Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die am 11. 2. 1945 geborene Klägerin keinen Anspruch auf die am 7. 2. 2000 bei der beklagten Partei beantragte und mit Säumnisklage begehrte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 3. 2000 hat, weil sie bis zum Stichtag (1. 3. 2000) nur 45 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwarb und somit die Wartezeit für die begehrte Leistung nicht erfüllte, ist zutreffend. Es genügt daher, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die am 11. 2. 1945 geborene Klägerin keinen Anspruch auf die am 7. 2. 2000 bei der beklagten Partei beantragte und mit Säumnisklage begehrte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 3. 2000 hat, weil sie bis zum Stichtag (1. 3. 2000) nur 45 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwarb und somit die Wartezeit für die begehrte Leistung nicht erfüllte, ist zutreffend. Es genügt daher, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist folgendes entgegen zu halten:
Mit der durch die eine 51. ASVG-Novelle ab 1. 7. 1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und der Berufungsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfasst. Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehoben.Mit der durch die eine 51. ASVG-Novelle ab 1. 7. 1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und der Berufungsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfasst. Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins 43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehoben.
Die sekundäre Leistungsvoraussetzung der Wartezeit für diese Leistung (§§ 253d Abs 1 Z 1, 236 ASVG) wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, mit Wirksamkeit ab 1. 9. 1996 (§ 563 Abs 1 Z 5 ASVG) verschärft. Genügte bis dahin für die Erfüllung der Wartezeit, das am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) 120 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen (§ 236 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 Z 3 ASVG), so mussten nun zum Stichtag 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen (§ 236 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 Z 2 ASVG). War bisher die Wartezeit auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind (§ 236 Abs 4 Z 1 und 2 ASVG), war es jetzt erforderlich, dass bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind (§ 236 Abs 4 Z 2 ASVG). Diese Verschärfungen, die unter anderem für diese Leistung zu einer Nichtberücksichtigung von Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung führten, sollten einen späteren Pensionsantritt sicherstellen (RV 72 BlgNR 20. GP, 244). Für weibliche Versicherte, die am 1. 9. 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, war § 253d iVm § 236 ASVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 563 Abs 21 ASVG).Die sekundäre Leistungsvoraussetzung der Wartezeit für diese Leistung (Paragraphen 253 d, Absatz eins, Ziffer eins, 236, ASVG) wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, mit Wirksamkeit ab 1. 9. 1996 (Paragraph 563, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) verschärft. Genügte bis dahin für die Erfüllung der Wartezeit, das am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) 120 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, Ziffer 3, ASVG), so mussten nun zum Stichtag 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, Ziffer 2, ASVG). War bisher die Wartezeit auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind (Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG), war es jetzt erforderlich, dass bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind (Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG). Diese Verschärfungen, die unter anderem für diese Leistung zu einer Nichtberücksichtigung von Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung führten, sollten einen späteren Pensionsantritt sicherstellen Regierungsvorlage 72, BlgNR 20. GP, 244). Für weibliche Versicherte, die am 1. 9. 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, war Paragraph 253 d, in Verbindung mit Paragraph 236, ASVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Paragraph 563, Absatz 21, ASVG).
Insoweit in der Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abstellen auf Beitragsmonate der Pflichtversicherung anklingen, so ist dem zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02 ua, ausführte, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 253d ASVG - ohne Übergangsbestimmungen - die ihm bei einem Eingriff in die Pensionsanwartschaft in verfassungsgesetzlich gesetzten Grenzen nicht verletzt hat. Ist selbst die Abschaffung der Leistung verfassungsmäßig, so kann umso weniger eine bloße Verschärfung der Leistungvoraussetzungen verfassungsrechtliche Bedenken erwecken.Insoweit in der Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abstellen auf Beitragsmonate der Pflichtversicherung anklingen, so ist dem zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02 ua, ausführte, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG - ohne Übergangsbestimmungen - die ihm bei einem Eingriff in die Pensionsanwartschaft in verfassungsgesetzlich gesetzten Grenzen nicht verletzt hat. Ist selbst die Abschaffung der Leistung verfassungsmäßig, so kann umso weniger eine bloße Verschärfung der Leistungvoraussetzungen verfassungsrechtliche Bedenken erwecken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.