Begründung:
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Gewährung der Invaliditätspension ab 1.August 1987 zu verpflichten. Wegen verschiedener Leidenszustände sei er außerstande, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Er sei überwiegend als angelernter Gärtner beschäftigt gewesen und genieße als solcher Berufsschutz. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei bisher immer als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen und sei auch unter Berücksichtigung von gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit auf den Arbeitsmarkt verweisbar.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrundelegte:
Der 46jährige Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war in Österreich ab Mai 1967 als Bauhilfsarbeiter, Landschaftsgärtnerhelfer und Gießereiarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 1.August 1972 bis 31.Juli 1987 (letzte 15 Jahre vor dem Stichtag) hat der Kläger insgesamt 143 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Hievon war er 76 Monate als Helfer in einer Landschaftsgärtnerei tätig. Er hatte dabei verschiedene stets unter Anleitung durchzuführende Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Pflege diverser Blumen-, Strauch- und Baumkulturen sowie der Gestaltung von Park- und Landschaftsanlagen, Ziergärten, Parks und Sportplätzen zu verrichten. Auf Grund der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit kann der Kläger alle leichten Arbeiten im Gehen und Stehen unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten und von häufigem Bücken tagfüllend verrichten. Ein bis zwei halbstündige Pausen sind einzulegen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen mit drehenden Teilen sind ebenso zu vermeiden wie ein häufiger Lagewechsel bei der Tätigkeit.
Hiezu führte das Erstgericht aus, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes nicht erfüllt seien. Selbst wenn der Tätigkeit des Klägers die Qualifikation eines angelernten Berufes zukäme, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen, weil unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anlernzeit, die nicht als Zeit einer qualifizierten Tätigkeit zu werten sei, die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung im Beobachtungszeitraum nicht überwiege. Abgesehen davon habe der Kläger als Gärtnerhelfer eine Hilfsarbeitertätigkeit verrichtet, durch die ein Berufsschutz nicht begründet worden sei. Die Frage der Invalidität sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu lösen. Da der Kläger als Nachtportier, Wächter (Parkplätze), Aufseher, Bürobote und in ähnlichen Berufen tätig sein könne, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.Hiezu führte das Erstgericht aus, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes nicht erfüllt seien. Selbst wenn der Tätigkeit des Klägers die Qualifikation eines angelernten Berufes zukäme, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen, weil unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anlernzeit, die nicht als Zeit einer qualifizierten Tätigkeit zu werten sei, die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung im Beobachtungszeitraum nicht überwiege. Abgesehen davon habe der Kläger als Gärtnerhelfer eine Hilfsarbeitertätigkeit verrichtet, durch die ein Berufsschutz nicht begründet worden sei. Die Frage der Invalidität sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu lösen. Da der Kläger als Nachtportier, Wächter (Parkplätze), Aufseher, Bürobote und in ähnlichen Berufen tätig sein könne, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen, auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützten Berufung nicht Folge. Eine weitere Klärung der Frage, welche Pausen für den Kläger erforderlich seien, sei entbehrlich. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger zwei halbstündige Arbeitspausen benötige, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil die Einhaltung von zusätzlichen, über die Regelung des Arbeitszeitgesetzes hinausgehenden Pausen in den vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufen auf Grund der Art der Tätigkeit durchaus möglich sei, ohne daß es eines besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers bedürfte. Im übrigen sei davon auszugehen, daß der berufskundliche Sachverständige die Tatsache, daß der Kläger bis zu zwei halbstündige Pausen einzuhalten habe, bei der Benennung der Verweisungsberufe berücksichtigt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.