Begründung:
Mit Bescheid vom 20.12.1990 stellte die Beklagte auf Grund des Antrages des Klägers vom 8.11.1990 bis zum Ermittlungsstichtag 1.12.1990 in der österreichischen Pensionsversicherung folgende Versicherungszeiten fest:
Jän 56 bis Nov 56 11 Monate Einkaufszeit PV Ang
Dez 56 bis Jun 57 7 Monate Pflichtvers PV Arb
Jul 57 bis Jän 82 295 Monate Pflichtvers PV Ang
Feb 82 bis Nov 90 106 Monate Pflichtvers PV Ang,
insgsamt 419 Versicherungsmonate.
Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich darauf, neben den im genannten Bescheid festgestellten 419 Versicherungsmonaten für die Zeit von Jänner 1950 bis Dezember 1955 72 weitere Versicherungsmonate festzustellen. Es stützt sich darauf, daß der Kläger vor dem 27.11.1961 in Ungarn Versicherungszeiten erworben bzw Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten zurückgelegt habe. Am genannten Stichtag habe er sich im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten. Er sei schon seit der Geburt durch Abstammung und nicht erst infolge Verleihung seit 20.4.1962 österreichischer Staatsangehöriger, jedenfalls aber als Volksdeutscher anzusehen. Deshalb falle er unter den persönlichen Geltungsbereich des § 2 Auslandsrenten-Übernahmegesetz (ARÜG).Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich darauf, neben den im genannten Bescheid festgestellten 419 Versicherungsmonaten für die Zeit von Jänner 1950 bis Dezember 1955 72 weitere Versicherungsmonate festzustellen. Es stützt sich darauf, daß der Kläger vor dem 27.11.1961 in Ungarn Versicherungszeiten erworben bzw Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten zurückgelegt habe. Am genannten Stichtag habe er sich im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten. Er sei schon seit der Geburt durch Abstammung und nicht erst infolge Verleihung seit 20.4.1962 österreichischer Staatsangehöriger, jedenfalls aber als Volksdeutscher anzusehen. Deshalb falle er unter den persönlichen Geltungsbereich des Paragraph 2, Auslandsrenten-Übernahmegesetz (ARÜG).
Die Beklagte bestritt dies, weil der Kläger an den Stichtagen der genannten Gesetzesstelle ungarischer Staatsangehöriger gewesen sei, und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger replizierte, er habe die ungarische Staatsangehörigkeit durch seine Flucht aus Ungarn im Jahre 1956 verloren. Jedenfalls sei seine Staatsangehörigkeit unsicher, weshalb er als staatenlos zu betrachten sei.
Das Erstgericht stellte fest, daß neben den im Bescheid vom 20.12.1990 festgestellten 419 Versicherungsmonaten vom 1.1.1956 bis 30.11. 1990 "auch die Zeit von Jänner 1950 bis einschließlich Dezember 1955 weitere Versicherungsmonate sind".
