Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen des Erstgerichts und die von ihm von Amts wegen ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung - was der Revisionswerber aber nicht rügt - getroffenen Feststellungen insbesondere über die vom Kläger als "Haustechniker" verrichteten Tätigkeiten, zur Beurteilung der Rechtsfrage (SSV-NF 3/41 ua), ob der Kläger auf eine der vom Erstgericht festgestellten, mit seinem eingeschränkten medizinischen Leistungkalkül vereinbaren Tätigkeiten verwiesen werden darf und deshalb nicht invalid (berufsunfähig) ist, nicht ausreichen. Sie ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, seine manuelle Tätigkeit sei das zentrale Element im Beruf des Haustechnikers gewesen. Er sei deshalb als Arbeiter anzusehen und dürfe nicht auf eine Bürotätigkeit verwiesen werden. Sei er technischer Angestellter gewesen, sei eine Verweisung auf eine Tätigkeit im Bereich Haus- oder Immobilienverwaltung unzumutbar, weil es sich um eine völlig anders gelagerte Sparte handle.
Bei der Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die anhand konkreter Feststellungen über Ausbildung, Tätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu beantworten ist (10 ObS 220/02d; SSV-NF 13/23 ua).
Hat ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung nach dem ASVG (nämlich der Arbeiter und der Angestellten) erworben, so kommen für ihn gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Aus dem Versicherungsfall der geminderter Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Arbeiter Invaliditätspension (§ 222 Abs 1 Z 2 lit a ASVG) und aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension (§ 222 Abs 1 Z 2 lit b ASVG) zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden in § 255 ASVG, jene für die Berufsunfähigkeitspension in § 273 ASVG ihre Regelung.Hat ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung nach dem ASVG (nämlich der Arbeiter und der Angestellten) erworben, so kommen für ihn gemäß Paragraph 245, Absatz eins, ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Aus dem Versicherungsfall der geminderter Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Arbeiter Invaliditätspension (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG) und aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG) zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden in Paragraph 255, ASVG, jene für die Berufsunfähigkeitspension in Paragraph 273, ASVG ihre Regelung.
Ist ein Versicherter zwar zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig, gehen aber die bei der Feststellung der Leistungszugehörigkeit zu berücksichtigenden Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurück, die gemäß § 13 ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, so ist der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach § 255 ASVG zu beurteilen. Umgekehrt ist der Anspruch auf Invalidiätspension nach § 273 ASVG zu beurteilen, wenn die für die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter maßgebenden Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurückgehen, die gemäß § 14 ASVG seine Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet hätte (SSV-NF 3/2; SSV-NF 12/86 ua). Welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach deren Inhalt. Zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind daher nicht bindend (SSV-NF 3/2; SSV-NF 12/86; 10 ObS 220/02d ua).Ist ein Versicherter zwar zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig, gehen aber die bei der Feststellung der Leistungszugehörigkeit zu berücksichtigenden Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurück, die gemäß Paragraph 13, ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, so ist der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 255, ASVG zu beurteilen. Umgekehrt ist der Anspruch auf Invalidiätspension nach Paragraph 273, ASVG zu beurteilen, wenn die für die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter maßgebenden Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurückgehen, die gemäß Paragraph 14, ASVG seine Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet hätte (SSV-NF 3/2; SSV-NF 12/86 ua). Welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach deren Inhalt. Zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind daher nicht bindend (SSV-NF 3/2; SSV-NF 12/86; 10 ObS 220/02d ua).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte Tätigkeit eines "Haustechnikers" bei der F***** GmbH keine Tätigkeit eines ungelernten Arbeiters im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG war.Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte Tätigkeit eines "Haustechnikers" bei der F***** GmbH keine Tätigkeit eines ungelernten Arbeiters im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG war.
