Damit zeigt er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
1. Nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 (§ 50 Abs 2 KBGG) sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 (Paragraph 50, Absatz 2, KBGG) sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht.
§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG eröffnet dem Bezieher von Kinderbetreuungsgeld jedoch für den Fall des unterjährigen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld die Möglichkeit, eine Abgrenzung der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr einfließenden Einkünfte auf den Anspruchszeitraum, bei gleichzeitiger Ermittlung eines darauf basierenden fiktiven Jahreseinkommens, vorzunehmen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG eröffnet dem Bezieher von Kinderbetreuungsgeld jedoch für den Fall des unterjährigen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld die Möglichkeit, eine Abgrenzung der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr einfließenden Einkünfte auf den Anspruchszeitraum, bei gleichzeitiger Ermittlung eines darauf basierenden fiktiven Jahreseinkommens, vorzunehmen.
2. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Fall eines unterjährigen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zu aliquotieren sei; die Vorinstanzen unterstellten zu Unrecht, er habe sein im Jahr 2013 bezogenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zur Gänze im Bezugszeitraum erwirtschaftet.
3. Die Vorinstanzen gingen nicht davon aus, der Kläger habe sein im Jahr 2013 bezogenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausschließlich im Bezugszeitraum erworben. Sie stellten vielmehr – entsprechend der klaren gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG – die „in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr“ eingehenden (unstrittigen) Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit der in § 24 Abs 1 Z 3 KBGG normierten Zuverdienstgrenze von 6.100 EUR pro Kalenderjahr gegenüber.3. Die Vorinstanzen gingen nicht davon aus, der Kläger habe sein im Jahr 2013 bezogenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausschließlich im Bezugszeitraum erworben. Sie stellten vielmehr – entsprechend der klaren gesetzlichen Anordnung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG – die „in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr“ eingehenden (unstrittigen) Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG normierten Zuverdienstgrenze von 6.100 EUR pro Kalenderjahr gegenüber.
Eine abweichende Vorgangsweise sieht das Gesetz nur für den Fall der Vornahme einer Abgrenzung (§ 8 Abs 1 Z 2 S 3 KBGG) des im Anspruchszeitraum bezogenen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit vor. Auch im Fall der Vornahme einer solchen Abgrenzung sind aber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 S 4 KBGG die während des Anspruchszeitraums angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.Eine abweichende Vorgangsweise sieht das Gesetz nur für den Fall der Vornahme einer Abgrenzung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, S 3 KBGG) des im Anspruchszeitraum bezogenen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit vor. Auch im Fall der Vornahme einer solchen Abgrenzung sind aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, S 4 KBGG die während des Anspruchszeitraums angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Auf die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, der Kläger habe keine gesetzeskonforme Abgrenzung vorgenommen, geht die außerordentliche Revision nicht ein.
4. Soweit die außerordentliche Revision darauf abzielt, die angestrebte Aliquotierung betreffe in Wahrheit die Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrags gemäß § 8a Abs 1 KBGG, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.4. Soweit die außerordentliche Revision darauf abzielt, die angestrebte Aliquotierung betreffe in Wahrheit die Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrags gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, KBGG, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Für die Annahme des Klägers, mit dem „für das Kalenderjahr gebührende[n] Kinderbetreuungsgeld“ iSd § 8a Abs 1 KBGG sei nicht – wie vom Berufungsgericht dargelegt – die für den jeweiligen Bezugszeitraum innerhalb des Kalenderjahres gebührende, sondern eine sich unabhängig vom Bezugszeitraum für eine allfällige ganzjährige Bezugsdauer ergebende (fiktive) Höhe gemeint, findet sich keine Grundlage im Gesetzeswortlaut.Für die Annahme des Klägers, mit dem „für das Kalenderjahr gebührende[n] Kinderbetreuungsgeld“ iSd Paragraph 8 a, Absatz eins, KBGG sei nicht – wie vom Berufungsgericht dargelegt – die für den jeweiligen Bezugszeitraum innerhalb des Kalenderjahres gebührende, sondern eine sich unabhängig vom Bezugszeitraum für eine allfällige ganzjährige Bezugsdauer ergebende (fiktive) Höhe gemeint, findet sich keine Grundlage im Gesetzeswortlaut.
Bereits das Berufungsgericht führte aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Einschleifregelung des § 8a KBGG mit dem Bundesgesetz BGBl I 2007/76 mit dem „für das betreffende Kalenderjahr gebührenden“ Kinderbetreuungsgeld ausweislich der Materialien (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 6) das „ausgezahlte“, also das sich aus dem tatsächlichen Bezugszeitraum ergebende und nicht ein fiktives, höheres Kinderbetreuungsgeld bezeichnete.Bereits das Berufungsgericht führte aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Einschleifregelung des Paragraph 8 a, KBGG mit dem Bundesgesetz BGBl I 2007/76 mit dem „für das betreffende Kalenderjahr gebührenden“ Kinderbetreuungsgeld ausweislich der Materialien (ErläutRV 229 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6) das „ausgezahlte“, also das sich aus dem tatsächlichen Bezugszeitraum ergebende und nicht ein fiktives, höheres Kinderbetreuungsgeld bezeichnete.
5. Mangels eíner erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.5. Mangels eíner erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.