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Entscheidung 10 ObS 124/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS124/02m

Entscheidungsdatum

16.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emmerich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Philipp & Partner Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG, Mattersburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. September 2001, GZ 8 Rs 265/01a-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Mai 2001, GZ 17 Cgs 86/01k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

  1. Ziffer eins
    Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
  2. Ziffer 2
    Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:
"Das Begehren auf Leistung einer Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Ausmaß im Zeitraum 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1. 1. 2002 eine Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von jedenfalls monatlich EUR 14,53 zu leisten."
Im Übrigen werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 3. 5. 1926 geborene Kläger geriet im März 1945 in den Niederlanden in britische Kriegsgefangenschaft und wurde bis März 1947 in Belgien in britischer Kriegsgefangenschaft angehalten. Der Kläger stellte am 23. 2. 2001 bei der beklagten Partei, von der er eine Pensionsleistung bezieht, den Antrag auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung. Mit Bescheid vom 9. 3. 2001 hat die beklagte Partei den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht - wie vom Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der damals geltenden Fassung als Anspruchsvoraussetzung gefordert - in die Kriegsgefangenschaft eines mittelost- oder osteuropäischen Staates geraten.

Das Erstgericht wies das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Gewährung der beantragten Leistung gerichtete Klagebegehren unter Hinweis auf die damals geltende Rechtslage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem ersten (?) Weltkrieg sei es naheliegend gewesen, dass die osteuropäischen Staaten, die selbst unter großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten hätten, sodass sie ihre eigenen Landsleute oft nicht ordnungsgemäß versorgen hätten können, bei der Versorgung Kriegsgefangener restriktiver gewesen seien als andere Staaten. Für dieses zusätzliche Ungemach sei den "Ostgefangenen" durch das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ein Ausgleich geschaffen worden, dessen Verfassungskonformität vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. In der Revision macht der Kläger die Gleichheitswidrigkeit der Differenzierung in Paragraph eins, Ziffer eins, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geltend.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001, 10 ObS 417/01y, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag gestellt, im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl römisch eins 2000/142, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]), in Paragraph eins, Ziffer eins, die nachstehende Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben: "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens)". Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2002, G 21-26/02-3, G 34/02-3, G 38, 39/02-3, G 53/02-3, G 47-49/02-4 und G 79/02-3, den Antrag mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die vom Obersten Gerichtshof sowie von den Oberlandesgerichten Graz und Wien in ihren Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 8. 3. 2002, G 308, 312/01, über Anträge des Oberlandesgerichts Innsbruck entschieden hat.

Mit dem genannten Erkenntnis vom 8. 3. 2002, G 308/01-7, G 312/01-8, hat der Verfassungsgerichtshof die auf Aufhebung des Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG gerichteten Gesetzesprüfungsanträge des Oberlandesgerichts Innsbruck abgewiesen und dies in der Sache (Punkt 2.) wie folgt begründet:

"III. ... 2.1. Das antragstellende Oberlandesgericht macht geltend, die in Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG getroffene Differenzierung zwischen 'Ost-' und 'Westgefangenen' sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat dem im wesentlichen die Begründung der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR römisch 21 . GP, zu Artikel 70, Budgetbegleitgesetz 2001) entgegengehalten, worin ausgeführt wird, daß österreichische Staatsbürger, die während des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten oder während der Besetzung Österreichs von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, dadurch vielfältige Nachteile erlitten hätten.

Angesichts dessen sei aus budgetären Erwägungen (vorerst) davon abgesehen worden, auch Kriegsgefangenen der Westalliierten einen Anspruch auf Entschädigung einzuräumen. Eine Neuregelung dahin, daß künftig auch diesem Personenkreis eine Entschädigung zuerkannt werden könne, sei aber in Aussicht genommen, allerdings erst mit Wirkung vom 1. 1. 2002 (s. nunmehr das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2002,, mit dem ua. Paragraph eins, Ziffer eins, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz dahin neu gefaßt wurde, daß künftig im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkriegs als Kriegsgefangene Angehaltene - ohne jede Differenzierung - eine Entschädigung erhalten.

