Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach § 99 Abs.1 ASVG setzt eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch der Entzug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben (SSV-NF 4/149 mwN ua). Bei dieser Prüfung sind die Leidenszustände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung bestanden. Hat sich in diesem Bereich durch eine Besserung des Gesundheitszustandes eine wesentliche Änderung ergeben, die den Leistungswerber instandsetzen würde, nunmehr wieder einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, so ist der Anspruch neu zu beurteilen, um zu prüfen, ob ausgehend vom derzeitigen Zustand unter Berücksichtigung allfällig zwischenzeitig hinzugetretener Leiden die Voraussetzungen für die Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit weiter vorliegen. Den Versicherungsträger trifft dabei die objektive Beweislast dafür, daß eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustands eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, daß ungeachtet der eingetretenen Besserung etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen (SSV-NF 6/7).Gemäß Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG setzt eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch der Entzug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben (SSV-NF 4/149 mwN ua). Bei dieser Prüfung sind die Leidenszustände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung bestanden. Hat sich in diesem Bereich durch eine Besserung des Gesundheitszustandes eine wesentliche Änderung ergeben, die den Leistungswerber instandsetzen würde, nunmehr wieder einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, so ist der Anspruch neu zu beurteilen, um zu prüfen, ob ausgehend vom derzeitigen Zustand unter Berücksichtigung allfällig zwischenzeitig hinzugetretener Leiden die Voraussetzungen für die Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit weiter vorliegen. Den Versicherungsträger trifft dabei die objektive Beweislast dafür, daß eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustands eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, daß ungeachtet der eingetretenen Besserung etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen (SSV-NF 6/7).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin bei Gewährung der Berufsunfähigkeitspension zu keinerlei geregelter Arbeit befähigt war. Ebenso ist aber erwiesen, daß unter Berücksichtigung eines zwischenzeitig hinzugetretenen Leidens, nämlich die Chrondromalazia der rechten Kniescheibe, die Klägerin auch derzeit nicht arbeitsfähig ist. Andererseits hatte sich der Gesundheitszustand bei Entziehung der Leistung (mit Ablauf des Mai 1992) so erheblich gebessert, daß die Klägerin - und zwar bis zu ihrem Unfall am 25.6.1992 - wieder arbeitsfähig wurde. Der allgemeine Grundsatz, daß ein Antrag auf Weitergewährung einer gemäß § 99 ASVG wegen Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen und/oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten entzogenen Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nicht geeignet ist, einen neuen Stichtag im Sinne des § 223 Abs 2 ASVG auszulösen (SSV-NF 6/19), kann in einem solchen Fall nicht gelten. Tritt nach Besserung des Gewährungszustandes, der eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, also nach dem Zeitpunkt der Entziehung, aber noch während des infolge einer Bescheidklage geführten Verfahrens erster Instanz ein neues Leiden auf, das den zunächst gebesserten Zustand wieder verschlechtert, dann handelt es sich um keine Frage der "Weitergewährung" der entzogenen Leistung, sondern um eine "Neugewährung" oder "Wiedergewährung" mit einem neuen Stichtag. Entsteht nämlich der Anspruch auf eine Pension erst während des auf Grund des Leistungsantrages eingeleiteten Verfahrens, dann wird dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst (vgl SSV-NF 3/134 und 4/129). Daß die Klägerin die "Weitergewährung" der entzogenen Leistung und nicht die "Neugewährung" begehrt und die Beklagte auch über die Gewährung der Leistung zu einem späteren Stichtag nicht mittels Bescheides entschieden hat, ist kein Hindernis für eine Sacherledigung. Nach dem Grundsatz, daß der Gesundheitszustand des Klägers bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist (vgl § 86 ASGG; dazu Feitzinger-Tades, ASGG Anm 2 zu § 86; Kuderna 433 Erl 3 zu § 86; SSV-NF 3/134 mwN), bedurfte es keines neuen Leistungsantrages, sondern das auf Weitergewährung der entzogenen Leistung gerichtete Klagebegehren (mit der Behauptung, die Entziehung sei nicht gerechtfertigt gewesen) enhält - als logisches Substrat - das Eventualbegehren auf Wiedergewährung der Pensionsleistung, sollte die Entziehung doch berechtigt gewesen sein, inzwischen aber die Voraussetzung für eine Neugewährung vorliegen. Wie lange die zwischenzeitige Besserung anhielt, ist dabei bedeutungslos. Jede andere Auslegung würde unnötigen Formalismus bedeuten und vom Kläger verlangen, daß er ungeachtet des wegen Weitergewährung der entzogenen Leistung anhängigen Verfahrens vorsorglich einen neuen Leistungsantrag beim Pensionsversicherungsträger stellen müßte oder daß er für längere Zeit an sich berechtigte Leistungen mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht erhielte.