Entscheidungsgründe:
Der am 10.11.1946 geborene Kläger war nach seiner Lehre als Elektroinstallateur bis 1971 (ausgenommen die Zeit seines Bundesheerdienstes) immer als Elektriker bei verschiedenen Firmen beschäftigt. Im maßgeblichen Zeitraum der letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, also ab dem 1.2.1978, fielen folgende Beschäftigungszeiten an: Im erlernten Beruf war der Kläger tätig vom 22.2. bis 20.9.1978 bei der Firma P*****, Elektroinstallationen, sodann vom 5.5. bis 22.6.1980 bei der Firma Ing.T*****, Elektro-Radio-Fernsehen, und vom 20.7. bis 21.7.1981 bei der Firma M*****, Elektroanlagenbau. In den übrigen Zeiten war er entweder arbeitslos, bezog kein Krankengeld oder war als Hilfsarbeiter beschäftigt, und zwar 1979 vom 21.5. bis 27.6. bei der Firma O*****, vom 13.8. bis 16.8. bei der Firma J*****-Montage und vom 26.11. bis 30.11. bei der Firma G*****; 1980 vom 30.1. bis 4.2. bei der Firma R***** sowie vom 28.10. bis 30.10. bei der Firma I*****-Fenster.
Ab 11.1.1988 unterzog sich der Kläger einer Schulung (Ganztageskurs) durch das Landesarbeitsamt und besuchte den vom BFI durchgeführten Kurs der Arbeitsmarktverwaltung "Lehrabschlußprüfung Anlagenmonteur" mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlußprüfung als Anlagenmonteur. Diese Ausbildung brach er jedoch am 24.4.1988 krankheitsbedingt ab.
Vom 14.11. bis 16.12.1988 wurde dem Kläger eine Berufsfindung im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) in Linz ermöglicht, wo auch vom 9.1. bis 29.9.1989 eine Ausbildung zum Qualitätssicherer stattfand. Der Kläger hat das Lehrziel erreicht und diesen Kurs erfolgreich abgeschlossen. Die Lehrinhalte umfaßten einerseits Teilbereiche aus dem Berufsbild des Lehrberufes Werkstoffprüfer, andererseits die Erlernung qualifizierter Kontrollarbeiten, wie sie in der Industrie von angelernten Hilfsarbeitern oder auch von Facharbeitern durchgeführt werden und als solche eine Teiltätigkeit aus dem Bereich der Lehrberufe der Metallverarbeitung darstellen. Nach dem Abschluß des Kurses war er zunächst wiederum arbeitslos, war jedoch sodann in der Zeit vom 1.8. bis 19.10.1990 sowie vom 7.11. bis 9.11.1990 als Qualitätssicherer in einer Metallverarbeitungsfirma tätig; anschließend folgten 8 Tage Krankenstandszeiten (25. bis 22.11.1990).
Aufgrund der vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Leidenszustände (speziell im Wirbelsäulenbereich sowie einem Alkoholismus chronicus) ist der Kläger noch in der Lage, leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Freien sowie in geschlossenen Räumen mit normalen Arbeitspausen zu verrichten. Nicht mehr zumutbar sind Arbeiten in gebückter und vorne übergeneigter Körperhaltung, häufige und rasche Kopfwendungen, kniende und hockende Tätigkeiten, weiters Arbeiten, die den vollen Bewegungsumfang beider Ellbogengelenke und das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg erfordern sowie Arbeiten unter besonderer physischer und psychischer Belastung (wie Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit), sowie Arbeiten, bei denen besondere Eigenverantwortung und Eigeninitiative erforderlich sind. Weiters sind Arbeiten ausgeschlossen, die mit häufiger Nässe- und Kälteeinwirkung verbunden sind, sowie Arbeiten, die überwiegend mit beiden Armen über Schulterniveau auszuführen sind, schließlich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Weiters sind Überstundenleistungen und Arbeiten unzumutbar, die mit intensivem Kunden- und Parteienverkehr verbunden sind.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind dem Kläger Verweisungstätigkeiten innerhalb der Berufsgruppe der Elektroberufe nicht mehr zumutbar bzw Verweisungsmöglichkeiten innerhalb seiner Berufsgruppe unbekannt bzw in ausreichender Zahl am allgemeinen Arbeitsmarkt auch nicht vorhanden. Er ist jedoch in der Lage, am allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Arbeiten zu verrichten, beispielsweise Portier, Kontrollarbeiter in verschiedenen Branchen, Zähler, Verpacker, Parkgaragenkassier, Museumsaufseher, Adjustierer (Beilegen von Gebrauchsanweisungen uä in Verpackungsmaterial) sowie Finish-Arbeiter in der Schuh- und Bekleidungsindustrie. Alle diese Arbeiten übersteigen das Leistungskalkül des Klägers nicht.
