In ihrer Revision macht die Klägerin nur geltend, die rechtliche Beurteilung der Untergerichte sei unzutreffend, weil nicht geprüft worden sei, ob die Klägerin auf Grund ihres festgestellten Leidenszustandes in den ihr zugemuteten Tätigkeiten tatsächlich in der Lage sei, mehr als die Hälfte dessen, was ein gesunder Versicherter ins Verdienen bringe, zu erwirtschaften. Eine solche Prüfung ist jedoch regelmäßig nicht erforderlich. Nach § 255 Abs.3 ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalide, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist daher als Vergleichsmaßstab nicht das bisherige Einkommen des Versicherten heranzuziehen sondern nur zu prüfen, welches Einkommen der Versicherte durch die konkret in Frage kommende Verweisungstätigkeit zu erzielen in der Lage ist und welches Einkommen ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit ist (arg: "regelmäßig") auf den Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter abzustimmen. Einzelne Spitzenverdienste haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittsverdienstes zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs.3 ASVG vor.In ihrer Revision macht die Klägerin nur geltend, die rechtliche Beurteilung der Untergerichte sei unzutreffend, weil nicht geprüft worden sei, ob die Klägerin auf Grund ihres festgestellten Leidenszustandes in den ihr zugemuteten Tätigkeiten tatsächlich in der Lage sei, mehr als die Hälfte dessen, was ein gesunder Versicherter ins Verdienen bringe, zu erwirtschaften. Eine solche Prüfung ist jedoch regelmäßig nicht erforderlich. Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalide, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist daher als Vergleichsmaßstab nicht das bisherige Einkommen des Versicherten heranzuziehen sondern nur zu prüfen, welches Einkommen der Versicherte durch die konkret in Frage kommende Verweisungstätigkeit zu erzielen in der Lage ist und welches Einkommen ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit ist (arg: "regelmäßig") auf den Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter abzustimmen. Einzelne Spitzenverdienste haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittsverdienstes zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vor.
Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen. Gesichert kann davon ausgegangen werden, daß in den hier in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten das Durchschnittseinkommen gleichartig Beschäftigter einen Betrag des doppelten Kollektivvertragslohnes nicht übersteigt, da über dem Kollektivvertrag bezahlte "Istlöhne" regelmäßig allen Beschäftigten einer Berufssparte bezahlt werden (10 Ob S 20/87). Da die Klägerin imstande ist, die Verweisungstätigkeiten voll und ohne Einschränkungen zu verrichten, kann sie daher jedenfalls die Lohnhälfte erzielen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin im Hinblick auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe Kosten für eine Vertretung nicht zu tragen hat (vgl. Kuderna ASGG 413).Ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin im Hinblick auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe Kosten für eine Vertretung nicht zu tragen hat vergleiche Kuderna ASGG 413).