Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf iS des Abs 1 vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Schon aus der Formulierung "gleichzuhalten" ergibt sich klar, daß die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse nicht jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes sein, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen müssen, auch wenn es keinen gleichartigen, gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt (vgl. SSV-NF 4/74 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Der Gesetzgeber wollte gerade für jene angelernten Berufe Berufsschutz gewähren, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind. Die rasche wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere die Spezialisierung in Großunternehmungen haben es notwendig gemacht, für ganz bestimmte qualifizierte Aufgaben die Arbeiter, sei es in eigenen Werkstätten oder Ausbildungskursen, sei es am konkreten Arbeitsplatz selbst auszubilden (anzulernen), weil die durch die herkömmlichen Lehrberufe vermittelte Ausbildung für die besonderen Aufgaben einerseits nicht genügt und andererseits in der Praxis entbehrlich ist (vgl. auch SSV-NF 1/70 und 4/80). So hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß daraus, daß ein früherer Lehrberuf nicht mehr Gegenstand der Lehrberufsliste ist, nicht geschlossen werden darf, daß die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht denen eines Lehrberufes entsprächen (SSV-NF 4/74 zum früheren Lehrberuf Drahtzieher; ähnlich 10 Ob S 170/90 = SSV-NF 4/11 - in Druck). Umgekehrt könnte Berufsschutz auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten von Ausbildungsvorschriften angenommen werden (SSV-NF 4/80 zu dem Beruf eines angelernten Kraftfahrers).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf iS des Absatz eins, vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Schon aus der Formulierung "gleichzuhalten" ergibt sich klar, daß die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse nicht jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes sein, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen müssen, auch wenn es keinen gleichartigen, gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt vergleiche SSV-NF 4/74 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Der Gesetzgeber wollte gerade für jene angelernten Berufe Berufsschutz gewähren, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind. Die rasche wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere die Spezialisierung in Großunternehmungen haben es notwendig gemacht, für ganz bestimmte qualifizierte Aufgaben die Arbeiter, sei es in eigenen Werkstätten oder Ausbildungskursen, sei es am konkreten Arbeitsplatz selbst auszubilden (anzulernen), weil die durch die herkömmlichen Lehrberufe vermittelte Ausbildung für die besonderen Aufgaben einerseits nicht genügt und andererseits in der Praxis entbehrlich ist vergleiche auch SSV-NF 1/70 und 4/80). So hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß daraus, daß ein früherer Lehrberuf nicht mehr Gegenstand der Lehrberufsliste ist, nicht geschlossen werden darf, daß die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht denen eines Lehrberufes entsprächen (SSV-NF 4/74 zum früheren Lehrberuf Drahtzieher; ähnlich 10 Ob S 170/90 = SSV-NF 4/11 - in Druck). Umgekehrt könnte Berufsschutz auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten von Ausbildungsvorschriften angenommen werden (SSV-NF 4/80 zu dem Beruf eines angelernten Kraftfahrers).
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß der Lehrberuf "Schalungsbauer", an dem die Vorinstanzen Tätigkeit und Kenntnisse des Klägers gemessen haben, erst mit Wirkung vom 15.7.1987 in die Lehrberufsliste eingefügt wurde
(BGBl. 1987/299). Gleichzeitig entfielen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf "Betonbauer" (dazu ausführlich SSV-NF 3/79). Ab Inkrafttreten der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schalungsbauer erlassen wurden (BGBl. 1987/300), übte der Kläger diesen Beruf überwiegend nicht mehr aus; daß er nicht alle dort aufgelisteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, könnte ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Nach früherer Anschauung war die Tätigkeit des Schalers eine Spezialisierungseinrichtung von Maurern, Zimmerern oder Betonbauern, die sich ausschließlich auf das Anfertigen von Schalungen verlegt haben (vgl. Berufslexikon Band 2 "Ausgewählte Berufe" mit Stand Jänner 1985, S 422). Gerade die Schaffung eines eigenen Lehrberufes im Jahr 1987 deutet darauf hin, daß der Schalungsbauer insgesamt qualifizierte Arbeiten verrichtet, wofür die durch die herkömmlichen Lehrberufe (Zimmerer, Betonbauer) vermittelte Ausbildung einerseits nicht genügt, andererseits in der Praxis entbehrlich ist.(BGBl. 1987/299). Gleichzeitig entfielen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf "Betonbauer" (dazu ausführlich SSV-NF 3/79). Ab Inkrafttreten der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schalungsbauer erlassen wurden (BGBl. 1987/300), übte der Kläger diesen Beruf überwiegend nicht mehr aus; daß er nicht alle dort aufgelisteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, könnte ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Nach früherer Anschauung war die Tätigkeit des Schalers eine Spezialisierungseinrichtung von Maurern, Zimmerern oder Betonbauern, die sich ausschließlich auf das Anfertigen von Schalungen verlegt haben vergleiche Berufslexikon Band 2 "Ausgewählte Berufe" mit Stand Jänner 1985, S 422). Gerade die Schaffung eines eigenen Lehrberufes im Jahr 1987 deutet darauf hin, daß der Schalungsbauer insgesamt qualifizierte Arbeiten verrichtet, wofür die durch die herkömmlichen Lehrberufe (Zimmerer, Betonbauer) vermittelte Ausbildung einerseits nicht genügt, andererseits in der Praxis entbehrlich ist.
