Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin den Hilflosenzuschuß zur Berufsunfähigkeitspension ab Antragstag (9. Mai 1986) zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, die Wohnung groß gründlich zu machen, Leitern zu besteigen, Fenster zu putzen, längere Gehstrecken etwa über einen halben Kilometer zurückzulegen. Sie kann auch bei Kälte nicht einkaufen, bei einer Temperatur, die niedriger liegt als minus 5 Grad, kann die Klägerin höchstens einige Schritte gehen. Im übrigen besteht keine Beeinträchtigung zur Ausführung der Verrichtungen des täglichen Lebens.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß dann, wenn die Unterstützung des Pensionisten durch einen Dritten nur zur Besorgung von Lebensmitteln (und allenfalls Medikamenten) erforderlich sei, dieses Bedürfnis nicht als ständig im Sinn des § 105 a ASVG zu qualifizieren sei. Die Klägerin bedürfe wohl der Hilfe anderer, doch erreiche dies nicht die Grenze, die Gesetz und Judikatur für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ziehen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß dann, wenn die Unterstützung des Pensionisten durch einen Dritten nur zur Besorgung von Lebensmitteln (und allenfalls Medikamenten) erforderlich sei, dieses Bedürfnis nicht als ständig im Sinn des Paragraph 105, a ASVG zu qualifizieren sei. Die Klägerin bedürfe wohl der Hilfe anderer, doch erreiche dies nicht die Grenze, die Gesetz und Judikatur für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ziehen.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und führte aus, der Umstand, daß die Klägerin nicht imstande sei, Lebensmittel herbeizuschaffen, stelle die Voraussetzung für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht her, da zwischen diesen Hilfeleistungen große zeitliche Zwischenräume liegen, was eine wesentliche Unterbrechung im Bedarf nach fremder Hilfe zur Folge habe. Der Bedarf nach ständiger Beiziehung einer dritten Person für die der Hilfe zuzuordnenden lebenswichtigen Verrichtungen sei nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.