Entscheidung 10 ObS 121/98m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS121/98m
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und HonProf.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Brigitte Augustin (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich R*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1997, GZ 8 Rs 283/97t-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.Mai 1997, GZ 31 Cgs 17/96y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO), als welche ausschließlich bereits in der Berufung geltend gemachte und vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz neuerlich releviert werden, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Eine Rechtsrüge wurde nicht erstattet und war auch bereits in der Berufung nicht enthalten.Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO), als welche ausschließlich bereits in der Berufung geltend gemachte und vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz neuerlich releviert werden, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Eine Rechtsrüge wurde nicht erstattet und war auch bereits in der Berufung nicht enthalten.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00121.98M.0331.000
Dokumentnummer
JJT_19980331_OGH0002_010OBS00121_98M0000_000