Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 1. 7. 1999 wurde dem Kläger auf Grund seines Antrages vom 24. 3. 1999 ab 1. 4. 1999 ein Pflegegeld der Stufe 2 gewährt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers auf Pflegegeld wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 1. 4. 1999 bis 13. 4. 1999 ruht.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 26. 8. 1999, 1 P 107/99s-72, sachwaltergerichtlich genehmigten Klage stellte der Kläger das Begehren auf Zuerkennung des Pflegegeldes in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber im Ausmaß der Stufe 3, ab Antragstellung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, dem Kläger ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 2 zu gewähren, ab. Es stellte fest, dass der Kläger am 23. 4. 1999 von der Landesnervenklinik G***** in ein psychiatrisches Pflegeheim in N***** überstellt wurde, wo er seither als "Selbstzahler" untergebracht ist. Der Kläger benötigt auf Grund der näher beschriebenen Leidenszustände fremde Hilfe bei der täglichen Körperpflege, beim Zubereiten von Mahlzeiten, bei der Verrichtung der Notdurft, beim An- und Auskleiden, bei der Einnahme von Medikamenten, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie bei der Pflege seiner Leib- und Bettwäsche. Darüber hinaus ist für den Kläger eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderlich.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass beim Kläger ein monatlicher Pflegebedarf von insgesamt 88 Stunden (für die Hilfe bei der täglichen Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft, beim An- und Auskleiden und bei der Einnahme von Medikamenten sowie für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) bestehe. Für die weiters erforderliche Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie für die Pflege der Leib- und Bettwäsche würde ein weiterer Pflegebedarf von 60 Stunden monatlich bestehen, welcher jedoch im Hinblick auf die Unterbringung des Klägers in einem Pflegeheim nicht zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf das bereits bescheidmäßig zuerkannte Pflegegeld der Stufe 2.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1. 4. 1999 Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von S 5.690 monatlich abzüglich der bereits erbrachten Leistungen der Pflegegeldstufe 2 in Höhe von S
3.688 monatlich zu gewähren. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers auf Pflegegeld für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 13. 4. 1999 ruht. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei bei der Bemessung des Pflegebedarfes auch der Pflegebedarf für die für den Kläger im Rahmen der Heimunterbringung erbrachten Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (Zubereitung der Mahlzeiten, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Pflege der Leib- und Bettwäsche) zu berücksichtigen. Da damit der Pflegebedarf des Klägers jedenfalls mehr als 120 Stunden monatlich betrage, gebühre dem Kläger Pflegegeld der Stufe 3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1. 4. 1999 bis einschließlich 19. (gemeint: 31.) 12. 1999 lediglich Pflegegeld der Stufe 2 und erst ab 1. 1. 2000 Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.