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Entscheidung 10 ObS 12/95×

Entscheidung 10 ObS 12/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS12/95

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helene B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Oktober 1994, GZ 8 Rs 68/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.März 1994, GZ 31 Cgs 4/94-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß

die Klägerin mangels eines Pflegebedarfes von durchschnittlich mehr

als 50 Stunden monatlich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BPGG

nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren

Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). In ihrer Revision gelangt sie

nur deshalb zu einem Pflegebedarf von 65 Stunden, weil sie den

zeitlichen Betreuungsaufwand für das An- und Auskleiden von 2 x 20

Minuten täglich (§ 1 Abs 3 EinstV) irrtümlich auf 40 Stunden

monatlich hochrechnet, während er tatsächlich (2 x 20 x 30 = 1200 :

60 = 20) nur 20 Stunden beträgt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E38212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00012.95.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19950131_OGH0002_010OBS00012_9500000_000