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin bei Gewährung der Berufsunfähigkeitspension zu keinerlei geregelter Arbeit befähigt war. Ebenso ist aber erwiesen, daß unter Berücksichtigung eines zwischenzeitig hinzugetretenen Leidens, nämlich die Chrondromalazia der rechten Kniescheibe, die Klägerin auch derzeit nicht arbeitsfähig ist. Andererseits hatte sich der Gesundheitszustand bei Entziehung der Leistung (mit Ablauf des Mai 1992) so erheblich gebessert, daß die Klägerin - und zwar bis zu ihrem Unfall am 25.6.1992 - wieder arbeitsfähig wurde. Der allgemeine Grundsatz, daß ein Antrag auf Weitergewährung einer gemäß Paragraph 99, ASVG wegen Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen und/oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten entzogenen Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nicht geeignet ist, einen neuen Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG auszulösen (SSV-NF 6/19), kann in einem solchen Fall nicht gelten. Tritt nach Besserung des Gewährungszustandes, der eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, also nach dem Zeitpunkt der Entziehung, aber noch während des infolge einer Bescheidklage geführten Verfahrens erster Instanz ein neues Leiden auf, das den zunächst gebesserten Zustand wieder verschlechtert, dann handelt es sich um keine Frage der "Weitergewährung" der entzogenen Leistung, sondern um eine "Neugewährung" oder "Wiedergewährung" mit einem neuen Stichtag. Entsteht nämlich der Anspruch auf eine Pension erst während des auf Grund des Leistungsantrages eingeleiteten Verfahrens, dann wird dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst vergleiche SSV-NF 3/134 und 4/129). Daß die Klägerin die "Weitergewährung" der entzogenen Leistung und nicht die "Neugewährung" begehrt und die Beklagte auch über die Gewährung der Leistung zu einem späteren Stichtag nicht mittels Bescheides entschieden hat, ist kein Hindernis für eine Sacherledigung. Nach dem Grundsatz, daß der Gesundheitszustand des Klägers bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist vergleiche Paragraph 86, ASGG; dazu Feitzinger-Tades, ASGG Anmerkung 2 zu Paragraph 86,; Kuderna 433 Erl 3 zu Paragraph 86,; SSV-NF 3/134 mwN), bedurfte es keines neuen Leistungsantrages, sondern das auf Weitergewährung der entzogenen Leistung gerichtete Klagebegehren (mit der Behauptung, die Entziehung sei nicht gerechtfertigt gewesen) enhält - als logisches Substrat - das Eventualbegehren auf Wiedergewährung der Pensionsleistung, sollte die Entziehung doch berechtigt gewesen sein, inzwischen aber die Voraussetzung für eine Neugewährung vorliegen. Wie lange die zwischenzeitige Besserung anhielt, ist dabei bedeutungslos. Jede andere Auslegung würde unnötigen Formalismus bedeuten und vom Kläger verlangen, daß er ungeachtet des wegen Weitergewährung der entzogenen Leistung anhängigen Verfahrens vorsorglich einen neuen Leistungsantrag beim Pensionsversicherungsträger stellen müßte oder daß er für längere Zeit an sich berechtigte Leistungen mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht erhielte.
Wurde also eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zunächst zu Recht entzogen, tritt aber dann während des Gerichtsverfahrens wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von neuem der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein (§ 223 Abs 1 Z 2 lit a oder b ASVG), dann ist das Klagebegehren ab einem neuen Stichtag berechtigt, wenn die Voraussetzungen der §§ 254 Abs 1 oder 271 Abs 1 ASVG vorliegen. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von 6 Monaten wiederhergestellt ist, das Begehren auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist, während bei einer erst nach längerer Zeit wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit die Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension in Betracht kommt (SSV-NF 5/17, 29 ua).Wurde also eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zunächst zu Recht entzogen, tritt aber dann während des Gerichtsverfahrens wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von neuem der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b ASVG), dann ist das Klagebegehren ab einem neuen Stichtag berechtigt, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 254, Absatz eins, oder 271 Absatz eins, ASVG vorliegen. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von 6 Monaten wiederhergestellt ist, das Begehren auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist, während bei einer erst nach längerer Zeit wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit die Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension in Betracht kommt (SSV-NF 5/17, 29 ua).
Die erstgerichtliche Feststellung, daß die derzeit bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund einer Operation und Wiederherstellung in weniger als 6 Monaten wegfallen werde, ist nicht ausreichend. Wie die Revisionswerberin hervorhebt, ist zunächst entscheidend, ob der im Ersturteil nicht näher beschriebene operative Eingriff zur Korrigierung der Chondromalazia der Klägerin überhaupt zumutbar ist oder die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Dies kann jeweils nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei insbesondere auf die mit der Maßnahme verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten der Operation, die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die
damit verbundenen Schmerzen Bedacht zu nehmen ist (SSV-NF 4/23 = SZ
63/32 = JBl 1990, 734 = DRdA 1991, 236 = ZAS 1992, 90). Erst nach
Klärung der Frage der Zumutbarkeit der Operation kann entschieden werden, ob bei der Klägerin dauernde Berufsunfähigkeit (nämlich bei Nichtzumutbarkeit dieser Operation) oder eine zeitlich beschränkte, Krankenstand begründende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese Frage wurde aber bisher in keiner Weise erörtert. Liegt dauernde Berufsunfähigkeit der Klägerin vor, dann ist ihrem Klagebegehren teilweise (ab dem 1.7.1992) stattzugeben, das Mehrbegehren für den davorliegenden Zeitraum 1. bis 30.6.1992 hingegen abzuweisen. Ist die Operation als unzumutbar anzusehen, liegt aber dennoch bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit vor, weil eine Besserung des Leidens in Zukunft - auch ohne Operation - wieder abzusehen ist, dann gebührt die Leistung erst ab Beginn der 27.Woche ihres Bestandes, weil erst dann der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 223 Abs 1 Z 2 lit b ASGG). Erweist sich allerdings, daß die Operation zumutbar ist, wird zu prüfen sein, wann die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt worden wäre, wenn sie nach Ablauf der von der Rechtsprechung eingeräumten Überlegungsfrist von vier Wochen versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für sie mit Rücksicht auf ihren Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden (siehe dazu SSV-NF 6/13 mwN). Wäre die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen, ist das gesamte Klagebegehren abzuweisen. Die erstgerichtlichen Feststellungen hiezu sind unpräzis und lassen nicht erkennen, ob die soeben dargelegten Grundsätze angewendet wurden. Die aufgezeigten Feststellungsmängel führen daher zu einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz.Klärung der Frage der Zumutbarkeit der Operation kann entschieden werden, ob bei der Klägerin dauernde Berufsunfähigkeit (nämlich bei Nichtzumutbarkeit dieser Operation) oder eine zeitlich beschränkte, Krankenstand begründende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese Frage wurde aber bisher in keiner Weise erörtert. Liegt dauernde Berufsunfähigkeit der Klägerin vor, dann ist ihrem Klagebegehren teilweise (ab dem 1.7.1992) stattzugeben, das Mehrbegehren für den davorliegenden Zeitraum 1. bis 30.6.1992 hingegen abzuweisen. Ist die Operation als unzumutbar anzusehen, liegt aber dennoch bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit vor, weil eine Besserung des Leidens in Zukunft - auch ohne Operation - wieder abzusehen ist, dann gebührt die Leistung erst ab Beginn der 27.Woche ihres Bestandes, weil erst dann der Versicherungsfall eingetreten ist (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG). Erweist sich allerdings, daß die Operation zumutbar ist, wird zu prüfen sein, wann die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt worden wäre, wenn sie nach Ablauf der von der Rechtsprechung eingeräumten Überlegungsfrist von vier Wochen versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für sie mit Rücksicht auf ihren Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden (siehe dazu SSV-NF 6/13 mwN). Wäre die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen, ist das gesamte Klagebegehren abzuweisen. Die erstgerichtlichen Feststellungen hiezu sind unpräzis und lassen nicht erkennen, ob die soeben dargelegten Grundsätze angewendet wurden. Die aufgezeigten Feststellungsmängel führen daher zu einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO iVm § 2 Abs.1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.