Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen die Ansicht, mit der Bestimmung des § 607 Abs 7 und Abs 9 ASVG seien nicht Übergangsbestimmungen für zwei Pensionsarten (Alterspension bzw vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) sondern für zwei Personengruppen geschaffen worden, nämlich zum einen für jene Personen, die am 31. 12. 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension und zum anderen für jene Personen, die am 31. 12. 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt haben. Selbstverständlich sollten für die zweite Personengruppe nicht auch eindeutig nur mit der Alterspension im Zusammenhang stehende Bestimmungen wie beispielsweise § 261c ASVG (Zuschlag zur Alterspension) weiter gelten. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass auch § 261 ASVG betreffend das Ausmaß der Pension nicht in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung anzuwenden sei, wenn nicht eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sondern eine Alterspension beantragt werde.Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen die Ansicht, mit der Bestimmung des Paragraph 607, Absatz 7 und Absatz 9, ASVG seien nicht Übergangsbestimmungen für zwei Pensionsarten (Alterspension bzw vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) sondern für zwei Personengruppen geschaffen worden, nämlich zum einen für jene Personen, die am 31. 12. 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension und zum anderen für jene Personen, die am 31. 12. 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt haben. Selbstverständlich sollten für die zweite Personengruppe nicht auch eindeutig nur mit der Alterspension im Zusammenhang stehende Bestimmungen wie beispielsweise Paragraph 261 c, ASVG (Zuschlag zur Alterspension) weiter gelten. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass auch Paragraph 261, ASVG betreffend das Ausmaß der Pension nicht in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung anzuwenden sei, wenn nicht eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sondern eine Alterspension beantragt werde.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Pensionsreform 2003, Art 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl I 2003/71), hat eine grundlegende Änderung der Pensionsberechnung, nämlich das sukzessive Absenken des Steigerungsbetrages (§ 607 Abs 12 ASVG), eine stärker als bisher an versicherungsmathematischen Kriterien orientierte Ausrichtung der Abschläge vorzeitiger Pensionierung (§ 261 ASVG) bzw des Bonus (§ 261c ASVG) sowie eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes (§ 607 Abs 4 ASVG) mit sich gebracht. Einen weiteren wesentlichen Punkt der Pensionsreform 2003 bildete die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ab 1. 1. 2004 (§ 253a ASVG iVm § 607 Abs 2 Z 1 ASVG) sowie die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Übergangsbestimmungen ab 1. 7. 2004 (§ 607 Abs 10 ASVG). Weiters enthält die Pensionsreform 2003 für große Versichertenkreise langfristige Übergangsregeln und Schutzbestimmungen. So sieht die Übergangs- bzw Schutzbestimmung des § 607 Abs 7 ASVG vor, dass für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, die §§ 238, 239, 253, 261, 261c, 284, 284c, 285 und 563 Abs 19 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden sind, sofern es für diese Personen günstiger ist. Nach § 607 Abs 9 ASVG sind auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs 1 Z 4) - spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, die §§ 238, 239, 253b, 261, 261b, 284, 284b und 588 Abs 7 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Nach den bereits vom Berufungsgericht zitierten Gesetzesmaterialien (RV 310 BlgNR XXII. GP 20 f) soll durch diese Übergangsbestimmungen zum einen die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch auf Personen, für die grundsätzlich die Rechtslage vor der Pensionssicherungsreform 2003 (nämlich jene zum 31. Dezember 2003) weiterhin gilt, die neue, ab 1. Jänner 2004 geltende Rechtslage anzuwenden ist, wenn es für sie günstiger ist. Zum anderen soll klar gestellt werden, welche konkreten Bestimmungen von der im Übergangsrecht angeordneten Weitergeltung der zum 31. Dezember 