2.2. Dem Gesetzgeber des KGEG ging es - im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Entschädigungsleistungen an ehemalige Zwangsarbeiter des NS-Regimes -, wie den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 (EB 311 BlgNR römisch 21 . GP, zu Artikel 70,) entnommen werden kann, vorrangig darum, auch eine finanzielle Anerkennung bzw. Entschädigung für vergleichbare Anhaltungen von Kriegsgefangenen unter besonders erschwerten Bedingungen vorzusehen, wie sie nach Einschätzung des Gesetzgebers in den genannten mittelost- oder osteuropäischen Staaten bestanden haben.

2.2.1. Das antragstellende Oberlandesgericht räumt hiezu selbst ein, daß es besonders schwierig sei, die (unterschiedlichen) Bedingungen der Anhaltung als Kriegsgefangener durch einzelne Staaten in aussagekräftiger Weise miteinander zu vergleichen.

Nun mag es zutreffen, daß (auch) die Kriegsgefangenen der Westalliierten - wie das Oberlandesgericht ausführt - jedenfalls im unmittelbaren Anschluß an die Kapitulation und Internierung 'heute wohl kaum mehr vorstellbare Strapazen und Schwierigkeiten zu erleiden' hatten.

Demgegenüber durfte der Gesetzgeber aber davon ausgehen, daß insbesondere für die durch die ehemalige UdSSR Inhaftierten auch über die unmittelbar der Kapitulation und dem Beginn der Internierung nachfolgende Zeit hinaus wegen der kriegsbedingt auf längere Zeit hindurch extrem schlechten Versorgungslage in den mittelost- und osteuropäischen Staaten besonders ungünstige Anhaltebedingungen für die Kriegsgefangenen bestanden haben, unter denen jene, die sich in der Gewahrsame der Westalliierten befunden hatten, (im allgemeinen und Ausnahmen auf Grund besonderer Verhältnisse außer Betracht lassend) nicht zu leiden hatten.

2.2.2. Dem Gesetzgeber kommt in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswürdig erachtet, ein weiter - letztlich auch wohl von politischen Bewertungen geprägter - Beurteilungsspielraum zu. In welchem Ausmaß die der zur Prüfung gestellten Entschädigungsregelung allenfalls zugrunde liegende politische Bewertung geteilt wird, ist jedenfalls keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es kann dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er vorweg - mit Blick auf die Entschädigung für die Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes vergleiche hiezu Ausschussbericht 255 BlgNR römisch 21 . GP, Allgemeiner Teil, zum Versöhnungsfonds-Gesetz) - nur jenen Kriegsgefangenen eine Entschädigung zukommen lassen wollte, die typischerweise unter vergleichbaren menschenunwürdigen Bedingungen angehalten wurden. Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Gesetzgeber die historischen Gegebenheiten grob verkannt hätte, wenn er davon ausgegangen ist, daß eine derartige Vergleichbarkeit in erster Linie bei den ehemaligen Kriegsgefangenen der ost- und mittelosteuropäischen Staaten besteht.

Für welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet wäre, eine Begünstigung der hier zu beurteilenden Art für bloß eine Gruppe der ehemaligen Kriegsgefangenen zu gewähren, muß aus Anlaß dieses Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, weil mittlerweile die Entschädigungszahlungen mit Wirkung vom 1.1.2002 auf alle Kriegsgefangenen ausgeweitet wurden (s. oben Pkt. römisch drei.2.1.) und der Gesetzgeber durch diese Art der stufenweisen Einführung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - vor dem Hintergrund seiner oben wiedergegebenen Motive - keinesfalls überschritten hat.

2.2.3. Es begegnet daher auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, die - ohne Bedachtnahme auf die besonderen Bedingungen der Anhaltung in jedem Einzelfall - nur daran anknüpft, von welchem Staat der Betroffene als Kriegsgefangener angehalten wurde:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist es nämlich mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (zB VfSlg. 3595 aus 1959,, 5318 aus 1966,, 8457 aus 1978,, 11.615 aus 1988, uva.) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient (VfSlg. 9258 aus 1981,, 10.089 aus 1984,). Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (zB VfSlg. 3568 aus 1959,, 9908 aus 1983,, 10.276 aus 1984,).