Es ging von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Der Kläger wurde am 19.6.1932 in Budapest als (ehelicher) Sohn des Johann (Janos) und der Stephania P***** geboren. Sein Vater und dessen Vater waren österreichische Staatsangehörige. Der Kläger besuchte in Budapest die deutsche Volksschule und das Reichsdeutsche Gymnasium, verließ dieses aber im Zuge der Kriegswirren. Zwischen 1944 und 1946 hielt er sich mit seinen Eltern in Österreich auf, kehrte aber dann zum Wiederaufbau des von seinen Vorfahren aufgebauten P*****-Werkes nach Budapest zurück. 1950 starb sein Vater. Der Kläger hatte während der Schulzeit den Mechanikerberuf erlernt und maturierte 1950. Dann war er bis Herbst 1951 in der (Budapester) Reparaturwerkstätte Nr.4 tätig. Anschließend wurde er mit seiner Mutter und seiner Schwester wegen seiner Deutschstämmigkeit an die russische Grenze deportiert. Dort erlernte er den Beruf des Maschinenschlossers und arbeitete in einer landwirtschaftlichen Maschinenstation. Nach zwei Jahren durfte er wieder (nach Budapest) zurückkehren, wo er weiterhin in der staatlichen Reparaturwerkstätte arbeitete. Von 1953 bis 1955 war er als technischer Angestellter im "Militärdienst", einem etwa dem Zivildienst entsprechenden Arbeitsdienst des ungarischen Staates, in einer Unterwasserpumpenfabrik eingeteilt, in der er nach der Entlassung (aus dem "Militärdienst") weiterarbeitete. Am 28.11.1956 flüchtete er im Zuge der Revolutionswirren nach Österreich. Da er wegen der Flucht keine Papiere vorweisen konnte, suchte er um die österreichische Staatsbürgerschaft an, die ihm am 20.4.1962 verliehen wurde.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Kläger als Volksdeutscher iS des ARÜG anzusehen. Daß er ungarischer Staatsangehöriger gewesen sei oder noch sei, ändere daran ebensowenig wie die spätere Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die er möglicherweise schon seit seiner Geburt habe. Daher sei das ARÜG anzuwenden, "so daß die Pensionszeiten, die der Kläger aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in Ungarn zwischen 1950 und 1955 zurückgelegt hat, zu den österreichischen Versicherungszeiten hinzuzurechnen seien".
Das Berufungsgericht gab der inhaltlich nur gegen die Feststellung der Zeit von Jänner 1950 bis Dezember 1955 als weitere Versicherungsmonate gerichteten Berufung der Beklagten, in der Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, Folge, hob das erstgerichtliche Urteil im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurück. Dabei sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Erstgericht habe aus den unbestrittenen Feststellungen, daß sich der Kläger am 1.1. und 27.11.1961 in Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten hat und daß sein Vater und väterlicher Großvater österreichische Staatsangehörige waren, den Schluß gezogen, daß der Kläger von Geburt an und auch an den für ihn maßgeblichen Stichtagen (des ARÜG) österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Dieser Schluß lasse sich jedoch nach dem zur Zeit der Geburt des Klägers geltenden österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht bis zum Ausschluß einer ungarischen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht verläßlich ziehen. Sollte der Kläger nicht den Beweis erbringen, daß er an einem der für ihn in Betracht kommenden (ARÜG-)Stichtagen österreichischer Staatsbürger war, wäre zu prüfen, ob er als Volksdeutscher anzusehen sei. Dies werde vom Berufungsgericht bejaht. Daß dem (deutschen) Familiennamen des Klägers P***** der (ungarische) Geburtsname der väterlichen Großmutter, V*****, vorangestellt wurde, könne daran nichts ändern, weil der Kläger diesen Doppelnamen von seinem Vater übernommen habe und ihm wegen seines damals jugendlichen Alters und wegen der damaligen politischen Verhältnisse in Ungarn nicht angelastet werden könne, daß er den ungarisch klingenden Namen nicht in einen deutsch klingenden zurückverwandelt habe. Sollte die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers an den maßgeblichen (ARÜG-)Stichtagen nicht erweislich sein, bleibe neben der bereits bejahten Volksdeutscheneigenschaft noch zu prüfen, ob er ohne Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als staatenlos oder als Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit anzusehen wäre. Sollte die ungarische Staatsangehörigkeit noch aufrecht sein, wäre mit dem Kläger zu erörtern, ob und welche konkreten Schritte er zur Zurücklegung dieser Staatsbürgerschaft unternommen hat. Sollte