[8] Dazu ist auszuführen:
[9] 1. Nach § 3 Abs 3 Satz 1 FamZeitbG kann der Bezug des Familienzeitbonus frühestens am Tag der Geburt des Kindes beginnen und endet spätestens am 91. Tag ab der Geburt. Für die Bezugsdauer des Familienzeitbonus wird der Tag der Geburt somit mitgerechnet (vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG3 § 3 FamZeitbG Rz 3). [9] 1. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 FamZeitbG kann der Bezug des Familienzeitbonus frühestens am Tag der Geburt des Kindes beginnen und endet spätestens am 91. Tag ab der Geburt. Für die Bezugsdauer des Familienzeitbonus wird der Tag der Geburt somit mitgerechnet vergleiche Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG3 Paragraph 3, FamZeitbG Rz 3).
[10] 2.1 Nach § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG muss der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. [10] 2.1 Nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG muss der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden.
[11] 2.2 Ob diese Regelung dahin interpretierbar ist, dass sie eine Aussage zur Berechnung der 91-tägigen Antragsfrist bzw zu ihrem Beginn in dem Sinn trifft, dass der Tag der Geburt in die Frist mit einzuberechnen sei, muss im Hinblick darauf nicht abschließend beurteilt werden, dass das Berufungsgericht seine Begründung alternativ auch auf das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb), BGBl 1983/254, gestützt hat.
[12] 3.1 Nach Art 3 Abs 1 dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo (somit des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt) bis Mitternacht des dies ad quem. [12] 3.1 Nach Artikel 3, Absatz eins, dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo (somit des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt) bis Mitternacht des dies ad quem.
[13] 3.2 Die Normen des EuFrÜb erfassen ua das Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens-rechts (Art 1 Abs 1 des Übereinkommens; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 902 ABGB Rz 2). Es ist auch auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug anwendbar; sondergesetzliche Abweichungen sind unzulässig (5 Ob 147/98y; Kietaibl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 902 Rz 7; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 902 ABGB Rz 1). [13] 3.2 Die Normen des EuFrÜb erfassen ua das Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens-rechts (Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 902, ABGB Rz 2). Es ist auch auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug anwendbar; sondergesetzliche Abweichungen sind unzulässig (5 Ob 147/98y; Kietaibl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 902, Rz 7; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 902, ABGB Rz 1).
[14] 3.3 Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass auch nach dem EuFrÜb der den Fristenlauf auslösende Tag (hier der Tag der Geburt) in die Antragsfrist nicht einzurechnen ist.
[15] 4. Zum EuFrÜb finden sich in der Revision aber keine Ausführungen. Wird eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft gelassen, vermag die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (RS0118709 [T3]). [15] 4. Zum EuFrÜb finden sich in der Revision aber keine Ausführungen. Wird eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft gelassen, vermag die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen (RS0118709 [T3]).
[16] Sie ist daher zurückzuweisen.