Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Im Rekurs wiederholt die beklagte Partei ihren Standpunkt, dass die von der Klägerin gewollte Karenzierung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtlich einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen sei und hinsichtlich der Pflichtversicherung dieselben Folgen auslöse. Entscheidend sei die jeweils erforderliche Willensübereinstimmung, aus der die Vorwerfbarkeit des Handelns abzuleiten sei. Daher mangle es auch an der Vergleichbarkeit mit dem (dem berechtigten vorzeitigen Austritt nachempfundenen) Mutterschaftsaustritt, der der Arbeitnehmerin nach Maßgabe des § 15r MSchG zustehe und nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe; in diesem Fall fehle die Vorwerfbarkeit gegenüber der Arbeitnehmerin. Der Textierung des § 122 Abs 3 ASVG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nur jene Frauen vom Schutzzweck der Norm erfassen wolle, denen es nicht möglich sei, den Anspruch auf Wochengeld aus einer bestehenden Pflichtversicherung zu wahren, weil sie entweder das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht abwenden könnten oder weil ein Austrittsgrund vorliege.Im Rekurs wiederholt die beklagte Partei ihren Standpunkt, dass die von der Klägerin gewollte Karenzierung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtlich einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen sei und hinsichtlich der Pflichtversicherung dieselben Folgen auslöse. Entscheidend sei die jeweils erforderliche Willensübereinstimmung, aus der die Vorwerfbarkeit des Handelns abzuleiten sei. Daher mangle es auch an der Vergleichbarkeit mit dem (dem berechtigten vorzeitigen Austritt nachempfundenen) Mutterschaftsaustritt, der der Arbeitnehmerin nach Maßgabe des Paragraph 15 r, MSchG zustehe und nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe; in diesem Fall fehle die Vorwerfbarkeit gegenüber der Arbeitnehmerin. Der Textierung des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nur jene Frauen vom Schutzzweck der Norm erfassen wolle, denen es nicht möglich sei, den Anspruch auf Wochengeld aus einer bestehenden Pflichtversicherung zu wahren, weil sie entweder das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht abwenden könnten oder weil ein Austrittsgrund vorliege.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
1. § 122 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer der Versicherung (Abs 1 lit a) und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Abs 1 lit b und Abs 2). Nach Abs 3 sind über die Bestimmungen des Abs 2 hinaus die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn1. Paragraph 122, ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer der Versicherung (Absatz eins, Litera a,) und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Absatz eins, Litera b und Absatz 2,). Nach Absatz 3, sind über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn
- der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und
- der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt,
- die mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss.
Fallen in diesen letztgenannten Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezugs aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei der Anwendung dieser Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses, einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschuldeten Entlassung der Arbeitnehmerin geendet hat oder wenn die Arbeitnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezugs eines Karenzgeldes nach dem KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat.
2. Der von § 122 ASVG in Abs 1 lit a vorgesehene Regelfall ist also der, dass Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung (nur) während der Dauer der Versicherung besteht; ausnahmsweise wird der Versicherungsschutz auch auf die Zeit nach Ende der Versicherung ausgedehnt, wobei diese Ausdehnung wieder wegfällt, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Pflichtversicherung begründet hatte, auf bestimmte Art beendet wird („wenn die Pflichtversicherung aufgrund ... geendet hat") oder die Beschäftigung im Anschluss an einen Karenzgeldbezug „aus einem dieser Gründe" nicht wieder aufgenommen wird. Der Bezug von Karenzgeld nach dem KGG ist nunmehr als Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG zu verstehen.2. Der von Paragraph 122, ASVG in Absatz eins, Litera a, vorgesehene Regelfall ist also der, dass Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung (nur) während der Dauer der Versicherung besteht; ausnahmsweise wird der Versicherungsschutz auch auf die Zeit nach Ende der Versicherung ausgedehnt, wobei diese Ausdehnung wieder wegfällt, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Pflichtversicherung begründet hatte, auf bestimmte Art beendet wird („wenn die Pflichtversicherung aufgrund ... geendet hat") oder die Beschäftigung im Anschluss an einen Karenzgeldbezug „aus einem dieser Gründe" nicht wieder aufgenommen wird. Der Bezug von Karenzgeld nach dem KGG ist nunmehr als Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG zu verstehen.
