Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24. September 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Witwenpension nach dem verstorbenen Versicherten Anton J*** ab.
Mit ihrer dagegeben erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei ab Antragstag eine Witwenpension in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der verstorbene Versicherungsnehmer sei zwar nicht von der Klägerin selbst auf Unterhalt geklagt worden; er sei aber durch ein von der S*** W*** auf Grund der Legalzession erreichtes Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. Mai 1985 zu einer Unterhaltsleistung in Höhe von 10 % seines Nettoeinkommens verpflichtet worden. Der Unterhalt der Klägerin sei damit gerichtlich festgesetzt worden, sodaß die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG für eine Witwenpension gegeben seien.Mit ihrer dagegeben erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei ab Antragstag eine Witwenpension in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der verstorbene Versicherungsnehmer sei zwar nicht von der Klägerin selbst auf Unterhalt geklagt worden; er sei aber durch ein von der S*** W*** auf Grund der Legalzession erreichtes Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. Mai 1985 zu einer Unterhaltsleistung in Höhe von 10 % seines Nettoeinkommens verpflichtet worden. Der Unterhalt der Klägerin sei damit gerichtlich festgesetzt worden, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG für eine Witwenpension gegeben seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Ehe der Klägerin mit dem bei der beklagten Partei Versicherten, am 27. Juni 1985 verstorbenen Anton J*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 1954, 13 Cg 198/54 (nach § 51 EheG) ohne Verschuldensausspruch geschieden. Der geschiedene Ehegatte der Klägerin leistete nach der Ehescheidung keinen Unterhalt. Es bestehe weder eine den Unterhalt betreffende, vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung noch ein gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich.Die Ehe der Klägerin mit dem bei der beklagten Partei Versicherten, am 27. Juni 1985 verstorbenen Anton J*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 1954, 13 Cg 198/54 (nach Paragraph 51, EheG) ohne Verschuldensausspruch geschieden. Der geschiedene Ehegatte der Klägerin leistete nach der Ehescheidung keinen Unterhalt. Es bestehe weder eine den Unterhalt betreffende, vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung noch ein gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich.
Anton J*** wurde auf Grund einer Klage der S*** W*** Matristratsabteilung 14 (wie sich aus dem Pensionsakt ergibt, richtig wohl Magistratsabteilung 17) im Rahmen eines Regreßverfahrens wegen von der S*** W*** als Fürsorgeträger an die Klägerin erbrachter Fürsorgeleistungen mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. Mai 1985, 2 C 19/84 (richtig 2 C 19/85) zu einer Ersatzleistung im Rahmen des Fürsorgerechtes an die S*** W*** verpflichtet.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, Rechtszweck der Witwenpension sei der Ersatz des Ausfalles an Unterhalt wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen. Die Klägerin habe keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht und auch tatsächlich nie Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann bezogen. Das im Rahmen eines Regreßverfahrens erflossene Urteil regle nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten und habe keinerlei Bindungswirkung für deren Rechtsbeziehungen untereinander. Dadurch sei der geschiedene Ehemann jedenfalls nicht zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet worden. Die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG seien daher nicht gegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, die durch Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Verstorbenen Anton J*** zum Ersatz der der G*** W*** für die Klägerin aufgelaufenen Kosten beruhe zwar auf dessen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung, nicht aber auf einem der in § 258 Abs 4 ASVG genannten rechtsbegründenden Tatbestände. Die Klägerin habe aus diesem Urteil mangels Parteieigenschaft im Verfahren keine Rechte ableiten können, die Rechtskraftwirkung dieses Urteiles habe sich nicht auf sie erstreckt. Ein solches Urteil sei daher nicht einem der in § 258 Abs 4 ASVG genannten Unterhaltstitel gleichzusetzen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, Rechtszweck der Witwenpension sei der Ersatz des Ausfalles an Unterhalt wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen. Die Klägerin habe keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht und auch tatsächlich nie Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann bezogen. Das im Rahmen eines Regreßverfahrens erflossene Urteil regle nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten und habe keinerlei Bindungswirkung für deren Rechtsbeziehungen untereinander. Dadurch sei der geschiedene Ehemann jedenfalls nicht zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG seien daher nicht gegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, die durch Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Verstorbenen Anton J*** zum Ersatz der der G*** W*** für die Klägerin aufgelaufenen Kosten beruhe zwar auf dessen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung, nicht aber auf einem der in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG genannten rechtsbegründenden Tatbestände. Die Klägerin habe aus diesem Urteil mangels Parteieigenschaft im Verfahren keine Rechte ableiten können, die Rechtskraftwirkung dieses Urteiles habe sich nicht auf sie erstreckt. Ein solches Urteil sei daher nicht einem der in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG genannten Unterhaltstitel gleichzusetzen.
In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision führt die Klägerin aus, dem Wortlaut des § 258 Abs 4 ASVG sei nicht zu entnehmen, daß das in dieser gesetzlichen Bestimmung genannte "Unterhaltsurteil" in einem Prozeß zwischen den geschiedenen Ehegatten erflossen sein müsse, es genüge ein Urteil, in welchem eine der Höhe nach bestimmte Unterhaltsleistung festgehalten sei, um einen Anspruch auf Witwenpension zu begründen.In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision führt die Klägerin aus, dem Wortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG sei nicht zu entnehmen, daß das in dieser gesetzlichen Bestimmung genannte "Unterhaltsurteil" in einem Prozeß zwischen den geschiedenen Ehegatten erflossen sein müsse, es genüge ein Urteil, in welchem eine der Höhe nach bestimmte Unterhaltsleistung festgehalten sei, um einen Anspruch auf Witwenpension zu begründen.