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Entscheidung 10 ObS 118/93×

Entscheidung 10 ObS 118/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS118/93

Entscheidungsdatum

13.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Murmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Saap K*****, vertreten durch Mag.Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1993, GZ 31 Rs 15/93-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.August 1992, GZ 5 Cgs 158/91-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nach stRSp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.

Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das angefochtene Urteil - mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge in der Berufung - keine rechtliche Beurteilung enthält.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E32573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00118.93.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19930713_OGH0002_010OBS00118_9300000_000