Mit Bescheid vom 3.3.1993 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Mit seiner Klage stellte der Kläger das Begehren auf Zuerkennung einer solchen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.2.1993 sowie zu einer vorläufigen Zahlung von monatlich S 4.500 bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides.
Es beurteilte den einleitend zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß der Kläger den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt habe und ihm insoweit Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG zukomme. Bei der Beurteilung der Frage des Überwiegens der Berufstätigkeiten in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag hätten die während der Schulungsmaßnahmen der Arbeitsmarktverwaltung erworbenen Beitragsmonate (in Berücksichtigung der vom Obersten Gerichtshof zur Lehrzeit entwickelten Grundsätze) außer Betracht zu bleiben und seien die festgestellten Kurse wegen des ihnen anhaftenden Ausbildungszweckes wie eine schulmäßige Berufsausbildung bzw Zeiten einer Lehrlingsausbildung zu beurteilen. Die darauf entfallenden 15 Beitragsmonate seien daher auszuscheiden. Von den verbliebenen 18 Beitragsmonaten sei der Kläger jedoch tatsächlich in zumindest 10 im erlernten Beruf eines Elektroinstallateurs tätig gewesen, sodaß ihm insoweit Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG zukomme.Es beurteilte den einleitend zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß der Kläger den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt habe und ihm insoweit Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zukomme. Bei der Beurteilung der Frage des Überwiegens der Berufstätigkeiten in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag hätten die während der Schulungsmaßnahmen der Arbeitsmarktverwaltung erworbenen Beitragsmonate (in Berücksichtigung der vom Obersten Gerichtshof zur Lehrzeit entwickelten Grundsätze) außer Betracht zu bleiben und seien die festgestellten Kurse wegen des ihnen anhaftenden Ausbildungszweckes wie eine schulmäßige Berufsausbildung bzw Zeiten einer Lehrlingsausbildung zu beurteilen. Die darauf entfallenden 15 Beitragsmonate seien daher auszuscheiden. Von den verbliebenen 18 Beitragsmonaten sei der Kläger jedoch tatsächlich in zumindest 10 im erlernten Beruf eines Elektroinstallateurs tätig gewesen, sodaß ihm insoweit Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG zukomme.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge. Es übernahm die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach die durch die Schulung nach dem AMFG erworbenen Beitragsmonate zufolge ihres im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakters für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 255 Abs 1, 2 oder Abs 3 ASVG nicht zu berücksichtigen seien.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge. Es übernahm die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach die durch die Schulung nach dem AMFG erworbenen Beitragsmonate zufolge ihres im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakters für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz eins, 2, oder Absatz 3, ASVG nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und vom Kläger nicht beantwortete Revision der beklagten Partei. Diese ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig. Nach Auffassung der Revisionswerberin hätten beide Vorinstanzen davon ausgehen müssen, daß der Kläger im Wege der durch die Arbeitsmarktverwaltung organisierten Ausbildungskurse Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe, die in ihrer Gesamtzahl ein Überwiegen einer nicht qualifizierten Tätigkeit zur Folge hätten. Da der Kläger im Rahmen des medizinischen Kalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, liege Invalidität bei ihm nicht vor und sei das Klagebegehren daher abzuweisen.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und vom Kläger nicht beantwortete Revision der beklagten Partei. Diese ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig. Nach Auffassung der Revisionswerberin hätten beide Vorinstanzen davon ausgehen müssen, daß der Kläger im Wege der durch die Arbeitsmarktverwaltung organisierten Ausbildungskurse Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe, die in ihrer Gesamtzahl ein Überwiegen einer nicht qualifizierten Tätigkeit zur Folge hätten. Da der Kläger im Rahmen des medizinischen Kalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, liege Invalidität bei ihm nicht vor und sei das Klagebegehren daher abzuweisen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Dies aus folgenden Erwägungen: