Entscheidungsgründe:
Der am 7.9.1928 geborene Kläger erlitt am 4.6.1986 in Österreich einen (weiteren) Arbeitsunfall (linksparietale Impressionsfraktur des Schädels). Mit offenbar unbekämpft gebliebenem Bescheid der beklagten Partei vom 12.11.1986 wurde ihm vom 1.10.1986 an eine vorläufige Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente zuerkannt. In der Bescheidbegründung wurde als maßgebliche Verletzungsfolge der Zustand nach Schädelverletzung angeführt, psychogene Mechanismen und Beschwerden iS eines Zervikalsyndroms jedoch nicht als Folgen dieses Arbeitsunfalls anerkannt. Mit Bescheid vom 11.5.1988 wurde an Stelle dieser vorläufigen Rente vom 1.7.1988 eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente festgestellt, wobei in der Begründung die schon im Bescheid über die vorläufige Rente genannten Zustände als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannt bzw nicht anerkannt wurden. Der beklagten Partei lag damals ua ein Aufnahmebefund ihres Rehabilitationszentrums Meidling vom 29.3.1988 vor, wonach der Kläger anläßlich der Untersuchung der Hirnnerven ua keine Hörstörung angegeben hatte (Stück 42a des Rentenaktes). In der gegen den Dauerrentenfeststellungsbescheid beim Kreisgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu 25 Cgs 76/88 erhobenen Klage behauptete der Kläger, daß er seit dem Arbeitsunfall vom 4.6.1986 an starken Kopfschmerzen und einer Neigung zu Ohnmachtsanfällen leide und daß nach einem 1980 erlittenen Arbeitsunfall mit Bruch des rechten Beines und des rechten Schulterblattes noch erhebliche Schmerzen bestünden, weshalb er vom 1.7.1988 an eine Dauerrente von 30 vH (der Vollrente) begehrte. Auch während dieses sozialgerichtlichen Verfahrens behauptete der Kläger keinen Gehörschaden, für den sich aus dem Akt auch keine Hinweise ergaben, sondern nur über stechende Schmerzen im Bereich der Wunde auf der linken Schädelhälfte, häufige Schmerzen im Nacken und seine durch den Unfall veränderte Situation (S 2 des nervenfachärztlichen Gutachtens ON 5 AS 13) sowie Kopfschmerzen und Schwindel und zeitweise Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels und der rechten Schulter (S 2 des chirurgischen Gutachtens ON 23 AS 79). Mit unangefochtenen gebliebenem Urteil vom 7.6.1989 25 Cgs 76/88-30 verurteilte das Kreisgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht die beklagte Partei, dem Kläger vom 1.7.1988 an eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Als Folgen des 1980 erlittenenen Arbeitsunfalls stellte es im Bereich der rechten Schulter nur mehr eine endlagige Abduktionseinschränkung und nach dem Bruch des rechten Unterschenkels neben zwei belanglosen Narben eine endlagige Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk fest. Als Folgen der durch den Arbeitsunfall vom 4.6.1986 verursachten Impressionsfraktur des Schädeldaches links mit Zerreisung der harten Hirnhaut und Hirngewebsveränderungen iS einer Hirnkontusion wurden eine funktionelle Störung, ein organisches Psychosyndrom mit Störungen vorwiegend im affektiven Bereich, eine Gefühlsstörung mit Mißempfindungen an der Kopfhaut im Verletzungsbereich, jedoch keine neurologischen Ausfallserscheinungen festgestellt. Das Ausmaß der dadurch bedingten Minderung der erwerbsfähigkeit seit 1.7.1988 wurde iS der Einschätzungen der Sachverständigen für Neurologie und Chirurgie mit 30 vH angenommen.
Bei einer während einer stationären Durchuntersuchung im Rehabilitationszentrum der beklagten Partei Meidling am 26.2.1991 vorgenommenen klinischen HNO-Untersuchung ergab sich ein Hinweis auf eine geringgradige Schwerhörigkeit links, doch konnte wegen der starken pyschogenen Überlagerung keine Audiogramm durchgeführt werden (St. 58e, k im Rentenakt).