3. Zur Gesetzesgenese:
3.1. Seine jetzige inhaltliche Gestalt erhielt § 122 Abs 3 Satz 1 und 2 ASVG mit der 50. ASVG-Novelle (BGBl 1991/676). Zuvor hatte Satz 2 in der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) gelautet: „Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Kündigung durch die Dienstnehmerin oder einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses geendet hat."3.1. Seine jetzige inhaltliche Gestalt erhielt Paragraph 122, Absatz 3, Satz 1 und 2 ASVG mit der 50. ASVG-Novelle (BGBl 1991/676). Zuvor hatte Satz 2 in der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) gelautet: „Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Kündigung durch die Dienstnehmerin oder einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses geendet hat."
In den Gesetzesmaterialien (RV 284 BlgNR 18. GP 28 f) wird die Änderung von § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG durch die 50. ASVG-Novelle folgendermaßen begründet: „Andererseits hat es sich ebenso von der Vollzugspraxis her als erforderlich erwiesen, zur Vermeidung möglicher Zweifel die im zweiten Satz des § 122 Abs. 3 ASVG zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers insoferne zu präzisieren, als dieser nicht nur den Fall einer formellen 'Kündigung' durch die Dienstnehmerin, sondern auch die anderen nunmehr angeführten Fälle im Auge gehabt hat, in denen eine Dienstnehmerin ihr Dienstverhältnis von sich aus beendet oder (nach einem Karenzurlaub) nicht wieder aufnimmt."In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 28 f) wird die Änderung von Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 ASVG durch die 50. ASVG-Novelle folgendermaßen begründet: „Andererseits hat es sich ebenso von der Vollzugspraxis her als erforderlich erwiesen, zur Vermeidung möglicher Zweifel die im zweiten Satz des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers insoferne zu präzisieren, als dieser nicht nur den Fall einer formellen 'Kündigung' durch die Dienstnehmerin, sondern auch die anderen nunmehr angeführten Fälle im Auge gehabt hat, in denen eine Dienstnehmerin ihr Dienstverhältnis von sich aus beendet oder (nach einem Karenzurlaub) nicht wieder aufnimmt."
Zur Illustration ist noch anzuführen, dass der Satz 2 bis zum Inkrafttreten des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) fehlte; § 122 Abs 3 ASVG lautete bis 30. 6. 1990: „Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt; tritt in dieser Zeit oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall."Zur Illustration ist noch anzuführen, dass der Satz 2 bis zum Inkrafttreten des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) fehlte; Paragraph 122, Absatz 3, ASVG lautete bis 30. 6. 1990: „Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt; tritt in dieser Zeit oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall."
3.2. Die Einführung „schädlicher Auflösungsarten" mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz wird in den Gesetzesmaterialien (AB 1410 BlgNR 17. GP) damit begründet, dass die Pflichtversicherung bei Ablauf sachlich nicht gerechtfertigter befristeter Arbeitsverhältnisse während der Schwangerschaft weiterlaufen solle. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass dann, wenn die Arbeitnehmerin selbst das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflöst oder zu seiner Auflösung durch Herstellen des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber beiträgt, die Pflichtversicherung nicht fortdauern sollte. Mit der 50. ASVG-Novelle wurde der Katalog um Auflösungsarten erweitert, die der Versicherten vorwerfbar sind (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung); beim „Mutterschaftsaustritt" handelt es sich nicht um eine „vorwerfbare" Beendigungsart.3.2. Die Einführung „schädlicher Auflösungsarten" mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz wird in den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1410 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode damit begründet, dass die Pflichtversicherung bei Ablauf sachlich nicht gerechtfertigter befristeter Arbeitsverhältnisse während der Schwangerschaft weiterlaufen solle. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass dann, wenn die Arbeitnehmerin selbst das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflöst oder zu seiner Auflösung durch Herstellen des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber beiträgt, die Pflichtversicherung nicht fortdauern sollte. Mit der 50. ASVG-Novelle wurde der Katalog um Auflösungsarten erweitert, die der Versicherten vorwerfbar sind (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung); beim „Mutterschaftsaustritt" handelt es sich nicht um eine „vorwerfbare" Beendigungsart.
