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Entscheidung 10 ObS 122/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS122/04w

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Mag. Susanne Binder, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 2004, GZ 7 Rs 61/04y-42, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht zutreffend eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache verneint. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel behauptet (SSV-NF 10/118 ua), dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht überprüft werden darf (stRsp; JBl 1957, 566; SSV-NF 1/28 uva). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass in der Rechtsrüge lediglich die Rüge eines angeblichen primären Verfahrensmangels erster Instanz wiederholt und nicht von den getroffenen Feststellungen ausgegangen wurde.

Anmerkung

E74622 10ObS122.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00122.04W.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_010OBS00122_04W0000_000