Begründung:
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1985 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Leistung einer Invaliditätspension ab 1.August 1985 zu verpflichten. Er sei bis 1972 - mit Unterbrechung durch den Militärdienst - als Gelegenheitsarbeiter in Jugoslawien beschäftigt gewesen. Von 1972 bis 1981 habe er mit kurzen Unterbrechungen bei Baufirmen als Hilfsarbeiter, aber auch als angelernter Maurer gearbeitet. Er könne auf Grund seines Leidenszustandes seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine ähnliche Arbeit nicht mehr verrichten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1972 und von 1974 bis 1975 als Hilfsarbeiter, bis 1980 als Maurer, dies alles mit Unterbrechungen, gearbeitet habe, könne noch alle Arbeiten, die kein gutes Sehen erforderten, verrichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der (am 13.Juni 1936 geborene) Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten kann. Arbeiten, welche optimale Sehschärfe und stereoskopisches Sehvermögen erfordern, können nicht verlangt werden. Arbeiten in ständig gebückter Stellung sind um ein Drittel einer Tagesarbeitszeit zu kürzen, die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind gewährleistet. Dem Kläger sind bisher ausgeübte einfache Hilfsarbeiten zumutbar, auch auf exponierten Arbeitsplätzen, im Akkord-, im Produktions- und Fertigungsbetrieb. Es können nur durchschnittliche Anforderungen an die praktische Intelligenz gestellt werden. Der Kläger war in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung überwiegend als Maurer beschäftigt. Darüber hinaus hat er auch Hilfsarbeiten bei der Firma P***-B*** geleistet.
Bei einem Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsbild des Maurers "bzw. des angeführten Hilfsarbeiters" ergebe sich, daß der Kläger diese Arbeiten derzeit nicht mehr leisten könne. Er sei jedoch auf die Tätigkeit eines Retouchers verweisbar, daher nicht invalide "im Sinne des Gesetzes".
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verurteilte die beklagte Partei zur Leistung einer Invaliditätspension ab 1.August 1985. Es stehe fest, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Maurer gearbeitet habe. Ein gelernter oder angelernter Maurer, der seinen Beruf überwiegend ausgeübt habe, dürfe nur auf jene Erwerbstätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, die bei ihrer Ausübung den Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG im Rahmen des Maurerberufes weiter gewährleisteten. Es müsse sich bei diesen anderen Erwerbstätigkeiten nicht unbedingt um qualifizierte Maurertätigkeiten handeln, soferne diese nicht üblicherweise nur von ungelernten Kräften ausgeübt würden. Die Tätigkeit eines "qualifizierten" Retouchers erfordere über den Maurerberuf hinausgehende Kenntnisse, so etwa die Beurteilung, ob die beim Aufstellen auf der Baustelle beschädigten Betonplatten noch ausgebessert werden könnten oder ausgewechselt werden müßten. Dabei sei auch eine manipulative Tätigkeit erforderlich, die eine mittelschwere körperliche Anstrengung übersteigen könne. Das bloße Verschmieren von Ausbruchstellen an Fertigteilbaustücken im Anschluß an die industrielle Produktion noch im Bereich der Produktionsstätte, ohne Kontrolle und ohne Adjustieren der Platten auf der Baustelle, bedürfe jedoch keiner Maurerfachkenntnisse, weil diese Tätigkeit ungelernten Kräften überlassen bleibe. Weil der Kläger im Rahmen des Maurerberufes nicht mehr verweisbar sei - die Verweisung auf die Tätigkeit eines Retouchers sei nicht zulässig, weil es sich dabei entweder um Hilfsarbeiten ohne besondere Maurerkenntnisse oder um die Tätigkeit eines "qualifizierten" Retouchers, die über den Maurerberuf hinausgehende Kenntnisse erfordere, handle, ein Estrichleger müsse überwiegend in gebückter Haltung arbeiten,- sei der Berufung wegen der erhobenen Rechtsrüge im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung Folge zu geben. In ihrer gegen dieses Urteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision führt die beklagte Partei aus, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung zugrundegelegt, der Kläger sei überwiegend als Maurer beschäftigt gewesen, obwohl diese Feststellung des Erstgerichtes nur auf Grund eines mangelhaften Verfahrens, nämlich nur auf Grund der Angaben in der Klage und der darauf basierenden Äußerung des berufskundlichen Sachverständigen, der Kläger sei "offenbar überwiegend als Maurer beschäftigt gewesen" zustandegekommen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei in keiner Weise erörtert worden, ob der Kläger sich durch praktische Tätigkeit die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maurers erworben habe und ob er überhaupt in den letzten 15 Jahren überwiegend als (angelernter) Maurer tätig gewesen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verurteilte die beklagte Partei zur Leistung einer Invaliditätspension ab 1.August 1985. Es stehe fest, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Maurer gearbeitet habe. Ein gelernter oder angelernter Maurer, der seinen Beruf überwiegend ausgeübt habe, dürfe nur auf jene Erwerbstätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, die bei ihrer Ausübung den Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG im Rahmen des Maurerberufes weiter gewährleisteten. Es müsse sich bei diesen anderen Erwerbstätigkeiten nicht unbedingt um qualifizierte Maurertätigkeiten handeln, soferne diese nicht üblicherweise nur von ungelernten Kräften ausgeübt würden. Die Tätigkeit eines "qualifizierten" Retouchers erfordere über den Maurerberuf hinausgehende Kenntnisse, so etwa die Beurteilung, ob die beim Aufstellen auf der Baustelle beschädigten Betonplatten noch ausgebessert werden könnten oder ausgewechselt werden müßten. Dabei sei auch eine manipulative Tätigkeit erforderlich, die eine mittelschwere körperliche Anstrengung übersteigen könne. Das bloße Verschmieren von Ausbruchstellen an Fertigteilbaustücken im Anschluß an die industrielle Produktion noch im Bereich der Produktionsstätte, ohne Kontrolle und ohne Adjustieren der Platten auf der Baustelle, bedürfe jedoch keiner Maurerfachkenntnisse, weil diese Tätigkeit ungelernten Kräften überlassen bleibe. Weil der Kläger im Rahmen des Maurerberufes nicht mehr verweisbar sei - die Verweisung auf die Tätigkeit eines Retouchers sei nicht zulässig, weil es sich dabei entweder um Hilfsarbeiten ohne besondere Maurerkenntnisse oder um die Tätigkeit eines "qualifizierten" Retouchers, die über den Maurerberuf hinausgehende Kenntnisse erfordere, handle, ein Estrichleger müsse überwiegend in gebückter Haltung arbeiten,- sei der Berufung wegen der erhobenen Rechtsrüge im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung Folge zu geben. In ihrer gegen dieses Urteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision führt die beklagte Partei aus, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung zugrundegelegt, der Kläger sei überwiegend als Maurer beschäftigt gewesen, obwohl diese Feststellung des Erstgerichtes nur auf Grund eines mangelhaften Verfahrens, nämlich nur auf Grund der Angaben in der Klage und der darauf basierenden Äußerung des berufskundlichen Sachverständigen, der Kläger sei "offenbar überwiegend als Maurer beschäftigt gewesen" zustandegekommen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei in keiner Weise erörtert worden, ob der Kläger sich durch praktische Tätigkeit die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maurers erworben habe und ob er überhaupt in den letzten 15 Jahren überwiegend als (angelernter) Maurer tätig gewesen sei.