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Entscheidung 10 ObS 124/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS124/08w

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Markus Szelinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude L*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Höhe der Witwenpension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2008, GZ 7 Rs 85/08h-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Paragraph 264, ASVG idgF festgelegte Berechnungsweise für den Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension geltend. Sie regt in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.

Demgegenüber vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vergleiche die Nachweise in RIS-Justiz RS0121071) die Auffassung, dass gegen die Neuregelung der Berechnungsweise des Anspruchs auf Witwen-(Witwer-)pension durch das 2. SVÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/78, und das SVÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/130, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Auffassung wurde erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 95/08f vom 24. 7. 2008 wiederum ausdrücklich bestätigt und eine außerordentliche Revision einer ebenfalls vom nunmehrigen Klagsvertreter vertretenen Klägerin unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Auch die Ausführungen im vorliegenden Rechtsmittel bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung.

Anmerkung

E88961 10ObS124.08w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/107 S 158 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,158 (Neumayr, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00124.08W.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_010OBS00124_08W0000_000

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