Entscheidungsgründe:
Der am 18.8.1956 geborene Kläger, der als Versicherungsangestellter beschäftigt war, erlitt am 23.10.1992 einen Arbeitsunfall in Form einer Zerrung des oberen Sprunggelenkes des rechten Beines. Erst am 12.1.1995 begab er sich in jene ambulante Behandlung, die Anlaß für die Einleitung des Verfahrens vor der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurde. Ein Anstaltsarzt schätzte zunächst die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund einer Untersuchung der Unfallsfolgen am 23.8.1995 mit 20 vH ein, dies infolge einer eingeschränkten Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes rechts und einer angedeuteten Gangstörung. Der Chefarzt der Beklagten korrigierte diese Einschätzung auf eine MdE von lediglich 10 vH insbesondere unter Würdigung der recht guten Gangleistung, der unbehinderten Kniebeuge und des unbehinderten Einbeinstandes des Klägers. Dieser Einschätzung folgend lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 23.10.1992 ab.
Das Erstgericht wies das dagegen auf Gewährung einer Versehrtenrente (im Ausmaß von 20 vH der Vollrente) gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Bei einer fachärztlichen Untersuchung am 23.1.1993 wurde eine deutliche Instabilität des rechten Sprunggelenks im Sinne einer Supination festgestellt. Das obere Sprunggelenk ist locker und in der Exkursionsbreite im Seitenvergleich etwas eingeschränkt. Der Barfußgang auf ebenem Boden erfolgt mit gleichlanger Schrittlänge, etwas rechts hinkend mit etwas schlechterem Abrollen des Fußes als mit dem linken Fuß. Der Zehenballengang rechts ist im Seitenvergleich erschwert, ebenso der Fersengang rechts. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, ist aus dem Arbeitsunfall vom 23.10.1992 ab dem 12.1.1995 mit 15 vH einzustufen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bilde regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Die medizinische Einschätzung der MdE betrage ab 12.1.1995 nur 15 vH. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren bei der Beklagten eingeleitet worden. Ein Anlaß, von der medi- zinischen Einschätzung der Unfallfolgen abzugehen, liege nicht vor; ein Härtefall sei nicht gegeben. Die unfallbedingte MdE erreiche daher nicht das für die Gewährung einer Versehrtenrente erforderliche Mindestausmaß von 20 vH (§ 203 Abs 1 ASVG).In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bilde regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Die medizinische Einschätzung der MdE betrage ab 12.1.1995 nur 15 vH. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren bei der Beklagten eingeleitet worden. Ein Anlaß, von der medi- zinischen Einschätzung der Unfallfolgen abzugehen, liege nicht vor; ein Härtefall sei nicht gegeben. Die unfallbedingte MdE erreiche daher nicht das für die Gewährung einer Versehrtenrente erforderliche Mindestausmaß von 20 vH (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen als nicht gegeben und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als vollständig und richtig. Davon ausgehend müsse die Rechtsrüge versagen. Das Erstgericht habe den Beginn des von ihm als maßgeblich erachteten Zeitraums ohnehin wie vom Berufungswerber begehrt ab 12.1.1995 angenommen. Der Vorwurf, dies sei unterblieben und es sei unrichtiger Weise der Begutachtungszeitpunkt herangezogen worden, gehe daher ins Leere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.