3.3. In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 10 ObS 133/06s und 10 ObS 189/06a die Erweiterung des Wochengeldanspruchs gemäß § 122 Abs 3 ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, damit erklärt, dass sie vor allem familienpolitischen Zielsetzungen dient. Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Dienstnehmerin aus dem Dienstverhältnis während der Schwangerschaft (befristetes Dienstverhältnis, Probedienstverhältnis usw) aufrechterhalten werden, sofern die Schwangerschaft während des Bestands der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet.3.3. In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 10 ObS 133/06s und 10 ObS 189/06a die Erweiterung des Wochengeldanspruchs gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, damit erklärt, dass sie vor allem familienpolitischen Zielsetzungen dient. Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Dienstnehmerin aus dem Dienstverhältnis während der Schwangerschaft (befristetes Dienstverhältnis, Probedienstverhältnis usw) aufrechterhalten werden, sofern die Schwangerschaft während des Bestands der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet.
4. In der einen Mutterschaftsaustritt betreffenden Entscheidung 10 ObS 101/94 (= SZ 67/176 = SSV-NF 8/99) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, das es seit der 50. ASVG-Novelle bei der Auslegung des § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG nicht mehr ausschließlich darauf ankommt, ob die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitnehmerin ausgegangen ist, sondern vielmehr auch darauf, ob für diese einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkannter Grund vorgelegen ist. Obiter verwies der Oberste Gerichtshof noch auf die Ansicht von Enzlberger (OLG Linz: Zwei Rechtsauffassungen zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld, DRdA 1994, 183 [186]) und stimmte im Ergebnis auch der Meinung von Weiß (OLG Linz: Zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld, DRdA 1994, 77 [79]) zu, „der aufzeigt, daß der Schutzzweck der Norm des § 122 Abs 3 ASVG im Sinne einer 'sozialen Rechtsanwendung' ganz allgemein zu einem äußerst vorsichtigen Umgang mit Analogien zu Lasten der Sozialversicherten zwinge".4. In der einen Mutterschaftsaustritt betreffenden Entscheidung 10 ObS 101/94 (= SZ 67/176 = SSV-NF 8/99) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, das es seit der 50. ASVG-Novelle bei der Auslegung des Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 ASVG nicht mehr ausschließlich darauf ankommt, ob die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitnehmerin ausgegangen ist, sondern vielmehr auch darauf, ob für diese einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkannter Grund vorgelegen ist. Obiter verwies der Oberste Gerichtshof noch auf die Ansicht von Enzlberger (OLG Linz: Zwei Rechtsauffassungen zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld, DRdA 1994, 183 [186]) und stimmte im Ergebnis auch der Meinung von Weiß (OLG Linz: Zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld, DRdA 1994, 77 [79]) zu, „der aufzeigt, daß der Schutzzweck der Norm des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG im Sinne einer 'sozialen Rechtsanwendung' ganz allgemein zu einem äußerst vorsichtigen Umgang mit Analogien zu Lasten der Sozialversicherten zwinge".
5. Entscheidend ist die Rechtsfrage, ob die einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin herbeigeführte „freiwillige Karenzierung" des Arbeitsverhältnisses unter den im Gesetz (§ 122 Abs 3 Satz 2 ASVG) folgendermaßen beschriebenen Ausnahmetatbestand fällt: „oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat".5. Entscheidend ist die Rechtsfrage, ob die einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin herbeigeführte „freiwillige Karenzierung" des Arbeitsverhältnisses unter den im Gesetz (Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 ASVG) folgendermaßen beschriebenen Ausnahmetatbestand fällt: „oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat".
