Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Der erkennende Senat hat in seinen EntscheidungenDie nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen
6. Oktober 1987 10 Ob S 44/87 und 15. Dezember 1987 10 Ob S 62/87 aus den im § 255 Abs 1 , 3, 4 und 5 ASVG formulierten Invaliditätsbegriffen (arg "herabgesunken" und "nicht mehr imstande") und aus den im § 273 ASVG formulierten Berufsunfähigkeitsbegriffen (arg "herabgesunken") abgeleitet, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen, die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit behandeln (§§ 221, 222 Abs 1 Z 2 und § 223 Abs 1 Z 2 ASVG) nur dann vorliegen, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat, so daß ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann.6. Oktober 1987 10 Ob S 44/87 und 15. Dezember 1987 10 Ob S 62/87 aus den im Paragraph 255, Absatz eins, , 3, 4 und 5 ASVG formulierten Invaliditätsbegriffen (arg "herabgesunken" und "nicht mehr imstande") und aus den im Paragraph 273, ASVG formulierten Berufsunfähigkeitsbegriffen (arg "herabgesunken") abgeleitet, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen, die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit behandeln (Paragraphen 221, 222, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) nur dann vorliegen, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat, so daß ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann.
Obwohl das BSVG den Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den §§ 102 bis 104 - ähnlich wie das GSVG in den §§ 111 bis 113 - anders als in den §§ 221 bis 223 ASVG nicht ausdrücklich als Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet, handelt es sich auch bei den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den Pensionsversicherungen der in der Land- und Forstwirtschaft und in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen um Versicherungfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit. Das BSVG behandelt die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit übrigens im § 2 a Abs 1 Z 1 bei der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung und im § 9 Abs 4 lit a bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gleich.Obwohl das BSVG den Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den Paragraphen 102 bis 104 - ähnlich wie das GSVG in den Paragraphen 111 bis 113 - anders als in den Paragraphen 221 bis 223 ASVG nicht ausdrücklich als Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet, handelt es sich auch bei den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den Pensionsversicherungen der in der Land- und Forstwirtschaft und in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen um Versicherungfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit. Das BSVG behandelt die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit übrigens im Paragraph 2, a Absatz eins, Ziffer eins, bei der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung und im Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gleich.
Die in den zitierten Entscheidungen des erkennenden Senates zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG vertretene Rechtsmeinung, daß ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann, ist daher auch auf die Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG und dem GSVG anwendbar.
Die nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen schon bei Beginn der Erwerbstätigkeit der Klägerin gegebenen und während ihres Erwerbslebens im wesentlichen unverändert gebliebenen schweren körperlichen Gebrechen und Schwächen ihrer geistigen Kräfte dürfen daher bei der Beurteilung, ob sie dauernd erwerbsfähig geworden ist, nicht berücksichtigt werden.
Sieht man aber von diesen Gebrechen und Schwächen ab, dann kann die Klägerin nicht als erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs 1 BSVG gelten, weil sie dann nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.Sieht man aber von diesen Gebrechen und Schwächen ab, dann kann die Klägerin nicht als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG gelten, weil sie dann nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils der ersten Instanz abzuändern.