Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Mängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.Die geltend gemachten Mängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Der körperliche und geistige Zustand des Klägers wurde durch gerichtsärztliche Sachverständige untersucht und ist im festgestellten Gesamtleistungskalkül berücksichtigt. § 255 Abs 3 ASVG normiert, daß ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid gilt, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung, der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit damit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (Schrammel, zur Problematik oder Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83, insbesonders 85). Dabei sind jene Berufstätigkeiten auszuscheiden, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind. Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - auszuüben in der Lage wäre, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen können, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Auf alle anderen Tätigkeiten kann der Versicherte grundsätzlich verwiesen werden (Schrammel aaO., 86). Die Einsatzfähigkeit des Klägers ist nur in geringem Umfang durch den Ausschluß von Schwerarbeiten und Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft eingeschränkt. Der von der Revision - die im übrigen durch den Akteninhalt nicht gedeckt davon ausgeht, daß der Kläger nur leichte Arbeiten verrichten könne - gezogene Schluß, daß Arbeiten, bei denen körperlich schwere Belastungen nicht auftreten, einen höheren Bildungsgrad erfordern, entbehrt jeder Grundlage. Es kann kein Zweifel bestehen, daß am österreichischen Arbeitsmarkt zahlreiche Arbeiten zur Verfügung stehen, die der Kläger unter Berücksichtigung des ärztlichen Leistungskalküls ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art zu verrichten in der Lage ist. Ein Eingehen auf konkrete Tätigkeiten, die für den Kläger in Frage kommen, erübrigt sich im Hinblick darauf, daß nach dem ärztlichen Leistungskalkül nur ein kleiner Teil der auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeiten überhaupt aus dem Verweisungsfeld ausscheidet. Alle anderen Arbeiten kann der Kläger ohne Einschränkung ausüben und ist damit in der Lage, den kollektivvertraglichen Lohn zu erzielen, womit sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt. Abgesehen davon, daß derartige Arbeiten auch am Wohnort des Klägers zur Verfügung stehen und die Kenntnis der deutschen Sprache dabei nicht erforderlich ist, kommt diesen persönlichen Momenten bei der Entscheidung Bedeutung nicht zu. Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist nicht auf die Situation in einem regional begrenzten Gebiet abzustellen, sondern der Maßstab am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt anzulegen, sofern aus medizinischen Gründen gegen eine Wohnortverlegung oder ein Pendeln zum Arbeitsplatz keine Bedenken bestehen; in dieser Richtung bietet das Verfahren keine Anhaltspunkte. Auch die deutschen Sprachkenntnisse bilden kein Kriterium, das gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden kann, weil es anderenfalls - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern käme, da letztere auf alle Arbeiten verwiesen werden könnten, während bei Ausländern, bedingt durch mangelnde Sprachkenntnis, das Verweisungsfeld enger gezogen wäre.Der körperliche und geistige Zustand des Klägers wurde durch gerichtsärztliche Sachverständige untersucht und ist im festgestellten Gesamtleistungskalkül berücksichtigt. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG normiert, daß ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid gilt, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung, der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - sofern die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit damit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (Schrammel, zur Problematik oder Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83, insbesonders 85). Dabei sind jene Berufstätigkeiten auszuscheiden, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind. Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - auszuüben in der Lage wäre, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen können, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Auf alle anderen Tätigkeiten kann der Versicherte grundsätzlich verwiesen werden (Schrammel aaO., 86). Die Einsatzfähigkeit des Klägers ist nur in geringem Umfang durch den Ausschluß von Schwerarbeiten und Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft eingeschränkt. Der von der Revision - die im übrigen durch den Akteninhalt nicht gedeckt davon ausgeht, daß der Kläger nur leichte Arbeiten verrichten könne - gezogene Schluß, daß Arbeiten, bei denen körperlich schwere Belastungen nicht auftreten, einen höheren Bildungsgrad erfordern, entbehrt jeder Grundlage. Es kann kein Zweifel bestehen, daß am österreichischen Arbeitsmarkt zahlreiche Arbeiten zur Verfügung stehen, die der Kläger unter Berücksichtigung des ärztlichen Leistungskalküls ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art zu verrichten in der Lage ist. Ein Eingehen auf konkrete Tätigkeiten, die für den Kläger in Frage kommen, erübrigt sich im Hinblick darauf, daß nach dem ärztlichen Leistungskalkül nur ein kleiner Teil der auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeiten überhaupt aus dem Verweisungsfeld ausscheidet. Alle anderen Arbeiten kann der Kläger ohne Einschränkung ausüben und ist damit in der Lage, den kollektivvertraglichen Lohn zu erzielen, womit sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt. Abgesehen davon, daß derartige Arbeiten auch am Wohnort des Klägers zur Verfügung stehen und die Kenntnis der deutschen Sprache dabei nicht erforderlich ist, kommt diesen persönlichen Momenten bei der Entscheidung Bedeutung nicht zu. Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist nicht auf die Situation in einem regional begrenzten Gebiet abzustellen, sondern der Maßstab am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt anzulegen, sofern aus medizinischen Gründen gegen eine Wohnortverlegung oder ein Pendeln zum Arbeitsplatz keine Bedenken bestehen; in dieser Richtung bietet das Verfahren keine Anhaltspunkte. Auch die deutschen Sprachkenntnisse bilden kein Kriterium, das gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden kann, weil es anderenfalls - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern käme, da letztere auf alle Arbeiten verwiesen werden könnten, während bei Ausländern, bedingt durch mangelnde Sprachkenntnis, das Verweisungsfeld enger gezogen wäre.
Zutreffend sind die Vorinstanzen damit zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.