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten namens des Vermieters ein Hypothekardarlehen aufzunehmen. Auf Antrag ist ihm auch die Befugnis zur Verwaltung der in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven zu erteilen und demjenigen, der über diese Mietzinsreserven verfügt, aufzutragen, sie binnen 14 Tagen bei Exekution an den bestellten Verwalter herauszugeben. Wegen dieser faktischen Verfügungsbeschränkung oder Reservierungspflicht des Vermieters können nur jene (früheren) Mietzinsreserven als Einkünfte iS des Ausgleichszulagenrechtes gewertet werden, die nicht mehr zur Deckung von Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden sind. In diesem Zusammenhang sei auch § 28 Abs 3 EStG 1972 erwähnt.(Schuppich a.a.O. 71 f; Krejci a.a.O.). Der rechtskräftige Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG ist nämlich nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ein Exekutionstitel, der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter des Hauses und die Gemeinde als betreibende Partei zum Antrag berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter zu bestellen. Der bestellte Verwalter ist ua. befugt, zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten namens des Vermieters ein Hypothekardarlehen aufzunehmen. Auf Antrag ist ihm auch die Befugnis zur Verwaltung der in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven zu erteilen und demjenigen, der über diese Mietzinsreserven verfügt, aufzutragen, sie binnen 14 Tagen bei Exekution an den bestellten Verwalter herauszugeben. Wegen dieser faktischen Verfügungsbeschränkung oder Reservierungspflicht des Vermieters können nur jene (früheren) Mietzinsreserven als Einkünfte iS des Ausgleichszulagenrechtes gewertet werden, die nicht mehr zur Deckung von Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden sind. In diesem Zusammenhang sei auch Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 erwähnt.
Danach bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst
steuerfrei, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung die nach mietrechlichen Vorschriften
verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines
Grundstückes (Gebäudes) ... sämtliche mit diesem Grundstück
(Gebäude) in wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten
übersteigen ... Steuerfreibeträge, die nicht innerhalb von 9 Jahren
nach ihrer Bildung auf die in dieser Gesetzesstelle bestimmte Weise verrechnet werden, erhöhen im 9. Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnen, daß verrechnungspflichtige Mietzinse ohne vorhergehende Kürzung durch Einkommens- und Ertragssteuern für die Erhaltung und Verbesserung des Mietobjektes verwendet werden können (MSA EStG 19728, 252). Die oben dargelegte Behandlung der Mietzinsreserve bei der Festsetzung der Ausgleichszulage, die dem Pensionisten jedenfalls das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum sichern soll, stellt daher nicht die einzige Sonderbehandlung dieser "Einkünfte" dar.
Nach der Rechtsansicht des erkennenden Senates kommt es daher nicht auf die bisher festgestellten Mietzinsreserven für die Jahre 1983 und 1984, sondern auf die allfälligen früheren Mietzinsreserven an, die in den beiden genannten Jahren nicht mehr zur Deckung von Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden waren und daher als frei verfügbare Einkünfte im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes zu werten sind. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß durch das mit 1. Jänner 1982 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz wesentliche Änderungen bezüglich der Mietzinsreserve erfolgten und gemäß § 51 leg. cit. für die Übergangszeit von 3 Jahren der Verrechnungszeitraum nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt und die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1982 sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes richtet. In diesem Zusammenhang wäre auch festzustellen, ab wann der Klägerin das Fruchtgenußrecht zustand.Nach der Rechtsansicht des erkennenden Senates kommt es daher nicht auf die bisher festgestellten Mietzinsreserven für die Jahre 1983 und 1984, sondern auf die allfälligen früheren Mietzinsreserven an, die in den beiden genannten Jahren nicht mehr zur Deckung von Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden waren und daher als frei verfügbare Einkünfte im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes zu werten sind. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß durch das mit 1. Jänner 1982 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz wesentliche Änderungen bezüglich der Mietzinsreserve erfolgten und gemäß Paragraph 51, leg. cit. für die Übergangszeit von 3 Jahren der Verrechnungszeitraum nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt und die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1982 sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes richtet. In diesem Zusammenhang wäre auch festzustellen, ab wann der Klägerin das Fruchtgenußrecht zustand.
Da diese erheblichen Tatsachen schon in erster Instanz nicht erörtert und festgestellt wurden, liegen erhebliche Feststellungsmängel vor, welche die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Ausmaß der der Klägerin in den Jahren 1983 und 1984 zugestandenen Ausgleichzulage sowie über die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz allenfalls zu Unrecht empfangener Ausgleichszulagenleistungen, allenfalls auch im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG, erforderlich machten.Da diese erheblichen Tatsachen schon in erster Instanz nicht erörtert und festgestellt wurden, liegen erhebliche Feststellungsmängel vor, welche die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Ausmaß der der Klägerin in den Jahren 1983 und 1984 zugestandenen Ausgleichzulage sowie über die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz allenfalls zu Unrecht empfangener Ausgleichszulagenleistungen, allenfalls auch im Sinne des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG, erforderlich machten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.