Mit Bescheid vom 24.4.1991 entzog die beklagte Partei dem Kläger die bisher gewährte Dauerrente von 30 vH der Vollrente unter Berufung auf § 99 Abs 1 und 3 ASVG ab 1.6.1991; der Zustand nach Schädelverletzung habe sich wesentlich verbessert, die psychogenen Mechanismen und die Beschwerden iS eines Zervikalsyndroms seien keine Unfallfolgen.Mit Bescheid vom 24.4.1991 entzog die beklagte Partei dem Kläger die bisher gewährte Dauerrente von 30 vH der Vollrente unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz eins und 3 ASVG ab 1.6.1991; der Zustand nach Schädelverletzung habe sich wesentlich verbessert, die psychogenen Mechanismen und die Beschwerden iS eines Zervikalsyndroms seien keine Unfallfolgen.
Das Begehren der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage richtete sich zunächst nur auf Weitergewährung der entzogenen Dauerrente von 30 vH ab 1.6.1991 und stützte sich darauf, daß nach dem Arbeitsunfall vom 4.6.1986, bei dem der Kläger schwerste Schädelverletzungen und einen komplizierten Beinbruch rechts (?) erlitten habe, nach wie vor Schwindelanfälle, ständige Kopfschmerzen und ein Gehörverlust links, Schmerzen im rechten Bein beim Stehen und Gehen sowie eine Schwellneigung und mangelhafte Beweglichkeit bestünden, weshalb die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin mindestens 30 % betrage.
Die beklagte Partei wendete ein, daß sich die Folgen des Arbeitsunfalls seit der für die Zuerkennung der Dauerrente maßgeblichen fachärztlichen Begutachtung wesentlich gebessert hätten, weshalb die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr 10 % betrage und beantragte die Abweisung der Klage.
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.1991 dehnte der Kläger nach Verlesung ua des HNO- und zusammenfassenden Gutachtens ON 7, in dem eine mit größter Wahrscheinlichkeit unfallbedingte, seither unverändert bestehende linksseitige Schwerhörigkeit diagnostiziert wurde, durch die die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach der Einschätzung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der übrigen Unfallsfolgen um 10 vH, bei Mitberücksichtigung der übrigen Unfallsfolgen insgesamt mit 35 vH gemindert werde, auf eine Dauerrente von 35 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1991 aus.
Das Erstgericht sprach aus, daß das ausgedehnte Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und trug der beklagten Partei eine vorläufige monatliche Zahlung von 2.000 S auf.
Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen ist gegenüber dem im Urteil vom 7.6.1989 25 Cgs 76/88-30 festgestellten Zustand aus neurologisch-pyschiatrischer Sicht auch seit 1.6.1991 keine wesentliche Änderung eingetreten. Es bestehen auch nach wie vor Hinweise auf das organische Psychosyndrom; auch die Mißempfindungen an der Kopfhaut bestehen unverändert fort. Das Hörvermögen des Klägers ist auf beiden Ohren vermindert. Nur die Erkrankung des linken Ohres, dessen Hörverlust 45 % beträgt, ist auf den Arbeitsunfall vom 4.6.1986 zurückzuführen. Sie besteht seither und mindert für sich allein die Erwerbsfähigkeit um 10 %. Daneben bestehen auch durch diesen Arbeitsunfall bedingte Schwindelbeschwerden. Durch alle angeführten Unfallsfolgen beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 35 %.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zwar aus, daß eine frühere unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden könne, meinte aber, im Urteil vom 7.6.1989 25 Cgs 76/88-30 und in den ihm vorangegengenen Bescheiden der beklagten Partei sei eine Hörverminderung des linken Ohres überhaupt nicht angenommen und daher auch der damaligen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gar nicht zugrunde gelegt worden. Deshalb könne diese zwar schon damals vorgelegene, aber erst im nunmehrigen Verfahren hervorgekommene zusätzliche Unfallsfolge, durch die die Erwerbsfähigkeit weiter gemindert werde, nunmehr ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Verweisung des Klägers auf eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO wäre ein bloßer Formalismus.In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zwar aus, daß eine frühere unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden könne, meinte aber, im Urteil vom 7.6.1989 25 Cgs 76/88-30 und in den ihm vorangegengenen Bescheiden der beklagten Partei sei eine Hörverminderung des linken Ohres überhaupt nicht angenommen und daher auch der damaligen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gar nicht zugrunde gelegt worden. Deshalb könne diese zwar schon damals vorgelegene, aber erst im nunmehrigen Verfahren hervorgekommene zusätzliche Unfallsfolge, durch die die Erwerbsfähigkeit weiter gemindert werde, nunmehr ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Verweisung des Klägers auf eine Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO wäre ein bloßer Formalismus.