Für gelernte (angelernte) Arbeiter und für Angestellte sieht das Gesetz vor, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann eingetreten ist, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus Gesundheitsgründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in einem der in Betracht kommenden Verweisungsberufe herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG). Wenn Arbeiter während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere (SSF-NF 8/119; SSV-NF 10/98) gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate (§ 255 Abs 2 ASVG) ausgeübt haben, können sie nur noch auf solche Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern und am Arbeitsmarkt noch bewertet werden. Manuell als gelernte oder angelernte Arbeiter (Handwerker) tätige Versicherte dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch auf Angestelltentätigkeiten verwiesen werden, die als qualifizierte Teiltätigkeiten ihres erlernten oder angelernten Berufes angesehen werden können (SSV-NF 12/25 [Maurer auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt]; SSV-NF 10/58 [Tischler auf den Beruf eines Wohn- bzw Verkaufsberaters]; SSV-NF 8/84 [Karosseur auf den Beruf eines Kundendienstbetreuers in einem größeren Kfz-Spenglerbetrieb] ua). Der Berufsschutz eines Angestellten hingegen orientiert sich an jenem Angestelltenberuf, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (SSV-NF 12/86 ua). Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 12/86 mwN uva). Hiebei ist darauf abzustellen, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist (SSV-NF 3/41 ua). Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch aus fremden Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen (SSV-NF 12/15 ua). Zur Berufsgruppe zählen aber auch spezialisierte Berufe (SSV-NF 9/5 [Operationsschwester als spezialisierter Beruf innerhalb der Berufsgruppe Diplomkrankenschwester]). Die Verweisung eines Angestellten mit überwiegender technischer Qualifikation auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf ist - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 11/129; SSV-NF 12/86 ua; RIS-Justiz RS0108694) - als Verweisung auf eine völlig andere Sparte unzulässig.Für gelernte (angelernte) Arbeiter und für Angestellte sieht das Gesetz vor, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann eingetreten ist, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus Gesundheitsgründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in einem der in Betracht kommenden Verweisungsberufe herabgesunken ist (Paragraph 255, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, ASVG). Wenn Arbeiter während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere (SSF-NF 8/119; SSV-NF 10/98) gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG) ausgeübt haben, können sie nur noch auf solche Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern und am Arbeitsmarkt noch bewertet werden. Manuell als gelernte oder angelernte Arbeiter (Handwerker) tätige Versicherte dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch auf Angestelltentätigkeiten verwiesen werden, die als qualifizierte Teiltätigkeiten ihres erlernten oder angelernten Berufes angesehen werden können (SSV-NF 12/25 [Maurer auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt]; SSV-NF 10/58 [Tischler auf den Beruf eines Wohn- bzw Verkaufsberaters]; SSV-NF 8/84 [Karosseur auf den Beruf eines Kundendienstbetreuers in einem größeren Kfz-Spenglerbetrieb] ua). Der Berufsschutz eines Angestellten hingegen orientiert sich an jenem Angestelltenberuf, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (SSV-NF 12/86 ua). Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 12/86 mwN uva). Hiebei ist darauf abzustellen, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist (SSV-NF 3/41 ua). Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch aus fremden Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen (SSV-NF 12/15 ua). Zur Berufsgruppe zählen aber auch spezialisierte Berufe (SSV-NF 9/5 [Operationsschwester als spezialisierter Beruf innerhalb der Berufsgruppe Diplomkrankenschwester]). Die Verweisung eines Angestellten mit überwiegender technischer Qualifikation auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf ist - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 11/129; SSV-NF 12/86 ua; RIS-Justiz RS0108694) - als Verweisung auf eine völlig andere Sparte unzulässig.
§ 255 Abs 5 ASVG bestimmt, dass abweichend von § 255 Abs 1 und 2 ASVG dem Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar ist, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Diese Bestimmung gilt für Angestellte entsprechend (§ 273 Abs 2 ASVG). Macht ein Versicherter von den beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation durch Ausbildung oder Umschulung für eine neue berufliche Tätigkeit erfolgreich Gebrauch, so ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit abgestellt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 255 Abs 5 ASVG die Verweisbarkeit auf die Tätigkeiten ausgedehnt, für die der Versicherte erfolgreich beruflich rehabilitert wurde. Kann der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitert wurde, ausüben, so ist Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Durch die verlangte Berücksichtigung der bisher ausgeübten Tätigkeit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Rehabilitationsmaßnahmen nicht unzumutbar sein dürfen (B. Karl, DRdA 1999, 12; s ARD 4812/24/97). Dass der Kläger erfolgreich für die Tätigkeit eines "Haustechnikers" umgeschult (ausgebildet) wurde, steht fest. Dass dies durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation geschehen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat und in dem der Klage zu Grunde liegenden ablehnenden Pensionsbescheid dargelegt wird, wurde indessen nicht festgestellt. Sollte dies der Fall sein, so