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Entscheidung 10 ObS 115/91×

Entscheidung 10 ObS 115/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS115/91

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Möches (Arbeitgeber) und Johann Sallmutter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Natalija D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 1990, GZ 31 Rs 221/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Juni 1990, GZ 10 Cgs 38/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, die einerseits (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet und andererseits (Nichteinholung eines gynäkologischen Gutachtens) in der Berufung nicht gerügt wurden, sodaß sie mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 1/68 ua).

Mit ihren weiteren Ausführungen zu diesem Revisionsgrund strebt die Klägerin eine Einschränkung ihres medizinischen Leistungskalküls dahin an, daß ihr - insbesondere auf Grund des schlechten psychischen Zustandes - die Ausübung jeglicher Tätigkeit versagt sei. Damit unternimmt sie den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die noch nicht 55 Jahre alte Klägerin auf Grund ihrer bisher ausgeübten Tätigkeiten keinen Berufsschutz (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) genießt und nach dem medizinischen Leistungskalkül noch eine Reihe von zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann, sodaß sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Auf den mit der Revision vorgelegten Befund der behandelnden Ärztin kann wegen des im Revisionsverfahren uneingeschränkt herrschenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E25830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00115.91.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19910423_OGH0002_010OBS00115_9100000_000