Da die Rekursbeschränkung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nach § 47 Abs. 1 ASGG hier nicht gilt und nach Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle auch § 528 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist, ist das Rechtsmittel zulässig; es ist aber nicht berechtigt. Nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen.... Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen, sondern ausschließlich um die Auszahlung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen, mit seit Jahren rechtskräftigen Bescheiden gewährten Waisenpension des Klägers.Da die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG hier nicht gilt und nach Absatz 2, der letztzitierten Gesetzesstelle auch Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht anzuwenden ist, ist das Rechtsmittel zulässig; es ist aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen.... Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen, sondern ausschließlich um die Auszahlung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen, mit seit Jahren rechtskräftigen Bescheiden gewährten Waisenpension des Klägers.
Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache (Kuderna, ASGG § 65 Erl. 3; ähnlich Fasching in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 710; OLG Wien 9. Juni 1961 SSV 1/122; ähnlich auch OLG Wien 22. November 1963 SSV 3/174; OHG 20. Oktober 1987 10 Ob S 69/87).Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache (Kuderna, ASGG Paragraph 65, Erl. 3; ähnlich Fasching in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 710; OLG Wien 9. Juni 1961 SSV 1/122; ähnlich auch OLG Wien 22. November 1963 SSV 3/174; OHG 20. Oktober 1987 10 Ob S 69/87).
Da es auch nicht um streitige Privatrechte, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN geht, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen. Daher hatte das angerufene Gericht nach § 42 Abs. 1 JN in jeder Lage des Verfahrens seine "Unzuständigkeit" (im weiteren Sinn), nämlich die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sofort mit Beschluß auszusprechen, also die Klage a limine zurückzuweisen (Fasching, Komm. I 266 f; ders., Zivilprozeßrecht Rz 101).Da es auch nicht um streitige Privatrechte, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN geht, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen. Daher hatte das angerufene Gericht nach Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens seine "Unzuständigkeit" (im weiteren Sinn), nämlich die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sofort mit Beschluß auszusprechen, also die Klage a limine zurückzuweisen (Fasching, Komm. römisch eins 266 f; ders., Zivilprozeßrecht Rz 101).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.