Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Kläger als Lehrling im elterlichen Betrieb zurückgelegten Zeiten als Ersatzzeiten nach § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG und nicht als solche nach § 228 Abs 1 Z 9 ASVG gelten und daher gemäß § 229 Abs 3 ASVG für die Bemessung der Leistung nicht in vollem Ausmaß zu berücksichtigen sind, ist zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/18 = SVSlg 35.099, zitiert auch bei Teschner-Widlar, ASVG 52. ErgLfg 1130/2).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Kläger als Lehrling im elterlichen Betrieb zurückgelegten Zeiten als Ersatzzeiten nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG und nicht als solche nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG gelten und daher gemäß Paragraph 229, Absatz 3, ASVG für die Bemessung der Leistung nicht in vollem Ausmaß zu berücksichtigen sind, ist zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/18 = SVSlg 35.099, zitiert auch bei Teschner-Widlar, ASVG 52. ErgLfg 1130/2).
Der Hinweis des Klägers auf die Bestimmung des § 233 Abs 1 ASVG (in Kraft seit 1.7.1993 - § 551 Abs 1 Z 2, § 253 Abs 1 Z 2 ASVG idF der 52. Nov) geht deshalb fehl, weil Versicherungsmonate, "die sich zeitlich decken" und die in eine bestimmte Reihenfolge zu bringen wären, in Ansehung der Zeiten des Lehrverhältnisses gar nicht vorliegen. Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsauffassung des Senates abzugehen.Der Hinweis des Klägers auf die Bestimmung des Paragraph 233, Absatz eins, ASVG (in Kraft seit 1.7.1993 - Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung der 52. Nov) geht deshalb fehl, weil Versicherungsmonate, "die sich zeitlich decken" und die in eine bestimmte Reihenfolge zu bringen wären, in Ansehung der Zeiten des Lehrverhältnisses gar nicht vorliegen. Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsauffassung des Senates abzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.