In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung beantragte die beklagte Partei, das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß mangels einer wesentlichen Änderung iS des § 183 ASVG ab 1.6.1991 nur eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente zugesprochen werde, oder es allenfalls aufzuheben.In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung beantragte die beklagte Partei, das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß mangels einer wesentlichen Änderung iS des Paragraph 183, ASVG ab 1.6.1991 nur eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente zugesprochen werde, oder es allenfalls aufzuheben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung (mit Urteil und Beschluß) Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es "unter Einschluß seines als unbekämpft ungebliebenen Teiles" zu lauten habe:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.6.1991 eine Versehrtenrente von 30 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von monatlich 2.000 S ab 1.6.1991 zu erbringen, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiterhin fällig werdenden Beträge jeweils monatlich im vorhinein bei sonstiger Exekution.
Das Mehrbegehren auf Leistung einer Dauerrente von 35 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1991 wird zurückgewiesen."
Nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes sei die Frage, ob dem Kläger seit 1.6.1991 weiterhin eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente oder eine solche von 35 vH der Vollrente gebühre, nicht nach § 183 Abs 2 ASVG zu beurteilen. Weil die Hörschädigung am linken Ohr des Klägers nicht erst nach Schluß der Verhandlung im erstgerichtlichen Vorverfahren 27 (richtig 25) Cgs 76/88, sondern bereits unmittelbar nach dem Unfall entstanden sei, sei diesbezüglich keine wesentliche Änderung eingetreten. Deshalb stehe der Neubemessung der Rente, soweit eine mehr als 30%ige Rente begehrt werde, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen. Weil die Dauerrente seinerzeit urteils- und nicht bescheidmäßig festgestellt worden sei, komme eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG nicht in Frage, sondern könnte nur im Wege einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage Abhilfe gesucht werden. Für die Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes seien aber die §§ 530 ff ZPO maßgeblich, denen durch die im vorliegenden Fall vorgenommene bloße Ausdehnung der Klage nicht genügt worden sei. Deshalb liege hinsichtlich des 30 % der Vollrente übersteigenden Begehrens das Prozeßhindernis der entschiedenden Rechtssache vor. Die neuerliche Festsetzung der Versehrtenrente mit 30 % der Vollrente sei von der Berufungswerberin nicht angefochten worden. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die wie noch dargelegt werden wird, richtigerweise nur in Urteilsform hätte ergehen sollen und somit auch als Urteil zu behandeln ist (Fasching ZPR2 Rz 1685, 1686), wendet sich das daher zutreffend als Revision bezeichnete unbeantwortete Rechtsmittel des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf eine Dauerrente von 35 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1991 gerichteten Abänderungsantrag.Nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes sei die Frage, ob dem Kläger seit 1.6.1991 weiterhin eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente oder eine solche von 35 vH der Vollrente gebühre, nicht nach Paragraph 183, Absatz 2, ASVG zu beurteilen. Weil die Hörschädigung am linken Ohr des Klägers nicht erst nach Schluß der Verhandlung im erstgerichtlichen Vorverfahren 27 (richtig 25) Cgs 76/88, sondern bereits unmittelbar nach dem Unfall entstanden sei, sei diesbezüglich keine wesentliche Änderung eingetreten. Deshalb stehe der Neubemessung der Rente, soweit eine mehr als 30%ige Rente begehrt werde, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen. Weil die Dauerrente seinerzeit urteils- und nicht bescheidmäßig festgestellt worden sei, komme eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG nicht in Frage, sondern könnte nur im Wege einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage Abhilfe gesucht werden. Für die Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes seien aber die Paragraphen 530, ff ZPO maßgeblich, denen durch die im vorliegenden Fall vorgenommene bloße Ausdehnung der Klage nicht genügt worden sei. Deshalb liege hinsichtlich des 30 % der Vollrente übersteigenden Begehrens das Prozeßhindernis der entschiedenden Rechtssache vor. Die neuerliche Festsetzung der Versehrtenrente mit 30 % der Vollrente sei von der Berufungswerberin nicht angefochten worden. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die wie noch dargelegt werden wird, richtigerweise nur in Urteilsform hätte ergehen sollen und somit auch als Urteil zu behandeln ist (Fasching ZPR2 Rz 1685, 1686), wendet sich das daher zutreffend als Revision bezeichnete unbeantwortete Rechtsmittel des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf eine Dauerrente von 35 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1991 gerichteten Abänderungsantrag.