Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässsig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässsig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Soweit unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit gerügt wird, daß die erstgerichtlichen Feststellungen zur Beurteilung, ob der Kläger hochgradig sehbehindert iS des § 7 Abs 2 EinstV ist, nicht ausreichen, wird nicht der im § 503 Z 2 ZPO, sondern der in der Z 4 leg cit genannte Revisionsgrund ausgeführt. Dazu wird erst bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen werden.1. Soweit unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit gerügt wird, daß die erstgerichtlichen Feststellungen zur Beurteilung, ob der Kläger hochgradig sehbehindert iS des Paragraph 7, Absatz 2, EinstV ist, nicht ausreichen, wird nicht der im Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, sondern der in der Ziffer 4, leg cit genannte Revisionsgrund ausgeführt. Dazu wird erst bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen werden.
2. Daß das Erstgericht im Zusammenhang mit der Eingabe des Klägers vom 20.6.1994 ON 8 seine Manuduktionspflicht verletzt habe, weil es ihn nicht angeleitet habe, diese Eingabe, die eine Ausdehnung der Klage auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 enthalte, in der mündlichen Streitverhandlung vorzutragen, und daß das Erstgericht über das ausgedehnte Klagebegehren nicht entschieden habe, wurde in der Berufung nicht gerügt. Das Berufungsgericht durfte daher auf diese angeblichen Mängel erster Instanz nicht eingehen, so daß ihm diesbezüglich kein Verfahrensmangel unterlaufen ist. In der Berufung nicht gerügte angebliche Mängel erster Instanz dürfen aber nach stRsp auch in Sozialrechtssachen nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva). Nur nebenbei sei bemerkt, daß eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 unzulässig gewesen wäre, weil nach dem damals noch geltenden § 4 Abs 4 WPGG nur ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2 bestand und in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 der Rechtsweg ausgeschlossen war.2. Daß das Erstgericht im Zusammenhang mit der Eingabe des Klägers vom 20.6.1994 ON 8 seine Manuduktionspflicht verletzt habe, weil es ihn nicht angeleitet habe, diese Eingabe, die eine Ausdehnung der Klage auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 enthalte, in der mündlichen Streitverhandlung vorzutragen, und daß das Erstgericht über das ausgedehnte Klagebegehren nicht entschieden habe, wurde in der Berufung nicht gerügt. Das Berufungsgericht durfte daher auf diese angeblichen Mängel erster Instanz nicht eingehen, so daß ihm diesbezüglich kein Verfahrensmangel unterlaufen ist. In der Berufung nicht gerügte angebliche Mängel erster Instanz dürfen aber nach stRsp auch in Sozialrechtssachen nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva). Nur nebenbei sei bemerkt, daß eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 unzulässig gewesen wäre, weil nach dem damals noch geltenden Paragraph 4, Absatz 4, WPGG nur ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2 bestand und in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 der Rechtsweg ausgeschlossen war.
3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
4. Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Kläger nicht als hochgradig sehbehindert iS des § 7 Abs 2 EinstV-Wr gilt, weshalb bei ihm nicht iS des Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung ohne weitere Prüfung ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich anzunehmen ist, ist richtig.4. Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Kläger nicht als hochgradig sehbehindert iS des Paragraph 7, Absatz 2, EinstV-Wr gilt, weshalb bei ihm nicht iS des Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung ohne weitere Prüfung ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich anzunehmen ist, ist richtig.
Nach § 7 Abs 2 EinstV-Wr gilt als hochgradig sehbehindert, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebhung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Dies ist jedenfalls bei Personen der Fall, bei denen auf dem den höheren Sehwert aufweisenden AugeNach Paragraph 7, Absatz 2, EinstV-Wr gilt als hochgradig sehbehindert, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebhung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Dies ist jedenfalls bei Personen der Fall, bei denen auf dem den höheren Sehwert aufweisenden Auge
a) nur ein Sehvermögen von 1/60 und darunter bei annäherend gleichbleibenden Gesichtsfeldaußengrenzen oder
b) nur ein Sehvermögen von 1/20 und darunter bei Gesichtsfeldausfällen oder
c) ein Zustand, der nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften dem Schweregrad nach lit a oder b entspricht, vorliegt.c) ein Zustand, der nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften dem Schweregrad nach Litera a, oder b entspricht, vorliegt.
Daß diese Voraussetzungen beim Revisionswerber nicht gegeben sind, kann - entgegen seiner Rechtsansicht - auf Grund der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen verläßlich beurteilt werden. Danach beträgt die Sehschärfe des (schlechteren) rechten
Auges 0,1 (= 6/60 = 3/20) und des (besseren) linken Auges sogar 0,6
(= 36/60 = 12/20). Dazu sei zB auf Burggraf, Krankheiten des Auges in Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung5 (1995) 519 (521) verwiesen: Bei einer Sehschärfe von 0,7 liegt eine leichte Minderung ohne gravierende Beeinträchtigung vor, 0,3 stellt die Grenze der normalen Lesefähigkeit dar, bei 0,2 ist das Auge in seiner Gesamtfunktion um die Hälfte gemindert (Tabelle 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.