Die Frage, ob der Kläger als Schalungsbauer vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den Lehrberuf "Schalungsbauer" Berufsschutz erworben hat, kann mangels ausreichender Feststellungen über Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit nicht beantwortet werden. Daß der Kläger nie als Vorarbeiter oder Partieführer eingesetzt worden ist, ist für sich allein ebensowenig entscheidend wie der Umstand, daß er zu Tätigkeiten, die mit schwierigen Plänen im Zusammenhang standen, nicht herangezogen wurde. Der Zeuge Manfred K***** sagte dazu aus, es hänge von den jeweiligen Bedürfnissen an einer bestimmten Baustelle ab, wer als Vorarbeiter eingesetzt werde. Die Ausschnitte aus den Plänen, die für einen Schaler von Interessen waren, habe der Kläger mit Sicherheit lesen können (Protokoll ON 13). Daß der Kläger das Abdichten des Bauwerks mit Dichtschlämmen oder das Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen nicht beherrschte, wäre nur dann von Bedeutung, wenn solche Kenntnisse von Schalungsbauern in der Praxis regelmäßig erwartet werden müssen. Um beurteilen zu können, ob der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem angelernten Beruf iS des § 255 Abs 2 ASVG tätig war, ist in erster Linie zu klären, welcher Lehrberuf der Tätigkeit eines Schalungsbauers - vor Inkrafttreten der Bestimmungen über diesen Lehrberuf - am nächsten kam und welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem Arbeiter in dieser Variante üblicherweise verlangt wurden. Dem werden dann die gleichen oder gleichartigen und gleichwertigen - ebenfalls noch festzustellenden - Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüberzustellen sein, die der Kläger in der während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit anwendete. Ob die Klärung der Anforderungen, die an Schalungsbauer auch in früheren Jahren üblicherweise gestellt wurden, die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens erfordert, werden die Tatsacheninstanzen zu beurteilen haben. Daß der Kläger diese Tätigkeit nach dem nunmehrigen medizinischen Leistungskalkül nicht mehr ausüben kann, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen, dürfte aber angesichts der in diesem Beruf verlangten körperlichen schweren Arbeiten unbestriten sein. Überdies wird festzustellen sein, wie lange die Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers war.Die Frage, ob der Kläger als Schalungsbauer vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den Lehrberuf "Schalungsbauer" Berufsschutz erworben hat, kann mangels ausreichender Feststellungen über Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit nicht beantwortet werden. Daß der Kläger nie als Vorarbeiter oder Partieführer eingesetzt worden ist, ist für sich allein ebensowenig entscheidend wie der Umstand, daß er zu Tätigkeiten, die mit schwierigen Plänen im Zusammenhang standen, nicht herangezogen wurde. Der Zeuge Manfred K***** sagte dazu aus, es hänge von den jeweiligen Bedürfnissen an einer bestimmten Baustelle ab, wer als Vorarbeiter eingesetzt werde. Die Ausschnitte aus den Plänen, die für einen Schaler von Interessen waren, habe der Kläger mit Sicherheit lesen können (Protokoll ON 13). Daß der Kläger das Abdichten des Bauwerks mit Dichtschlämmen oder das Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen nicht beherrschte, wäre nur dann von Bedeutung, wenn solche Kenntnisse von Schalungsbauern in der Praxis regelmäßig erwartet werden müssen. Um beurteilen zu können, ob der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem angelernten Beruf iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG tätig war, ist in erster Linie zu klären, welcher Lehrberuf der Tätigkeit eines Schalungsbauers - vor Inkrafttreten der Bestimmungen über diesen Lehrberuf - am nächsten kam und welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem Arbeiter in dieser Variante üblicherweise verlangt wurden. Dem werden dann die gleichen oder gleichartigen und gleichwertigen - ebenfalls noch festzustellenden - Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüberzustellen sein, die der Kläger in der während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit anwendete. Ob die Klärung der Anforderungen, die an Schalungsbauer auch in früheren Jahren üblicherweise gestellt wurden, die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens erfordert, werden die Tatsacheninstanzen zu beurteilen haben. Daß der Kläger diese Tätigkeit nach dem nunmehrigen medizinischen Leistungskalkül nicht mehr ausüben kann, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen, dürfte aber angesichts der in diesem Beruf verlangten körperlichen schweren Arbeiten unbestriten sein. Überdies wird festzustellen sein, wie lange die Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers war.
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sozialrechtssache an dieses zurückzuverweisen. Erst wenn genaue Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausübte und daher Berufsschutz genießt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.