Der Kläger begehrt die Zahlung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 213a ASVG. Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang einer (Sozial)Versicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt; für das Rechtsmittelverfahren gelten daher die Bestimmungen der §§ 44 bis 48 ASGG. Ohne die Voraussetzung des § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in Sozialrechtssachen nur dann jedenfalls zulässig, wenn wiederkehrende Leistungen den Streitgegenstand bilden. Bei der Integritätsabgeltung handelt es sich jedoch um eine einmalige Leistung (§ 213a Abs 2 ASVG). Die Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 3 ASGG ist daher auf diesen Fall nicht anzuwenden (SSV-NF 8/1). Auch dem Umstand, daß die Höhe der Integritätsabgeltung nach einem Vielfachen der Höchstbemessungsgrundlage zu ermitteln ist, ändert nichts daran, daß es sich dabei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut um eine einmalige Leistung handelt, mag auch deren Höhe wesentlich über der sonst im sozialgerichtlichen Verfahren in Frage kommender Einmalleistungen liegen.Der Kläger begehrt die Zahlung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 213 a, ASVG. Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang einer (Sozial)Versicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt; für das Rechtsmittelverfahren gelten daher die Bestimmungen der Paragraphen 44 bis 48 ASGG. Ohne die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in Sozialrechtssachen nur dann jedenfalls zulässig, wenn wiederkehrende Leistungen den Streitgegenstand bilden. Bei der Integritätsabgeltung handelt es sich jedoch um eine einmalige Leistung (Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG). Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, ASGG ist daher auf diesen Fall nicht anzuwenden (SSV-NF 8/1). Auch dem Umstand, daß die Höhe der Integritätsabgeltung nach einem Vielfachen der Höchstbemessungsgrundlage zu ermitteln ist, ändert nichts daran, daß es sich dabei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut um eine einmalige Leistung handelt, mag auch deren Höhe wesentlich über der sonst im sozialgerichtlichen Verfahren in Frage kommender Einmalleistungen liegen.
Eine analoge Anwendung des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG, die dem Kläger vorschwebt, kommt nicht in Frage. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, daß er die Voraussetzungen für die grundsätzliche Zulässigkeit der Revision in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für gegeben erachte; im Falle eines Begehrens auf Integritätsabgeltung trete aber die besondere wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen klar zu Tage.Eine analoge Anwendung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG, die dem Kläger vorschwebt, kommt nicht in Frage. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, daß er die Voraussetzungen für die grundsätzliche Zulässigkeit der Revision in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für gegeben erachte; im Falle eines Begehrens auf Integritätsabgeltung trete aber die besondere wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen klar zu Tage.
Ein Analogieschluß kommt nur in Fällen in Frage, in denen das Gesetz, gemessen an der ihm eigenen Teleologie lückenhaft ist; es fehlt eine Regelung, die ausgehend von den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck getroffen werden müßte; es muß eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegen. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser 10 I 23). Grundsätzlich liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, zu bestimmen, in welchen Fällen die Revision grundsätzlich zulässig ist bzw in welchen Fällen sie bestimmten Beschränkungen unterliegt. Der Gesetzgeber hat nun in § 46 Abs 2 ASGG nur ganz bestimmte dort genau determinierte Fälle angeführt, in denen die Revision ohne die Beschränkungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Allein der Umstand, daß andere Fälle für die Betroffenen gleich wichtig oder wichtiger sind als die dort genannten, rechtfertigt nicht die analoge Anwendung der ausschließlich für Arbeitsrechtssachen getroffenen Regelung des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG im sozialrechtlichen Verfahren. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß auch in Arbeitsrechtssachen die Revision dann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht, in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, mögen auch hohe Streitwerte in Frage stehen und die Sachen für die Betroffenen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein.Ein Analogieschluß kommt nur in Fällen in Frage, in denen das Gesetz, gemessen an der ihm eigenen Teleologie lückenhaft ist; es fehlt eine Regelung, die ausgehend von den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck getroffen werden müßte; es muß eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegen. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser 10 römisch eins 23). Grundsätzlich liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, zu bestimmen, in welchen Fällen die Revision grundsätzlich zulässig ist bzw in welchen Fällen sie bestimmten Beschränkungen unterliegt. Der Gesetzgeber hat nun in Paragraph 46, Absatz 2, ASGG nur ganz bestimmte dort genau determinierte Fälle angeführt, in denen die Revision ohne die Beschränkungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Allein der Umstand, daß andere Fälle für die Betroffenen gleich wichtig oder wichtiger sind als die dort genannten, rechtfertigt nicht die analoge Anwendung der ausschließlich für Arbeitsrechtssachen getroffenen Regelung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG im sozialrechtlichen Verfahren. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß auch in Arbeitsrechtssachen die Revision dann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht, in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, mögen auch hohe Streitwerte in Frage stehen und die Sachen für die Betroffenen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein.
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Revision nur unter der Voraussetzung des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Revision nur unter der Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Vorinstanzen haben die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Judikatur zur Frage der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen. Ob ausgehend von diesen Kriterien ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist eine nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifizierte Frage des Einzelfalles. Die Vorinstanzen haben jedenfalls den ihnen bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.Die Vorinstanzen haben die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Judikatur zur Frage der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen. Ob ausgehend von diesen Kriterien ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist eine nicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierte Frage des Einzelfalles. Die Vorinstanzen haben jedenfalls den ihnen bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.