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Entscheidung 10 ObS 124/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS124/19m

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Johannes Püller (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2019, GZ 11 Rs 52/19z-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgegenstand ist die Höhe der Witwenpension, welche die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Klägerin mit dem bekämpften Bescheid zuerkannte. Unstrittig sind die Ermittlung des anzuwendenden Hundertsatzes, die – auf Basis der von der Beklagten ermittelten Beitragsgrundlagen – festgestellte Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto des am 31. 12. 2014 verstorbenen Ehegatten der Klägerin sowie die danach unter Berücksichtigung des Abschlags für den fiktiven Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters ermittelte Höhe der Witwenpension. Die Klägerin bekämpft ausschließlich die der Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5, APG) zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen.

Rechtliche Beurteilung

2. In ihren Revisionsausführungen zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2.1 Die Führung des Pensionskontos endete nach Paragraph 10, Absatz 2, APG mit dem 31. 12. 2014, was die Klägerin in der Revision auch nicht in Zweifel zieht. Sie behauptet, ihr verstorbener Mann hätte bis 31. 12. 2013 wesentlich höhere als von der Beklagten bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigte Einkünfte erzielt, was eine Neuberechnung oder Ergänzung der Pensionskontogutschriften nach Paragraph 15, Absatz 9 a bis 10 b APG ermöglichen soll.

2.2 Diese Regelungen betreffen die nachträgliche Änderung der zum 1. 1. 2014 zu ermittelnden (Paragraph 15, Absatz eins, APG) Kontoerstgutschrift. Der Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (als Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG) ist nicht Gegenstand des Bescheids über die Zuerkennung einer Witwenpension in bestimmter Höhe, der mit der vorliegenden Bescheidklage (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) bekämpft wird. Für Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) sieht Paragraph 367 a, ASVG ein eigenes Widerspruchsverfahren vor. Erst nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheids oder mit dem Ablauf der für die Entscheidung über den Widerspruch vorgesehenen einjährigen Frist (Paragraph 367 a, Absatz 2, ASVG) kann eine Bescheid- oder Säumnisklage im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASGG erhoben werden (Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG10 Paragraph 367 a, ASVG Rz 3; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 367 a, ASVG Rz 9). Unabhängig davon spricht die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen keinen der in Paragraph 15, Absatz 9 a bis 10 b APG geregelten Tatbestände der Neuberechnung einer Kontoerstgutschrift an, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat.

2.3 Mit dem Vorwurf einer angeblich rechtlich verfehlten, weil zu niedrigen Vorschreibung von Beiträgen macht die Klägerin inhaltlich nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu behandelnde vergleiche 10 ObS 25/04f SSV-NF 18/22; vergleiche RS0111538) Amtshaftungsansprüche geltend.

Textnummer

E126319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00124.19M.0913.000

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20190913_OGH0002_010OBS00124_19M0000_000