Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Der am 29.April 1941 geborene Kläger, der während der "maßgeblichen Zeit" als Abwäscher beschäftigt war, kann nur mehr leichte Arbeiten ganztägig mit den üblichen Pausen und mittelschwere Arbeiten während einzelner Stunden täglich ausführen. Häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten scheiden aus. Es sollte ein Wechsel in der Arbeitsposition möglich sein. Insbesondere ist ihm ständiges Stehen nicht zuzumuten. Innenarbeiten sind vorzuziehen, jedenfalls sind Einwirkungen von Nässe, Kälte und Luftzug und außerdem wegen der Schwindelgefahr auch Arbeiten an exponierten Stellen, wie etwa auf Leitern, zu vermeiden. Wegen der Schwerhörigkeit kommen Arbeiten, die akustische Anforderungen stellen, also etwa das Wahrnehmen besonderer akustischer Signale von Maschinen erfordern, nicht in Betracht. Eine Gewichtsabnahme würde das Leistungskalkül des Klägers jedenfalls anheben. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger nicht invalid im Sinn des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtsbekanntermaßen noch eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden seien. In Betracht kämen etwa die Tätigkeiten eines Portiers oder Büroboten, aber auch verschiedene Tätigkeiten in Industriebebetrieben, wie Abfüll-, Verpackungs-, Einlege- und Etikettierungsarbeiten in der chemischen oder pharmazeutischen Industrie sowie Heft-, Falz- und Klebearbeiten in Buchbindereien. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger ausschließlich aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung keine Folge.Der am 29.April 1941 geborene Kläger, der während der "maßgeblichen Zeit" als Abwäscher beschäftigt war, kann nur mehr leichte Arbeiten ganztägig mit den üblichen Pausen und mittelschwere Arbeiten während einzelner Stunden täglich ausführen. Häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten scheiden aus. Es sollte ein Wechsel in der Arbeitsposition möglich sein. Insbesondere ist ihm ständiges Stehen nicht zuzumuten. Innenarbeiten sind vorzuziehen, jedenfalls sind Einwirkungen von Nässe, Kälte und Luftzug und außerdem wegen der Schwindelgefahr auch Arbeiten an exponierten Stellen, wie etwa auf Leitern, zu vermeiden. Wegen der Schwerhörigkeit kommen Arbeiten, die akustische Anforderungen stellen, also etwa das Wahrnehmen besonderer akustischer Signale von Maschinen erfordern, nicht in Betracht. Eine Gewichtsabnahme würde das Leistungskalkül des Klägers jedenfalls anheben. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger nicht invalid im Sinn des für ihn maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtsbekanntermaßen noch eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden seien. In Betracht kämen etwa die Tätigkeiten eines Portiers oder Büroboten, aber auch verschiedene Tätigkeiten in Industriebebetrieben, wie Abfüll-, Verpackungs-, Einlege- und Etikettierungsarbeiten in der chemischen oder pharmazeutischen Industrie sowie Heft-, Falz- und Klebearbeiten in Buchbindereien. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger ausschließlich aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung keine Folge.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und (die Rechtssache) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden und dem Klagebegehren stattzugeben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.