2003 bestehenden Rechtslage umfasst sind.Die Pensionsreform 2003, Artikel 73, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl römisch eins 2003/71), hat eine grundlegende Änderung der Pensionsberechnung, nämlich das sukzessive Absenken des Steigerungsbetrages (Paragraph 607, Absatz 12, ASVG), eine stärker als bisher an versicherungsmathematischen Kriterien orientierte Ausrichtung der Abschläge vorzeitiger Pensionierung (Paragraph 261, ASVG) bzw des Bonus (Paragraph 261 c, ASVG) sowie eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes (Paragraph 607, Absatz 4, ASVG) mit sich gebracht. Einen weiteren wesentlichen Punkt der Pensionsreform 2003 bildete die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ab 1. 1. 2004 (Paragraph 253 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) sowie die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Übergangsbestimmungen ab 1. 7. 2004 (Paragraph 607, Absatz 10, ASVG). Weiters enthält die Pensionsreform 2003 für große Versichertenkreise langfristige Übergangsregeln und Schutzbestimmungen. So sieht die Übergangs- bzw Schutzbestimmung des Paragraph 607, Absatz 7, ASVG vor, dass für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, die Paragraphen 238, 239, 253, 261, 261 c, 284, 284 c, 285 und 563 Absatz 19, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden sind, sofern es für diese Personen günstiger ist. Nach Paragraph 607, Absatz 9, ASVG sind auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) - spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, die Paragraphen 238, 239, 253 b, 261, 261 b, 284, 284 b und 588 Absatz 7, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Nach den bereits vom Berufungsgericht zitierten Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 310 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 20 f) soll durch diese Übergangsbestimmungen zum einen die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch auf Personen, für die grundsätzlich die Rechtslage vor der Pensionssicherungsreform 2003 (nämlich jene zum 31. Dezember 2003) weiterhin gilt, die neue, ab 1. Jänner 2004 geltende Rechtslage anzuwenden ist, wenn es für sie günstiger ist. Zum anderen soll klar gestellt werden, welche konkreten Bestimmungen von der im Übergangsrecht angeordneten Weitergeltung der zum 31. Dezember 2003 bestehenden Rechtslage umfasst sind.
Es wird daher durch die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 7 ASVG für den Bereich der Alterspension sichergestellt, dass für Personen, die bis zum 31. 12. 2003 sämtliche Pensionsvoraussetzungen (Anfallsalter und Wartezeit) erfüllt haben, weiterhin die am 31. 12. 2003 bestehende Rechtslage gilt. In gleicher Weise wird durch die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 9 ASVG für den Bereich der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer sichergestellt, dass für Personen, die bis zum 31. 12. 2003 sämtliche Pensionsvoraussetzungen (Wartezeit, lange Versicherungsdauer) mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit erfüllt haben, weiterhin die am 31. 12. 2003 bestehende Rechtslage gilt. Durch diese Übergangsbestimmungen soll in den beschriebenen Fällen die weitere Anwendung der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage sichergestellt werden, auch wenn der Pensionsantritt erst später erfolgen sollte. Damit sollen Vorzieheffekte vermieden werden. Personen, die noch im Jahr 2003 in Pension gehen konnten, sind von den Bestimmungen der Pensionsreform 2003 nicht betroffen. Sie müssen also keine Pensionsverluste befürchten, wenn sie den Pensionsantritt noch hinausschieben. Werden die Anspruchsvoraussetzungen erst ab 2004 erreicht, kommen die Änderungen durch die Pensionsreform 2003 hingegen grundsätzlich voll zum Tragen. In diesem Zusammenhang sieht § 607 Abs 23 ASVG vor, dass bei allen Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die §§ 108 Abs 8 letzter Satz und 572 Abs 10a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im Jahr 2004 5 % niedriger als die Vergleichspension, so gilt 95 % der Vergleichspension als die gebührende Pension.Es wird daher durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 607, Absatz 7, ASVG für den Bereich der Alterspension sichergestellt, dass für Personen, die bis zum 31. 