Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bereits in der Berufung dem Erstgericht vorgeworfenen Verletzung der Anleitungspflicht, die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bereits in der Berufung dem Erstgericht vorgeworfenen Verletzung der Anleitungspflicht, die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 23. 2. 1940 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 1991) als Expeditarbeiter tätig war, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn mangels Berufsschutzes maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Kläger noch als Werkstättenreiniger oder Autowäscher (Autopolierer, Autopfleger) arbeiten kann; an diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Es ist aber offenkundig, daß der Kläger auch noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann, die über sein Leistungskalkül nicht hinausgehen (vgl SSV-NF 3/46).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 23. 2. 1940 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 1991) als Expeditarbeiter tätig war, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn mangels Berufsschutzes maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Kläger noch als Werkstättenreiniger oder Autowäscher (Autopolierer, Autopfleger) arbeiten kann; an diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Es ist aber offenkundig, daß der Kläger auch noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann, die über sein Leistungskalkül nicht hinausgehen vergleiche SSV-NF 3/46).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.