Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 lc zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, lc zulässige Revision ist nicht berechtigt.
§ 133 Abs 2 GSVG hatte vor der 9. GSVGNov folgenden Wortlaut:Paragraph 133, Absatz 2, GSVG hatte vor der 9. GSVGNov folgenden Wortlaut:
"Als erwerbsunfähig gilt ferner der (die) Versicherte,
der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat, und
dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat."
Durch Art I Z 26 der 9. GSVGVov BGBl 1984/485 erhielt diese Gesetzesstelle folgende Fassung:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 26, der 9. GSVGVov BGBl 1984/485 erhielt diese Gesetzesstelle folgende Fassung:
"Als erwerbsunfähig gilt ferner der (die) Versicherte,
der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat, und
dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat."
Diese Änderung des § 133 Abs 2 GSVG war in der Regierungsvorlage der 9. BSVGNov noch nicht enthalten, sondern wurde erst durch den Ausschuß für soziale Verwaltung vorgeschlagen. Im AB 391 BlgNR 16.GP wurde dazu ausgeführt:Diese Änderung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG war in der Regierungsvorlage der 9. BSVGNov noch nicht enthalten, sondern wurde erst durch den Ausschuß für soziale Verwaltung vorgeschlagen. Im Ausschussbericht 391 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode wurde dazu ausgeführt:
"Bei Einführung der Pensionsversicherung für die in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen wurde die Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit von der Erfüllung der Voraussetzung abhängig gemacht, daß der Versicherte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Diese außerordentlich strenge Regelung, welche dauernde und totale Erwerbsunfähigkeit erforderte, hatte namentlich bei Versicherten in fortgeschrittenem Alter zu großen Härten geführt. Mit 1. Jänner 1970 hatte der Gesetzgeber zur Milderung der ärgsten Härten insofern eine Erleichterung geschaffen, als für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, eine Verweisung auf unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen und eine Verweisung auf andere selbständige Erwerbstätigkeiten Beschränkungen unterworfen wurde. Damit wurde ein Rechtszustand hergestellt, der noch immer erheblich strenger ist als die vergleichbare Regelung in der Pensionsversicherung der Unselbständigen. Unter Hinweis auf die im Bereich der Pensionsversicherung der Unselbständigen in den letzten Jahren durch die Novellengesetzgebung schrittweise eingeführten Erleichterungen in bezug auf die Umschreibung des Invaliditätsbegriffes haben die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und im Ausschuß für soziale Verwaltung die Antragsteller eine weitere Erleichterung bei der Inanspruchnahame der Erwerbsunfähigkeitspension in bestimmten Fällen verlangt. Vor allem die im ASVG getroffene Neuregelung, die für ungelernte (angelernte) Arbeiter, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet hatten, den Berufsschutz wesentlich verbessert hatte, stützte das Verlangen der genannten gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw der Antragsteller, in ähnlicher Weise eine Verweisung auf artverwandte Erwerbstätigkeiten bei Versicherten in fortgeschrittenem Alter auszuschließen, wie diese nach der geltenden Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG noch vorzunehmen ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien, in der keine Rücksicht darauf genommen wird, ob als Folge der Verweisung die erforderlichen finanziellen Mittel für die Neugründung bzw Übernahme eines anderen Betriebes im Rahmen dessen nach der gesundheitlichen Eignung noch die zumutbaren selbständigen Arbeiten verrichtet werden könnten, auch vorhanden sind .....""Bei Einführung der Pensionsversicherung für die in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen wurde die Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit von der Erfüllung der Voraussetzung abhängig gemacht, daß der Versicherte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Diese außerordentlich strenge Regelung, welche dauernde und totale Erwerbsunfähigkeit erforderte, hatte namentlich bei Versicherten in fortgeschrittenem Alter zu großen Härten geführt. Mit 1. Jänner 1970 hatte der Gesetzgeber zur Milderung der ärgsten Härten insofern eine Erleichterung geschaffen, als für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, eine Verweisung auf unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen und eine Verweisung auf andere selbständige Erwerbstätigkeiten Beschränkungen unterworfen wurde. Damit wurde ein Rechtszustand hergestellt, der noch immer erheblich strenger ist als die vergleichbare Regelung in der Pensionsversicherung der Unselbständigen. Unter Hinweis auf die im Bereich der Pensionsversicherung der Unselbständigen in den letzten Jahren durch die Novellengesetzgebung schrittweise eingeführten Erleichterungen in bezug auf die Umschreibung des Invaliditätsbegriffes haben die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und im Ausschuß für soziale Verwaltung die Antragsteller eine weitere Erleichterung bei der Inanspruchnahame der Erwerbsunfähigkeitspension in bestimmten Fällen verlangt. Vor allem die im ASVG getroffene Neuregelung, die für ungelernte (angelernte) Arbeiter, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet hatten, den Berufsschutz wesentlich verbessert hatte, stützte das Verlangen der genannten gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw der Antragsteller, in ähnlicher Weise eine Verweisung auf artverwandte Erwerbstätigkeiten bei Versicherten in fortgeschrittenem Alter auszuschließen, wie diese nach der geltenden Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG noch vorzunehmen ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien, in der keine Rücksicht darauf genommen wird, ob als Folge der Verweisung die erforderlichen finanziellen Mittel für die Neugründung bzw Übernahme eines anderen Betriebes im Rahmen dessen nach der gesundheitlichen Eignung noch die zumutbaren selbständigen Arbeiten verrichtet werden könnten, auch vorhanden sind ....."