12. 2003 sämtliche Pensionsvoraussetzungen (Anfallsalter und Wartezeit) erfüllt haben, weiterhin die am 31. 12. 2003 bestehende Rechtslage gilt. In gleicher Weise wird durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 607, Absatz 9, ASVG für den Bereich der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer sichergestellt, dass für Personen, die bis zum 31. 12. 2003 sämtliche Pensionsvoraussetzungen (Wartezeit, lange Versicherungsdauer) mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit erfüllt haben, weiterhin die am 31. 12. 2003 bestehende Rechtslage gilt. Durch diese Übergangsbestimmungen soll in den beschriebenen Fällen die weitere Anwendung der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage sichergestellt werden, auch wenn der Pensionsantritt erst später erfolgen sollte. Damit sollen Vorzieheffekte vermieden werden. Personen, die noch im Jahr 2003 in Pension gehen konnten, sind von den Bestimmungen der Pensionsreform 2003 nicht betroffen. Sie müssen also keine Pensionsverluste befürchten, wenn sie den Pensionsantritt noch hinausschieben. Werden die Anspruchsvoraussetzungen erst ab 2004 erreicht, kommen die Änderungen durch die Pensionsreform 2003 hingegen grundsätzlich voll zum Tragen. In diesem Zusammenhang sieht Paragraph 607, Absatz 23, ASVG vor, dass bei allen Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz und 572 Absatz 10 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im Jahr 2004 5 % niedriger als die Vergleichspension, so gilt 95 % der Vergleichspension als die gebührende Pension.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass, wie sich insbesondere auch aus der konkreten Aufzählung der im Übergangsrecht im Einzelnen weiter geltenden Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, mit der Bestimmung des § 607 Abs 7 und Abs 9 ASVG eigene Übergangsbestimmungen für zwei unterschiedliche Pensionsleistungen (Alterspension bzw vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) geschaffen wurden, die auch im Übergangsrecht getrennt zu behandeln sind. Nach der für den Anspruch der Klägerin auf Alterspension allein maßgebenden Übergangsbestimmung des § 607 Abs 7 ASVG gilt daher die am 31. 12. 2003 bestehende Rechtslage nur dann weiter, wenn die Klägerin bis zum 31. 12. 2003 sämtliche Voraussetzungen für die Alterspension (Anfallsalter und Wartezeit) erfüllt hätte. Da die Klägerin jedoch die Anspruchsvoraussetzung für die Alterspension (Vollendung des 60. Lebensjahres - § 253 Abs 1 ASVG) erst zum Stichtag 1. 4. 2004 erfüllt hat, kommt die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 7 ASVG nicht zur Anwendung. Die beklagte Partei hat daher die Höhe der Pension der Klägerin zutreffend unter Anwendung der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage zum Stichtag 1. 1. 2005 berechnet.Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass, wie sich insbesondere auch aus der konkreten Aufzählung der im Übergangsrecht im Einzelnen weiter geltenden Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, mit der Bestimmung des Paragraph 607, Absatz 7 und Absatz 9, ASVG eigene Übergangsbestimmungen für zwei unterschiedliche Pensionsleistungen (Alterspension bzw vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) geschaffen wurden, die auch im Übergangsrecht getrennt zu behandeln sind. Nach der für den Anspruch der Klägerin auf Alterspension allein maßgebenden Übergangsbestimmung des Paragraph 607, Absatz 7, ASVG gilt daher die am 31. 12. 2003 bestehende Rechtslage nur dann weiter, wenn die Klägerin bis zum 31. 12. 2003 sämtliche Voraussetzungen für die Alterspension (Anfallsalter und Wartezeit) erfüllt hätte. Da die Klägerin jedoch die Anspruchsvoraussetzung für die Alterspension (Vollendung des 60. Lebensjahres - Paragraph 253, Absatz eins, ASVG) erst zum Stichtag 1. 4. 2004 erfüllt hat, kommt die Übergangsbestimmung des Paragraph 607, Absatz 7, ASVG nicht zur Anwendung. Die beklagte Partei hat daher die Höhe der Pension der Klägerin zutreffend unter Anwendung der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage zum Stichtag 1. 1. 2005 berechnet.
Die Revision musste somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.