hängt die Verweisbarkeit des Klägers auf die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten (oder möglicherweise noch andere Tätigkeiten), davon ab, ob diese Tätigkeiten jene oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die dem Kläger im Rahmen der Umschulung (Ausbildung) erfolgreich vermittelt wurden. Um dies beurteilen zu können, sind genaue Feststellungen zum Bild des Berufs eines "Haustechnikers", für den der Kläger umgeschult (ausgebildet) wurde, und über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung dieses Berufs und die Ausübung der Verweisungstätigkeiten erforderlich sind, notwendig. Die Feststellung, der Kläger habe eine 18-monatige kaufmännische Ausbildung absolviert, ist zu unbestimmt (nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen absolvierte der Kläger zunächst eine 18-monatige Ausbildung zum Bürokaufmann, die er mit Lehrabschlussprüfung abschloss, als Voraussetzung für die daran anschließende 6-monatige Zusatzausbildung zum Haustechniker/Hausverwalter).Paragraph 255, Absatz 5, ASVG bestimmt, dass abweichend von Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG dem Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar ist, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Diese Bestimmung gilt für Angestellte entsprechend (Paragraph 273, Absatz 2, ASVG). Macht ein Versicherter von den beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation durch Ausbildung oder Umschulung für eine neue berufliche Tätigkeit erfolgreich Gebrauch, so ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit abgestellt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 5, ASVG die Verweisbarkeit auf die Tätigkeiten ausgedehnt, für die der Versicherte erfolgreich beruflich rehabilitert wurde. Kann der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitert wurde, ausüben, so ist Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Durch die verlangte Berücksichtigung der bisher ausgeübten Tätigkeit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Rehabilitationsmaßnahmen nicht unzumutbar sein dürfen (B. Karl, DRdA 1999, 12; s ARD 4812/24/97). Dass der Kläger erfolgreich für die Tätigkeit eines "Haustechnikers" umgeschult (ausgebildet) wurde, steht fest. Dass dies durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation geschehen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat und in dem der Klage zu Grunde liegenden ablehnenden Pensionsbescheid dargelegt wird, wurde indessen nicht festgestellt. Sollte dies der Fall sein, so hängt die Verweisbarkeit des Klägers auf die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten (oder möglicherweise noch andere Tätigkeiten), davon ab, ob diese Tätigkeiten jene oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die dem Kläger im Rahmen der Umschulung (Ausbildung) erfolgreich vermittelt wurden. Um dies beurteilen zu können, sind genaue Feststellungen zum Bild des Berufs eines "Haustechnikers", für den der Kläger umgeschult (ausgebildet) wurde, und über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung dieses Berufs und die Ausübung der Verweisungstätigkeiten erforderlich sind, notwendig. Die Feststellung, der Kläger habe eine 18-monatige kaufmännische Ausbildung absolviert, ist zu unbestimmt (nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen absolvierte der Kläger zunächst eine 18-monatige Ausbildung zum Bürokaufmann, die er mit Lehrabschlussprüfung abschloss, als Voraussetzung für die daran anschließende 6-monatige Zusatzausbildung zum Haustechniker/Hausverwalter).
Soweit eine Verweisbarkeit nach § 255 Abs 5 ASVG nicht gegeben sein sollte, fehlen für die Beurteilung der Frage, ob sich der Kläger auf "eine administrative Tätigkeit in der Hausverwaltung oder Immobilienverwaltung, einfache Buchhaltungs- oder Personalverrechnungstätigkeiten, Tätigkeiten in Einkaufsabteilungen oder ähnliche einfache Bürotätigkeiten" verweisen lassen muss, die erforderlichen Feststellungen. Entscheidend für die Bejahung der Verweisbarkeit ist, ob diese Tätigkeiten noch zur Berufsgruppe zu zählen sind, die durch die Art des vom Kläger bei der F***** GmbH ausgeübten Berufs bestimmt wird. Hiefür ist es erforderlich, dass diese Tätigkeiten eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen wie jener Beruf, der die Berufsgruppe bestimmt. Darüber, insbesondere über den genauen Inhalt der vom Kläger als "Haustechniker" ausgeübten Tätigkeit und der hiefür notwendigen Qualifikationen und über die in den genannten Verweisungstätigkeiten verwertbaren Teile dieser Qualifikationen (Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten), sind genaue Feststellungen zu treffen.Soweit eine Verweisbarkeit nach Paragraph 255, Absatz 5, ASVG nicht gegeben sein sollte, fehlen für die Beurteilung der Frage, ob sich der Kläger auf "eine administrative Tätigkeit in der Hausverwaltung oder Immobilienverwaltung, einfache Buchhaltungs- oder Personalverrechnungstätigkeiten, Tätigkeiten in Einkaufsabteilungen oder ähnliche einfache Bürotätigkeiten" verweisen lassen muss, die erforderlichen Feststellungen. Entscheidend für die Bejahung der Verweisbarkeit ist, ob diese Tätigkeiten noch zur Berufsgruppe zu zählen sind, die durch die Art des vom Kläger bei der F***** GmbH ausgeübten Berufs bestimmt wird. Hiefür ist es erforderlich, dass diese Tätigkeiten eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen wie jener Beruf, der die Berufsgruppe bestimmt. Darüber, insbesondere über den genauen Inhalt der vom Kläger als "Haustechniker" ausgeübten Tätigkeit und der hiefür notwendigen Qualifikationen und über die in den genannten Verweisungstätigkeiten verwertbaren Teile dieser Qualifikationen (Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten), sind genaue Feststellungen zu treffen.
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen, die das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.