Nach Art II Abs 13 der 9. GSVGNov ist § 133 Abs 2 in der Fassung des Art I Z 26 nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, was im vorliegenden Fall zutrifft.Nach Artikel römisch zwei, Absatz 13, der 9. GSVGNov ist Paragraph 133, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, was im vorliegenden Fall zutrifft.
Durch Art 27 lit a der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 wurde im § 133 Abs 2 der Ausdruck "durch mehr als 60 Kalendermonate" durch den Ausdruck "durch mindestens 60 Kalendermonate" ersetzt. Durch Art 27 lit b der zitierten Novelle wurde § 133 Abs 2 der Satz angefügt "Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen."Durch Artikel 27, Litera a, der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 wurde im Paragraph 133, Absatz 2, der Ausdruck "durch mehr als 60 Kalendermonate" durch den Ausdruck "durch mindestens 60 Kalendermonate" ersetzt. Durch Artikel 27, Litera b, der zitierten Novelle wurde Paragraph 133, Absatz 2, der Satz angefügt "Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen."
Diese Fassung ist nach Art II Abs 7 der zitierten Novelle nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, was hier zutrifft.Diese Fassung ist nach Artikel römisch zwei, Absatz 7, der zitierten Novelle nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, was hier zutrifft.
Daraus folgt, daß die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Klägerin wäre erst dann erwerbsunfähig, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb ihrer Berufsgruppe nicht mehr im Ausmaß der üblichen persönlichen Mitarbeit verrichten könne, noch auf der im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwendenden, vor der 9. GSVGNov geltenden Fassung des § 133 Abs 2 beruht.Daraus folgt, daß die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Klägerin wäre erst dann erwerbsunfähig, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb ihrer Berufsgruppe nicht mehr im Ausmaß der üblichen persönlichen Mitarbeit verrichten könne, noch auf der im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwendenden, vor der 9. GSVGNov geltenden Fassung des Paragraph 133, Absatz 2, beruht.
Die Klägerin würde vielmehr schon dann als erwerbsunfähig gelten, wenn sie wegen ihres Gesundheitszustandes dauernd außerstande wäre, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die sie zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Davon kann jedoch keine Rede sein.
In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige unterscheiden sich von unselbständig beschäftigten Personen wesentlich dadurch, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb auch ihren Betrieb selbständig organisieren können. Deshalb kann ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen.
In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht Wien zB in den E 4. Juni 1981 SSV 21/51, 2. Juli 1983 SVSlg 30.685 und 19. Juli 1983 SVSlg 30.687 zutreffend darauf hingewiesen, daß ein selbständig Erwerbstätiger die durch seine Leiden bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (in gewissem Ausmaß) durch die wirtschaftlich zumutbare Verwendung von Hilfskräften oder druch eine andere Verwendung der Hilfskräfte ausgleichen kann. Die Feststellung der Vorinstanzen, daß Trafikanten keine über 10 kg schweren Lasten heben und tragen müssen, läßt den Schluß zu, daß solche in Tabak-Trafiken allgemein nicht üblichen Hebe- und Tragearbeiten auch in der Tabak-Trafik der Klägerin - entsprechend ihren Behauptungen (ON 4 Seite 11) - im wesentlichen nur im Zusammenhang mit den angelieferten Zeitungspaketen anfielen. Eine damit allenfalls verbundene Überbelastung hätte die Klägerin zB leicht dadurch vermeiden können, daß sie über 10 kg schwere Zeitungspakete vor dem Heben und Tragen in leichter zu befördernde Mengen geteilt hätte. Diese geringfügige Umorganisierung ihrer Arbeitsweise hätte keinen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Kosten erfordert und muß daher als zumutbar bezeichnet werden. Weil schon diese geringfügigen Maßnahmen zielführend gewesen wären, war nicht zu prüfen, ob die Klägerin die allfälligen schweren Hebe- und Tragearbeiten nicht durch nur dafür kurze Zeit eingesetzte Hilfskräfte hätte besorgen lassen können, was wahrscheinlich auch zu bejahen wäre.
Der im Ergebnis nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.