Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (10 ObS 61/09g) zur Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgewichen ist; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Die Rekurswerberin verneint zum einen eine Bindung des Gerichts an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte und fordert zum anderen eine Berücksichtigung bloß der auf die Einkünfte im Jahr 2003 entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin (§ 8 KBGG) im Jahr 2003 den maßgeblichen Grenzbetrag von 14.600 EUR (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG) überschritten hat. War dies der Fall, ist die Klägerin gemäß § 31 Abs 2 KBGG zum Ersatz des Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet.Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin (Paragraph 8, KBGG) im Jahr 2003 den maßgeblichen Grenzbetrag von 14.600 EUR (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG) überschritten hat. War dies der Fall, ist die Klägerin gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KBGG zum Ersatz des Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet.
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, sind sowohl den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch den selbständigen Einkünften die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung hinzuzurechnen. Bei Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschieht dies durch eine pauschale Erhöhung der zugeflossenen Einkünfte um 15 % (RV 620 BlgNR 21. GP 62). Nach der für die Klägerin maßgeblichen Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG in der Stammfassung sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit „mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen".1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, sind sowohl den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch den selbständigen Einkünften die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung hinzuzurechnen. Bei Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschieht dies durch eine pauschale Erhöhung der zugeflossenen Einkünfte um 15 % Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 62). Nach der für die Klägerin maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in der Stammfassung sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit „mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen".
Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst in der Entscheidung 10 ObS 61/09g ausführlich mit der Frage der Bedeutung der Erhöhung „um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge" befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass die dem Kalenderjahr des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraums zugrunde liegenden Einkünfte um die darauf bezogenen Sozialversicherungsbeiträge (und nicht um die im Jahr 2003 aufgrund des Einkommensteuerbescheids für 2000 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) zu erhöhen ist. Die Wortfolge ist demnach sinngemäß um das Wort „letztlich" zu ergänzen („um die darauf entfallenden, letztlich vorgeschriebenen Beiträge"). Im fortgesetzten Verfahren sind daher Feststellungen dazu zu treffen, welche Sozialversicherungsbeiträge auf die im Jahr 2003 erzielten Einkünfte entfallen.
2. Wenn nun für die Beurteilung der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht die im Jahr 2003 auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge relevant sind, sondern die auf die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 bezogenen, ist eine entsprechende Abgrenzung erforderlich, die dazu führt, dass nur die für die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge, die zwar im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, sich jedoch auf die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte beziehen. In diesem Sinn sind - um zu einem dem Gleichheitssatz entsprechendem Ergebnis zu gelangen - die Werte in der Einnahmen-/Ausgaben- bzw Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, indem allenfalls abgezogene Sozialversicherungsbeiträge, die im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, dem Gewinn wiederum hinzuzurechnen sind.2. Wenn nun für die Beurteilung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG nicht die im Jahr 2003 auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge relevant sind, sondern die auf die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 bezogenen, ist eine entsprechende Abgrenzung erforderlich, die dazu führt, dass nur die für die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge, die zwar im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, sich jedoch auf die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte beziehen. In diesem Sinn sind - um zu einem dem Gleichheitssatz entsprechendem Ergebnis zu gelangen - die Werte in der Einnahmen-/Ausgaben- bzw Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, indem allenfalls abgezogene Sozialversicherungsbeiträge, die im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, dem Gewinn wiederum hinzuzurechnen sind.
3. Mit der unter 2. angeführten Vorgangsweise wird nicht in die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2003 eingegriffen, sondern es wird der Betrag der Einkünfte an die Erfordernisse bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte adaptiert.
Sind aber die im Jahr 2003 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte neutral zu behandeln, stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage der Bindung an die Beträge im Einkommensteuerbescheid für 2003 nicht.
4. Im Ergebnis ist daher der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu bestätigen; dem Rekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.