1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz infolge der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie und Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 87 Abs 1 ASGG war bereits Gegenstand der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz infolge der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie und Verletzung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG war bereits Gegenstand der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint.
2. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0043061). Dieser Grundsatz ist nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RIS-Justiz RS0043086) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166 [T6]).
3. Der Revisionswerber beruft sich auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) und führt aus, dass sich sowohl aus dem Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension an die Beklagte als auch aus einem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 15. 7. 2017 ergebe, dass dieser die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen beantragt habe. Diesen sich aus dem Akt ergebenden Hinweisen seien die Vorinstanzen nicht nachgegangen.3. Der Revisionswerber beruft sich auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) und führt aus, dass sich sowohl aus dem Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension an die Beklagte als auch aus einem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 15. 7. 2017 ergebe, dass dieser die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen beantragt habe. Diesen sich aus dem Akt ergebenden Hinweisen seien die Vorinstanzen nicht nachgegangen.
4. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des Vorliegens eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO, RIS-Justiz RS0043166). Der Rechtsmittelwerber legt jedoch die Relevanz dieses – inhaltlich – behaupteten Verfahrensmangels nicht dar (RIS-Justiz RS0116273 [T1]).4. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des Vorliegens eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, RIS-Justiz RS0043166). Der Rechtsmittelwerber legt jedoch die Relevanz dieses – inhaltlich – behaupteten Verfahrensmangels nicht dar (RIS-Justiz RS0116273 [T1]).
5. Er führt nämlich lediglich aus, dass er an den Ereignissen der Vergangenheit (sexueller Missbrauch) und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf diese psychischen Probleme habe er die Beklagte bereits im Zuerkennungsverfahren hingewiesen. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie diene zum Beweis dafür, „dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deshalb regelmäßig Motivationsgespräche zur Tagesstrukturierung, zur täglichen Körperpflege, zum An- und Auskleiden, zum Zubereiten der Mahlzeiten und für soziale Kontakte notwendig sind, ansonsten dem alltäglichen Handeln nicht mehr nachgekommen wird. Zudem ist es dem Kläger aufgrund dieser Belastungsstörung nicht möglich, sich in engen Räumen oder in Bereichen mit Menschenansammlungen aufzuhalten. Im Sinne des Pflegegeldgesetzes leidet der Kläger an einer geistigen Behinderung“. Mit diesen sich offenkundig auf seinen Pflegebedarf beziehenden Ausführungen (der Kläger verweist auch in der Revision auf ein von ihm geführtes Verfahren über die Zuerkennung von Pflegegeld) zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern der von ihm behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung betreffend die in diesem Verfahren allein zu beurteilende Frage des Herabsinkens seiner Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG zu bewirken.5. Er führt nämlich lediglich aus, dass er an den Ereignissen der Vergangenheit (sexueller Missbrauch) und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf diese psychischen Probleme habe er die Beklagte bereits im Zuerkennungsverfahren hingewiesen. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie diene zum Beweis dafür, „dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deshalb regelmäßig Motivationsgespräche zur Tagesstrukturierung, zur täglichen Körperpflege, zum An- und Auskleiden, zum Zubereiten der Mahlzeiten und für soziale Kontakte notwendig sind, ansonsten dem alltäglichen Handeln nicht mehr nachgekommen wird. Zudem ist es dem Kläger aufgrund dieser Belastungsstörung nicht möglich, sich in engen Räumen oder in Bereichen mit Menschenansammlungen aufzuhalten. Im Sinne des Pflegegeldgesetzes leidet der Kläger an einer geistigen Behinderung“. Mit diesen sich offenkundig auf seinen Pflegebedarf beziehenden Ausführungen (der Kläger verweist auch in der Revision auf ein von ihm geführtes Verfahren über die Zuerkennung von Pflegegeld) zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern der von ihm behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung betreffend die in diesem Verfahren allein zu beurteilende Frage des Herabsinkens seiner Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu bewirken.
6. Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer dem vom Erstgericht im Verfahren erster Instanz eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre – was vom diesbezüglich vom Erstgericht ausdrücklich gefragten orthopädischen Sachverständigen verneint wurde –, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320). Dies gilt auch für die vom Revisionswerber aufgestellte Behauptung, dass das im Verfahren erstattete orthopädische Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar sei (RIS-Justiz RS0043320 [T12]).