Unter diesem Aspekt trifft es auch nicht zu, wenn das antragstellende Oberlandesgericht meint, die durch das KGEG zuerkannte Entschädigungsleistung sei allein von dem rein zufälligen (und damit als sachliches Differenzierungskriterium untauglichen) Umstand abhängig gemacht, von welcher kriegsführenden Macht der Betroffene in Kriegsgefangenschaft genommen wurde. Soweit - auch zufällig eintretende - Ereignisse typischerweise zB grundlegend voneinander abweichende Kriegsgefangenenschicksale zur Folge hatten, ist es nicht von vornherein unsachlich, wenn der Gesetzgeber an diese Unterschiede im Tatsächlichen bei einer Entschädigungsregelung der vorliegenden Art anknüpft.

2.3. Die Anträge waren daher abzuweisen."

Nach Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erweist sich die Revision des Klägers aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Berufungsurteils insoweit als unberechtigt, als die Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung für den Zeitraum von 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 begehrt wird. Hingegen kommt der Revision im Sinne des Zuspruchs von Kriegsgefangenenentschädigung zumindest in Höhe von EUR 14,53 monatlich für den Zeitraum ab 1. 1. 2002 Berechtigung zu.

Mit dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2002/40 wurde das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ua dahin geändert, dass der Paragraph eins, (Personenkreis) seit 1. 1. 2002 lautet:

"§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder

3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes." Anspruchsberechtigten gebührt nach Paragraph 4, Absatz eins, KGEG zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von

  • Strichaufzählung
    14,53 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, KGEG mindestens drei Monate andauerte,
  • Strichaufzählung
    21,80 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, KGEG mindestens zwei Jahre andauerte,
  • Strichaufzählung
    29,07 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, KGEG mindestens vier Jahre andauerte und
  • Strichaufzählung
    36,34 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, KGEG mindestens sechs Jahre andauerte.
Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 944 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 3) sollte durch die Änderung des Paragraph eins, KGEG ua auch Kriegsgefangenen der Westalliierten ein Anspruch auf Entschädigung nach dem KGEG eröffnet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 482, mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868).
Nach Paragraph 23, Absatz 3, KGEG tritt Paragraph eins, KGEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2002/40 mit 1. 1. 2002 in Kraft. Nach Paragraph 21, KGEG gebühren Leistungen nach dem KGEG frühestens mit dem Inkrafttreten. Gemäß Paragraph 21 a, KGEG in der Fassung der Ziffer 3, BGBl römisch eins 2002/40 ist die Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die durch die Novelle (BGBl römisch eins 2002/40) begünstigten Personen bis zum 31. 12. 2002 einen Antrag stellen, bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab 1. 1. 2002 zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.
Der Kläger zählt nicht zu den durch die Stammfassung des Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG begünstigten Personen, weil er im Verlauf des Zweiten Weltkriegs nicht in die Kriegsgefangenschaft eines mittelost- oder osteuropäischen Staates geriet. Wohl aber gehört er zu den durch Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/40 begünstigten Personen, weil nunmehr mit Wirkung ab 1. 1. 2002 im Verlauf des Zweiten Weltkriegs als Kriegsgefangene angehaltene österreichische Staatsbürger - ohne die früher im KGEG enthaltene weitere Differenzierung - eine Entschädigung erhalten.
Dem Kläger, der sich nach den Feststellungen von März 1945 bis März 1947 in Kriegsgefangenschaft befand, gebührt daher ab 1. 1. 2002 eine monatliche Geldleistung in Höhe von zumindest EUR 14,53. Da der genaue Zeitraum der Gefangenschaft des Klägers nicht feststeht, kommt aber auch in Betracht, dass dem Kläger eine höhere Leistung zusteht, falls die Gefangenschaft mindestens zwei Jahre andauerte. Insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Da es zur Klärung der Dauer der Gefangenschaft des Klägers einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und es war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E65563 10ObS124.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00124.02M.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20020416_OGH0002_010OBS00124_02M0000_000