Ebenso wie zuvor Enzlberger (DRdA 1994, 186) folgert Resch in einem Besprechungsaufsatz zu der Entscheidung 10 ObS 101/94 (Zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld gemäß § 122 Abs 3 ASVG, ZAS 1995, 73) aus dem Regelungszusammenhang, dass der Ausnahmekatalog der schädlichen Auflösungsarten als taxative Aufzählung zu beurteilen sei; gemeinsam sei ihnen, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund von sich aus beendet oder nach dem Ende des Karenzgeldbezugs nicht wieder aufgenommen habe. Auch der in den (oben bereits erwähnten) Gesetzesmaterialien dokumentierte Anlass für die Neuregelung spreche für eine taxative Aufzählung. Das ändert aber nichts daran, dass § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG hinsichtlich der Auflösungsarten offensichtlich unvollständig ist, worauf auch in der Literatur schon hingewiesen wurde (Resch, ZAS 2005, 74).Ebenso wie zuvor Enzlberger (DRdA 1994, 186) folgert Resch in einem Besprechungsaufsatz zu der Entscheidung 10 ObS 101/94 (Zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ASVG, ZAS 1995, 73) aus dem Regelungszusammenhang, dass der Ausnahmekatalog der schädlichen Auflösungsarten als taxative Aufzählung zu beurteilen sei; gemeinsam sei ihnen, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund von sich aus beendet oder nach dem Ende des Karenzgeldbezugs nicht wieder aufgenommen habe. Auch der in den (oben bereits erwähnten) Gesetzesmaterialien dokumentierte Anlass für die Neuregelung spreche für eine taxative Aufzählung. Das ändert aber nichts daran, dass Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 ASVG hinsichtlich der Auflösungsarten offensichtlich unvollständig ist, worauf auch in der Literatur schon hingewiesen wurde (Resch, ZAS 2005, 74).
5.1. Für den vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber in § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG zwei verschiedene Fälle regelt, in denen der Leistungsanspruch wegfallen soll. Im ersten Fall fällt die Ausdehnung des Versicherungsschutzes weg, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Pflichtversicherung begründet hatte, auf bestimmte Art beendet wird. Das Gemeinsame der genannten „schädlichen" Auflösungsarten liegt darin, dass die Auflösung der Arbeitnehmerin zuzurechnen ist (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung, Kündigung durch die Arbeitnehmerin) oder sie daran durch Herstellung des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber über die Auflösung daran mitwirkt. Umgekehrt bleibt bei einer nicht der Versicherten zuzurechnenden Auflösung die Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung aufrecht.5.1. Für den vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber in Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 ASVG zwei verschiedene Fälle regelt, in denen der Leistungsanspruch wegfallen soll. Im ersten Fall fällt die Ausdehnung des Versicherungsschutzes weg, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Pflichtversicherung begründet hatte, auf bestimmte Art beendet wird. Das Gemeinsame der genannten „schädlichen" Auflösungsarten liegt darin, dass die Auflösung der Arbeitnehmerin zuzurechnen ist (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung, Kündigung durch die Arbeitnehmerin) oder sie daran durch Herstellung des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber über die Auflösung daran mitwirkt. Umgekehrt bleibt bei einer nicht der Versicherten zuzurechnenden Auflösung die Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung aufrecht.
5.2. Im zweiten Fall wird die Beschäftigung „aus einem dieser Gründe" nicht wieder aufgenommen. Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits in der ersten Alternative geregelt ist, muss die Wortfolge „aus einem dieser Gründe" in der zweiten Alternative im Sinne von Fällen interpretiert werden, in denen das Arbeitsverhältnis zwar nicht aufgelöst, aber eine insoweit vergleichbare Konstellation vorliegt, als aufgrund eines der Versicherten zuzurechnenden Verhaltens der an sich ausnahmsweise gegebene Leistungsanspruch doch wieder wegfällt. Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass sich die Versicherte den eigenen Leistungsanspruch erhält, wenn sie ihre vorherige Beschäftigung unmittelbar nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs wieder aufnimmt. Setzt die Versicherte dagegen das vorgegebene Verhalten nicht, etwa weil das Arbeitsverhältnis (auf welchen Zeitraum immer) einvernehmlich karenziert wird und sie aus diesem Grund die vorherige Beschäftigung nicht unmittelbar wieder aufnimmt, ist der ausnahmsweise Leistungsanspruch doch nicht gegeben.
6. Da die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Wochengeld zu verneinen ist, kann zufolge Spruchreife gleich in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils erkannt werden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).6. Da die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Wochengeld zu verneinen ist, kann zufolge Spruchreife gleich in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils erkannt werden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.