Die dagegen vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber bemängelt letztlich nur die Einschätzung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit durch die Vorinstanzen mit weniger als 10 vH unter Hinweis darauf, daß ihm seinerzeit eine vorläufige Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente gewährt wurde. Dabei übersieht er offenbar, daß die mit Bescheid vom 16.9.1987 ausgesprochene Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente Gegenstand des mit rechtskräftigem Urteil erledigten Verfahrens 13 Cgs 1257/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien war; dort wurde - wie oben dargestellt - das Bestehen einer Erwerbsminderung in rentenfähigem Ausmaß (§ 203 Abs. 1 ASVG) seit dem 1.11.1987 verneint und über das Begehren auf Gewährung einer Dauerrente ab diesem Zeitpunkt ohne Bindung an die im Bescheid über die Gewährung einer vorläufigen Rente erfolgte Einschätzung (vgl. SSV-NF 3/18 mwN) rechtskräftig entschieden. Die nunmehr angestrebte Wiedergewährung der Versehrtenrente als Dauerrente setzt gemäß § 183 Abs. 1 ASVG eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Verfahren 13 Cgs 1257/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien festgestellten, voraus.Der Revisionswerber bemängelt letztlich nur die Einschätzung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit durch die Vorinstanzen mit weniger als 10 vH unter Hinweis darauf, daß ihm seinerzeit eine vorläufige Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente gewährt wurde. Dabei übersieht er offenbar, daß die mit Bescheid vom 16.9.1987 ausgesprochene Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente Gegenstand des mit rechtskräftigem Urteil erledigten Verfahrens 13 Cgs 1257/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien war; dort wurde - wie oben dargestellt - das Bestehen einer Erwerbsminderung in rentenfähigem Ausmaß (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG) seit dem 1.11.1987 verneint und über das Begehren auf Gewährung einer Dauerrente ab diesem Zeitpunkt ohne Bindung an die im Bescheid über die Gewährung einer vorläufigen Rente erfolgte Einschätzung vergleiche SSV-NF 3/18 mwN) rechtskräftig entschieden. Die nunmehr angestrebte Wiedergewährung der Versehrtenrente als Dauerrente setzt gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Verfahren 13 Cgs 1257/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien festgestellten, voraus.
Die Vorinstanzen haben eine solche Änderung verneint und auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens eine nicht rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 vH angenommen. Folgt das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten und legt es dessen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seinen Feststellungen zu Grunde, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar (SSV-NF 3/19). Diese sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgmeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist (SSV-NF 1/46 uva, neuerdings 10 Ob S 309/89 =
SSV-NF 3/128 - in Druck). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist damit auf die eingeschränkten Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Bedacht genommen.
Auf den Umstand, daß der Kläger den vorliegenden Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der letzten gerichtlichen Entscheidung einbrachte und ob hiefür die Voraussetzungen vorlagen (§ 362 Abs. 1 ASVG, § 68 ASGG), braucht nicht eingegangen zu werden, weil die beklagte Partei den Antrag nicht zurückgewiesen, sondern sachlich behandelt hat.Auf den Umstand, daß der Kläger den vorliegenden Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der letzten gerichtlichen Entscheidung einbrachte und ob hiefür die Voraussetzungen vorlagen (Paragraph 362, Absatz eins, ASVG, Paragraph 68, ASGG), braucht nicht eingegangen zu werden, weil die beklagte Partei den Antrag nicht zurückgewiesen, sondern sachlich behandelt hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).