2. In ihren Revisionsausführungen zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.
2.1 Die Führung des Pensionskontos endete nach § 10 Abs 2 APG mit dem 31. 12. 2014, was die Klägerin in der Revision auch nicht in Zweifel zieht. Sie behauptet, ihr verstorbener Mann hätte bis 31. 12. 2013 wesentlich höhere als von der Beklagten bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigte Einkünfte erzielt, was eine Neuberechnung oder Ergänzung der Pensionskontogutschriften nach § 15 Abs 9a bis 10b APG ermöglichen soll.2.1 Die Führung des Pensionskontos endete nach Paragraph 10, Absatz 2, APG mit dem 31. 12. 2014, was die Klägerin in der Revision auch nicht in Zweifel zieht. Sie behauptet, ihr verstorbener Mann hätte bis 31. 12. 2013 wesentlich höhere als von der Beklagten bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigte Einkünfte erzielt, was eine Neuberechnung oder Ergänzung der Pensionskontogutschriften nach Paragraph 15, Absatz 9 a bis 10 b APG ermöglichen soll.
2.2 Diese Regelungen betreffen die nachträgliche Änderung der zum 1. 1. 2014 zu ermittelnden (§ 15 Abs 1 APG) Kontoerstgutschrift. Der Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (als Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 4 ASGG) ist nicht Gegenstand des Bescheids über die Zuerkennung einer Witwenpension in bestimmter Höhe, der mit der vorliegenden Bescheidklage (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG) bekämpft wird. Für Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) sieht § 367a ASVG ein eigenes Widerspruchsverfahren vor. Erst nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheids oder mit dem Ablauf der für die Entscheidung über den Widerspruch vorgesehenen einjährigen Frist (§ 367a Abs 2 ASVG) kann eine Bescheid- oder Säumnisklage im Sinn des § 67 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG erhoben werden (Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG10 § 367a ASVG Rz 3; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 367a ASVG Rz 9). Unabhängig davon spricht die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen keinen der in § 15 Abs 9a bis 10b APG geregelten Tatbestände der Neuberechnung einer Kontoerstgutschrift an, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat.2.2 Diese Regelungen betreffen die nachträgliche Änderung der zum 1. 1. 2014 zu ermittelnden (Paragraph 15, Absatz eins, APG) Kontoerstgutschrift. Der Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (als Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG) ist nicht Gegenstand des Bescheids über die Zuerkennung einer Witwenpension in bestimmter Höhe, der mit der vorliegenden Bescheidklage (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) bekämpft wird. Für Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) sieht Paragraph 367 a, ASVG ein eigenes Widerspruchsverfahren vor. Erst nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheids oder mit dem Ablauf der für die Entscheidung über den Widerspruch vorgesehenen einjährigen Frist (Paragraph 367 a, Absatz 2, ASVG) kann eine Bescheid- oder Säumnisklage im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASGG erhoben werden (Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG10 Paragraph 367 a, ASVG Rz 3; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 367 a, ASVG Rz 9). Unabhängig davon spricht die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen keinen der in Paragraph 15, Absatz 9 a bis 10 b APG geregelten Tatbestände der Neuberechnung einer Kontoerstgutschrift an, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat.
2.3 Mit dem Vorwurf einer angeblich rechtlich verfehlten, weil zu niedrigen Vorschreibung von Beiträgen macht die Klägerin inhaltlich nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu behandelnde (vgl 10 ObS 25/04f SSV-NF 18/22; vgl RS0111538) Amtshaftungsansprüche geltend.2.3 Mit dem Vorwurf einer angeblich rechtlich verfehlten, weil zu niedrigen Vorschreibung von Beiträgen macht die Klägerin inhaltlich nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu behandelnde vergleiche 10 ObS 25/04f SSV-NF 18/22; vergleiche RS0111538) Amtshaftungsansprüche geltend.