Die Revision ist berechtigt.
Strittig ist im vorliegenden Fall vor allem die Frage, ob die Klägerin in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit im Sinne des hier noch anzuwendenden, durch die 51. ASVG-Novelle mit 1.7.1993 aufgehobenen § 273 Abs 3 lit c ASVG ausgeübt hat und ob ihr aufgrund dessen der besondere Berufsschutz nach dieser Gesetzesstelle zukommt. Auszugehen ist zunächst davon, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 15 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund ihrer Tätigkeit als Textilverkäuferin und 14 Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben hat. Zusätzlich zu diesen Versicherungsmonaten hat die Klägerin 7 Beitragsmonate aufgrund ihrer Schulung und der während dieser Zeit bezogenen Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) erworben.Strittig ist im vorliegenden Fall vor allem die Frage, ob die Klägerin in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit im Sinne des hier noch anzuwendenden, durch die 51. ASVG-Novelle mit 1.7.1993 aufgehobenen Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG ausgeübt hat und ob ihr aufgrund dessen der besondere Berufsschutz nach dieser Gesetzesstelle zukommt. Auszugehen ist zunächst davon, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 15 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund ihrer Tätigkeit als Textilverkäuferin und 14 Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben hat. Zusätzlich zu diesen Versicherungsmonaten hat die Klägerin 7 Beitragsmonate aufgrund ihrer Schulung und der während dieser Zeit bezogenen Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) erworben.
Die Beklagte wendet sich mit Recht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß es sich bei diesen Beitragsmonaten nicht um solche nach dem ASVG handle. Nach § 225 Abs 1 Z 1 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 unter anderem Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung anzusehen. Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt nach § 2 Abs 1 ASVG die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Abs 2 bezeichneten Sonderversicherungen; für diese gelten die Vorschriften des ASVG nur soweit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet ist. Darunter fällt nach § 2 Abs 2 Z 12 ASVG auch die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfeempfänger nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (BGBl 1969/31). Die Vorinstanzen haben nicht berücksichtigt, daß zwar die Schulung der Klägerin beim Arbeitsamt sowie die während dieser Zeit bezogene Beihilfe im AMFG geregelt sind (§ 20 Abs 2 lit c), die neuerlich erworbenen Versicherungszeiten jedoch als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG anzusehen sind. Dies geht aus § 25 Abs 1 AMFG idF BGBl. 1987/616 hervor, wonach Personen, die - wie die Klägerin - eine Beihilfe gemäß § 20 Abs 2 lit c beziehen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind; für diese Versicherungen gelten, soweit die §§ 25 a bis 25 c AMFG nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des AlVG 1977 und des ASVG über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte. Nach § 25 a Abs 1 AMFG ist der Beitrag unter anderem zur Pensionsversicherung für nach § 25 Abs 1 Versicherte mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören. Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß § 25 Abs 1 werden nach § 25 c Abs 1 AMFG aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Berücksichtigt man weiters, daß "Beitragsmonate nach dem AMFG" in den derzeit geltenden Sozialversicherungsgesetzen nicht normiert sind und die Vollziehung von Vorschriften der Pensionsversicherung nicht zu den Aufgaben der Arbeitsmarktverwaltung gehört, dann steht der Qualifizierung dieser Beitragsmonate als solche nach dem ASVG auch nicht der Umstand entgegen, daß Beitragszeiten in der Pensionsversicherung aufgrund des Bezuges einer Beihilfe nach dem AMFG im ASVG keine Erwähnung finden (vgl. SSV-NF 6/62, wonach freiberuflich Erwerbstätige, die erst durch das FSVG in den Rechtsbereich der Sozialversicherung der selbständigen Gewerbetreibenden einbezogen wurden, als nach dem GSVG pflichtversichert anzusehen sind).Die Beklagte wendet sich mit Recht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß es sich bei diesen Beitragsmonaten nicht um solche nach dem ASVG handle. Nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 unter anderem Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung anzusehen. Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt nach Paragraph 2, Absatz eins, ASVG die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen; für diese gelten die Vorschriften des ASVG nur soweit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet ist. Darunter fällt nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 12, ASVG auch die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfeempfänger nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (BGBl 1969/31). Die Vorinstanzen haben nicht berücksichtigt, daß zwar die Schulung der Klägerin beim Arbeitsamt sowie die während dieser Zeit bezogene Beihilfe im AMFG geregelt sind (Paragraph 20, Absatz 2, Litera c,), die neuerlich erworbenen Versicherungszeiten jedoch als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG anzusehen sind. Dies geht aus Paragraph 25, Absatz eins, AMFG in der Fassung BGBl. 1987/616 hervor, wonach Personen, die - wie die Klägerin - eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind; für diese Versicherungen gelten, soweit die Paragraphen 25, a bis 25 c AMFG nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des AlVG 1977 und des ASVG über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte. Nach Paragraph 25, a Absatz eins, AMFG ist der Beitrag unter anderem zur Pensionsversicherung für nach Paragraph 25, Absatz eins, Versicherte mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören. Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, werden nach Paragraph 25, c Absatz eins, AMFG aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Berücksichtigt man weiters, daß "Beitragsmonate nach dem AMFG" in den derzeit geltenden Sozialversicherungsgesetzen nicht normiert sind und die Vollziehung von Vorschriften der Pensionsversicherung nicht zu den Aufgaben der Arbeitsmarktverwaltung gehört, dann steht der Qualifizierung dieser Beitragsmonate als solche nach dem ASVG auch nicht der Umstand entgegen, daß Beitragszeiten in der Pensionsversicherung aufgrund des Bezuges einer Beihilfe nach dem AMFG im ASVG keine Erwähnung finden vergleiche SSV-NF 6/62, wonach freiberuflich Erwerbstätige, die erst durch das FSVG in den Rechtsbereich der Sozialversicherung der selbständigen Gewerbetreibenden einbezogen wurden, als nach dem GSVG pflichtversichert anzusehen sind).
Da die Schulung beim Arbeitsamt nach den Feststellungen keine Ausübung der Tätigkeit einer Textilverkäuferin darstellt, hat die Klägerin nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt: Sie hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt 36 Beitragsmonate nach dem ASVG erworben, davon jedoch nur in 15 Beitragsmonaten ihre Tätigkeit als Textilverkäuferin ausgeübt. Damit kann sie den besonderen Berufsschutz des hier noch anzuwendenden § 273 Abs 3 ASVG nicht in Anspruch nehmen, sondern ist gemäß § 273 Abs 1 ASVG noch auf andere Tätigkeiten innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar.Da die Schulung beim Arbeitsamt nach den Feststellungen keine Ausübung der Tätigkeit einer Textilverkäuferin darstellt, hat die Klägerin nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt: Sie hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt 36 Beitragsmonate nach dem ASVG erworben, davon jedoch nur in 15 Beitragsmonaten ihre Tätigkeit als Textilverkäuferin ausgeübt. Damit kann sie den besonderen Berufsschutz des hier noch anzuwendenden Paragraph 273, Absatz 3, ASVG nicht in Anspruch nehmen, sondern ist gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG noch auf andere Tätigkeiten innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Es besteht kein Anlaß, die völlig inhaltsleere Revisionsbeantwortung der Klägerin nach Billigkeit zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Es besteht kein Anlaß, die völlig inhaltsleere Revisionsbeantwortung der Klägerin nach Billigkeit zu honorieren.