Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27. Juli 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 24. März 1987 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht stellte fest, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe ab 1. Juli 1987 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe und trug der beklagten Partei eine vorläufige monatliche Zahlung auf. Das Mehrbegehren für die Zeit vom 24. März 1987 bis 30. Juni 1987 wurde abgewiesen. Nach den Feststellungen ist die am 15. Februar 1931 geborene Klägerin noch in der Lage, alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Sitzen ohne Einschränkung durchzuführen, dauerndes Gehen und Stehen sowie Bück- und Hebearbeiten sind bei gleichmäßiger Verteilung nur mehr zu zwei Drittel eines Arbeitstages zumutbar. Die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Tätigkeiten, die ein Feingefühl in den Händen voraussetzen, sind ebensowenig zumutbar wie Akkord- und Fließbandarbeit sowie solche Tätigkeiten, die diesen in ihrer zeitlichen und psychischen Belastung gleichkommen oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordern. Seit 1. Juli 1987 sind Arbeiten an exponierten Stellen, besonders auf Leitern und Gerüsten udgl. wegen der bestehenden Somatisierungssymptome nicht mehr zumutbar, weil die Klägerin dabei Unsicherheitsgefühle empfinden würde und damit erhöhte Verletzungsgefahr verbunden wäre.
Die Klägerin hat den Beruf einer Damenkleidermacherin erlernt. Zwischen 1976 und 1987 arbeitete sie im Büro der Bau- und Möbeltischlerei ihres Sohnes. Seit April 1987 ist sie arbeitslos. Bei ihrem Sohn war die Klägerin für 30 Stunden teilzeitbeschäftigt. Sie hatte Büroarbeiten zu machen, Postwege zu erledigen und daneben auch zusammenzuräumen und zu putzen. Die für die Arbeit der Klägerin nötigen Buchhaltungsunterlagen befinden sich in der über der Werkstätte gelegenen Wohnung in einer Stellage. Um alle Unterlagen zu erreichen ist der Gebrauch eines Stockerls nötig. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Berufsunfähigkeit der Klägerin sei nach § 273 Abs.3 ASVG zu beurteilen. Es sei nur zu prüfen, ob die Klägerin noch in der Lage sei, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit in ihrer konkret ausgeübten Form noch zu verrichten. Unter der seit 1. April 1987 bestehenden Einschränkung um Tätigkeiten an exponierten Stellen, wie Leitern und Gerüsten udgl. sei zweifellos auch die Benützung eines Stockerls zu verstehen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe der Anspruch der Klägerin daher zu Recht.Die Klägerin hat den Beruf einer Damenkleidermacherin erlernt. Zwischen 1976 und 1987 arbeitete sie im Büro der Bau- und Möbeltischlerei ihres Sohnes. Seit April 1987 ist sie arbeitslos. Bei ihrem Sohn war die Klägerin für 30 Stunden teilzeitbeschäftigt. Sie hatte Büroarbeiten zu machen, Postwege zu erledigen und daneben auch zusammenzuräumen und zu putzen. Die für die Arbeit der Klägerin nötigen Buchhaltungsunterlagen befinden sich in der über der Werkstätte gelegenen Wohnung in einer Stellage. Um alle Unterlagen zu erreichen ist der Gebrauch eines Stockerls nötig. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Berufsunfähigkeit der Klägerin sei nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Es sei nur zu prüfen, ob die Klägerin noch in der Lage sei, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit in ihrer konkret ausgeübten Form noch zu verrichten. Unter der seit 1. April 1987 bestehenden Einschränkung um Tätigkeiten an exponierten Stellen, wie Leitern und Gerüsten udgl. sei zweifellos auch die Benützung eines Stockerls zu verstehen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe der Anspruch der Klägerin daher zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, in welcher nur bekämpft wurde, daß unter exponierten Stellen auch das gelegentliche Besteigen eines Stockerls zu subsumieren sei, keine Folge. Die Frage, unter welchen Umständen auf das Vorhandensein einer Gefährdung geschlossen werden könne, sei eine Rechtsfrage. Es bedürfe keiner besonderen Erörterung, daß jemand, der Arbeiten an exponierten Stellen nicht mehr verrichten könne und stehend auf einem Stockerl (Hocker) Buchhaltungsunterlagen über Kopf herausnehmen bzw. ablegen solle, der Gefahr zu stürzen und sich dabei ernstlich zu verletzen ausgesetzt sei. Weil die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sei sie berufsunfähig gemäß § 273 Abs.3 ASVG.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, in welcher nur bekämpft wurde, daß unter exponierten Stellen auch das gelegentliche Besteigen eines Stockerls zu subsumieren sei, keine Folge. Die Frage, unter welchen Umständen auf das Vorhandensein einer Gefährdung geschlossen werden könne, sei eine Rechtsfrage. Es bedürfe keiner besonderen Erörterung, daß jemand, der Arbeiten an exponierten Stellen nicht mehr verrichten könne und stehend auf einem Stockerl (Hocker) Buchhaltungsunterlagen über Kopf herausnehmen bzw. ablegen solle, der Gefahr zu stürzen und sich dabei ernstlich zu verletzen ausgesetzt sei. Weil die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sei sie berufsunfähig gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG.