Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24.10.1991 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.9.1991 auf Hilflosenzuschuß ab.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das erkennbar auf den abgelehnten Zuschuß gerichtete Klagebegehren gänzlich ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen mit Beschluß vom 18.3.1993, 10 Ob S 54/93 auf und verwies die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Hilflosenzuschuß ab 1.5.1993, beantragte aber die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich früherer Zeiträume.
Das Erstgericht entschied auf Antrag der Klägerin dem (Teil) Anerkenntnis gemäß durch ein verkündetes Teilanerkenntnisurteil und wies das Mehrbegehren für die Zeit vom 13.9.1991 bis 30.4.1993 ab.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wohnt die am 25.3.1913 geborene Klägerin in ersten Stock eines im 6.Wiener Gemeindebezirk gelegenen Lifthauses in einer 4-Zimmer-Wohnung. Sie heizt mit Ölofen und kocht mit Gas. Ein Eiskasten ist vorhanden, eine Waschmaschine nicht. Die Klägerin leidet seit der Antragstellung an Übergewicht, Herzmuskelschaden im Stadium der Dekompensation, Anfällen von echten Herzschmerzen und Leberschaden. Weiters bestehen eine auf das hochgradige Übergewicht zurückzuführende Lumbalgie bei mittelgradig einsgeschränkter Ledenwirbelsäule, ein hochgradiges Abnützungsleiden beider Kniegelenke mit schmerzhafter Beugehemmung in den Endlagen und eine statische Insuffizienz. Die Klägerin kann allein essen, trinken und eine komplette Körperreinigung und Pflege durchführen. Wegen der schmerzhaften Knieveränderungen kann sie eine Badewanne nicht sicher besteigen. "Eine Ganzkörperreinigung ist möglich, wenn sie eine Dusche benützen kann." Die Klägerin kann sich vollständig, also auch hinsichtlich der Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen, eine Mahlzeit kochen, die Leibwäsche waschen, die Wohnung oberflächlich reinigen (Staubwischen in Tischhöhe und Beseitigen von unvorhergesehenen Verschmutzungen am Boden, Staub saugen und mit Hilfe eines Stielschaferls aufkehren, jedoch keine Vorhänge abnehmen oder aufhängen). Sie kann das Bett machen und überziehen, einen Ölofen beheizen und in Gang halten, wenn das Öl in die Wohnung geliefert wird, Stiegensteigen, die Straße betreten und Einkäufe tätigen, dabei aber (jeweils) nur bis 2 kg schwerer Lasten tragen. Stockhilfe und besonderes Schuhwerk, zB orthopädische Schuhe, sind nicht erforderlich. Die Klägerin muß aber wegen der statischen Insuffizienz (Senkspreizfüße) Einlagen tragen.
Das Erstgericht schätzte den für die notwenige Hilfe entstehenden Zeitaufwand im Monatsdurchschnitt mit 30 bis 35 Stunden ein. Bei einem Stundenlohn von 80 S sei daher monatlich nur ein Betrag erforderlich, dessen Höhe unter der des begehrten Hilflosenzuschusses liege.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens, also gegen das Endurteil, gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die Klägerin könne zwar nicht mit festen Brennstoffen heizen, aber sonst bis auf schwierige Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, Großreinemachen, Vorhänge aufhängen etc) grundsätzlich alle lebensnotwenigen Verrichtungen selbst ausführen. Bei der Besorgung des Heizöls, wofür das Erstgericht unter Berücksichtigung der Heizperiode fünf Stunden pro Monat veranschlagt habe, handle es sich möglicherweise um eine Verrichtung, die allgemein von dritten Personen (Heizölzustellern) besorgt werde. Selbst wenn die Klägerin zusätzlich zu der ihr (täglich) möglichen Ganzkörperreinigung außerhalb einer Badewanne etwa ein- bis zweimal in der Woche Hilfe für ein Wannenbad in Anspruch nehme, erscheine der vom Erstgericht veranschlagte Zeitaufwand von 30 bis 35 Stunden monatlich für Hilfsverrichtungen zutreffend.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen für die Zeit vom 13.9.1991 bis 1.5.1993 (richtig 30.4.1993) im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Beklagte erstattet keine Revisionsbeantwortung.