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Entscheidung 10 ObS 124/25w×

Entscheidung 10 ObS 124/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS124/25w

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, Slowakei, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2025, GZ 9 Rs 94/25x-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der nicht erwerbstätigen Klägerin, die gemeinsam mit ihrem am 1. 6. 2024 geborenen Kind und dessen Vater in der Slowakei wohnt, wobei dieser seit Februar 2023 in Österreich unselbständig beschäftigt ist, ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage zusteht, obwohl sie die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KBGG nicht erfüllt, wonach der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen.

[2]           Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt im Sinne der klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen Stellung genommen.

[3] Auch das Ergebnis der zuletzt ergangenen Entscheidung 10 ObS 100/25s, der eine idente Konstellation zugrunde lag, deckt die angefochtene Entscheidung. Nach dieser Entscheidung steht aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO 883 aus 2004, dem – aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten – Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld der Umstand nicht entgegen, dass die klagende Partei und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen (nicht im Bundesgebiet, sondern) in der Slowakei haben.

[4]           Gründe für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten nicht auf.

Textnummer

E146140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00124.25W.1118.000

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251118_OGH0002_010OBS00124_25W0000_000