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Entscheidung 10 ObS 126/98x×

Entscheidung 10 ObS 126/98x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS126/98x

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zoran M*****, vertreten durch Dr.Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1997, GZ 10 Rs 240/97f-24, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Mai 1997, GZ 13 Cgs 255/96a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend gemachten Verfahrensmängel (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegen nicht vor. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Auch die als sekundärer Verfahrensmangel gerügten Feststellungsmängel erweisen sich als Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht geprüften und verworfenen Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz. Eine dem Gesetz gemäße, nämlich von den getroffenen Feststellungen ausgehende Rechtsrüge enthält die Revision nicht. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigen fallende Beweisaufnahmen (Röntgenbilder) einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (10 ObS 361/97d mwN).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E49807 10C01268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00126.98X.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19980331_OGH0002_010OBS00126_98X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung