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Entscheidung 10 ObS 117/92×

Entscheidung 10 ObS 117/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS117/92

Entscheidungsdatum

26.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Heinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Eckner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 1992, GZ 7 Rs 128/91-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. August 1991, GZ 34 Cgs 39/91-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bereits in der Berufung dem Erstgericht vorgeworfenen Verletzung der Anleitungspflicht, die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 23. 2. 1940 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 1991) als Expeditarbeiter tätig war, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn mangels Berufsschutzes maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Kläger noch als Werkstättenreiniger oder Autowäscher (Autopolierer, Autopfleger) arbeiten kann; an diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Es ist aber offenkundig, daß der Kläger auch noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann, die über sein Leistungskalkül nicht hinausgehen vergleiche SSV-NF 3/46).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E29445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00117.92.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19920526_OGH0002_010OBS00117_9200000_000