er vergeblich versucht haben, aus dem ungarischen Staatsverband auszuscheiden, könnte der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Völkerrecht auch ohne die vom Heimatrecht vorgeschriebene Entlassung eingetreten sein. Ob der Kläger in der Zeit von Jänner 1950 bis Dezember 1955 Beiträge entrichtet und Versicherungszeiten iS des § 1 (Abs 1) Z 1 lit a ARÜG erworben habe, sei noch nicht geklärt. Unter solchen Versicherungszeiten seien Zeiten zu verstehen, die nach den die betreffende fremdstaatliche Versicherung regelnden Vorschriften durch Beiträge erworben wurden. Im Hinblick auf den Militärarbeitsdienst werde gegebenenfalls noch zu prüfen sein, ob diese Zeit als Ersatzzeit iS des § 6 ARÜG in Betracht kommt. Hiezu seien nähere Feststellungen erforderlich, ob der Kläger in der ungarischen Rentenversicherung hiefür Rentenansprüche und Versicherungszeiten erworben hat (§ 1 Abs 1 lit a ARÜG) oder eine Beschäftigung iS des § 1 Abs 1 lit b iVm § 6 Abs 2 leg cit ausgeübt hat. Dazu biete sich die Einholung einer Auskunft des ungarischen Sozialversicherungsträgers an.Das Erstgericht habe aus den unbestrittenen Feststellungen, daß sich der Kläger am 1.1. und 27.11.1961 in Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten hat und daß sein Vater und väterlicher Großvater österreichische Staatsangehörige waren, den Schluß gezogen, daß der Kläger von Geburt an und auch an den für ihn maßgeblichen Stichtagen (des ARÜG) österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Dieser Schluß lasse sich jedoch nach dem zur Zeit der Geburt des Klägers geltenden österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht bis zum Ausschluß einer ungarischen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht verläßlich ziehen. Sollte der Kläger nicht den Beweis erbringen, daß er an einem der für ihn in Betracht kommenden (ARÜG-)Stichtagen österreichischer Staatsbürger war, wäre zu prüfen, ob er als Volksdeutscher anzusehen sei. Dies werde vom Berufungsgericht bejaht. Daß dem (deutschen) Familiennamen des Klägers P***** der (ungarische) Geburtsname der väterlichen Großmutter, V*****, vorangestellt wurde, könne daran nichts ändern, weil der Kläger diesen Doppelnamen von seinem Vater übernommen habe und ihm wegen seines damals jugendlichen Alters und wegen der damaligen politischen Verhältnisse in Ungarn nicht angelastet werden könne, daß er den ungarisch klingenden Namen nicht in einen deutsch klingenden zurückverwandelt habe. Sollte die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers an den maßgeblichen (ARÜG-)Stichtagen nicht erweislich sein, bleibe neben der bereits bejahten Volksdeutscheneigenschaft noch zu prüfen, ob er ohne Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als staatenlos oder als Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit anzusehen wäre. Sollte die ungarische Staatsangehörigkeit noch aufrecht sein, wäre mit dem Kläger zu erörtern, ob und welche konkreten Schritte er zur Zurücklegung dieser Staatsbürgerschaft unternommen hat. Sollte er vergeblich versucht haben, aus dem ungarischen Staatsverband auszuscheiden, könnte der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Völkerrecht auch ohne die vom Heimatrecht vorgeschriebene Entlassung eingetreten sein. Ob der Kläger in der Zeit von Jänner 1950 bis Dezember 1955 Beiträge entrichtet und Versicherungszeiten iS des Paragraph eins, (Absatz eins,) Ziffer eins, Litera a, ARÜG erworben habe, sei noch nicht geklärt. Unter solchen Versicherungszeiten seien Zeiten zu verstehen, die nach den die betreffende fremdstaatliche Versicherung regelnden Vorschriften durch Beiträge erworben wurden. Im Hinblick auf den Militärarbeitsdienst werde gegebenenfalls noch zu prüfen sein, ob diese Zeit als Ersatzzeit iS des Paragraph 6, ARÜG in Betracht kommt. Hiezu seien nähere Feststellungen erforderlich, ob der Kläger in der ungarischen Rentenversicherung hiefür Rentenansprüche und Versicherungszeiten erworben hat (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ARÜG) oder eine Beschäftigung iS des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, leg cit ausgeübt hat. Dazu biete sich die Einholung einer Auskunft des ungarischen Sozialversicherungsträgers an.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Kläges wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst im klagestattgebenden Sinn zu entscheiden, allenfalls dem Berufungsgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Die Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu bestätigen.