Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liege nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, aber auch solche, die in der Berufung nicht behauptet wurden, können nach stRSp des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116 und 120 jeweils mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liege nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, aber auch solche, die in der Berufung nicht behauptet wurden, können nach stRSp des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116 und 120 jeweils mwN).
Ob das erstinstanzliche Urteil iS des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig ist, weil dem angeblich der deutschen Gerichtssprache nicht mächtigen Kläger bei der Tagsatzung vom 21.2.1991 kein Dolmetscher beigestellt wurde, ist im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen, weil diese angebliche Nichtigkeit in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (SSV-NF 5/41 mwN).Ob das erstinstanzliche Urteil iS des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig ist, weil dem angeblich der deutschen Gerichtssprache nicht mächtigen Kläger bei der Tagsatzung vom 21.2.1991 kein Dolmetscher beigestellt wurde, ist im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen, weil diese angebliche Nichtigkeit in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (SSV-NF 5/41 mwN).
Die Rechtsrüge ist hingegen berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)
Der Anspruch auf die vom Kläger begehrte, im § 222 Abs 1 Z 1 lit a genannte Leistung ist nach § 235 Abs 1 an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate iS des Abs 2 erfüllt ist (§ 236). Nach Abs 2 sind für die Wartezeit - abgesehen von hier nicht anzuwendenden Ausnahmen - die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. Da der Kläger nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich und der Türkischen Republik Versicherungszeiten erworben hat, sind diese nach Art 18 des Abkommens zwischen diesen beiden Staaten über Soziale Sicherheit vom 2.12.1982 BGBl 1985/91 (Abk) ua für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Siedl-Spiegel, Zwischenst SV Lfg 24 Allg Teil 80). Z 7 des Schlußprotokolls zu diesem Abk ergänzt zu Art 18: "In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind."Der Anspruch auf die vom Kläger begehrte, im Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannte Leistung ist nach Paragraph 235, Absatz eins, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate iS des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236,). Nach Absatz 2, sind für die Wartezeit - abgesehen von hier nicht anzuwendenden Ausnahmen - die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. Da der Kläger nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich und der Türkischen Republik Versicherungszeiten erworben hat, sind diese nach Artikel 18, des Abkommens zwischen diesen beiden Staaten über Soziale Sicherheit vom 2.12.1982 BGBl 1985/91 (Abk) ua für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Siedl-Spiegel, Zwischenst SV Lfg 24 Allg Teil 80). Ziffer 7, des Schlußprotokolls zu diesem Abk ergänzt zu Artikel 18 :, "In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind."
Beansprucht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, eine Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger zunächst gemäß Art 19 Abs 1 lit a Abk nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat. Gemäß Z 8 des Schlußprotokolls zu Art 19 des Abk gelten für die Durchführung des Abs 1 lit b und c und Abs 2 30 nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragstage als ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigender Versicherungsmonat und umgekehrt.Beansprucht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, eine Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger zunächst gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, Abk nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat. Gemäß Ziffer 8, des Schlußprotokolls zu Artikel 19, des Abk gelten für die Durchführung des Absatz eins, Litera b und c und Absatz 2, 30 nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragstage als ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigender Versicherungsmonat und umgekehrt.
Nach Art 20 Z 3 Abk sind bei der Durchführung des Art 19 Abs 1 türkische Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen (lit a).Nach Artikel 20, Ziffer 3, Abk sind bei der Durchführung des Artikel 19, Absatz eins, türkische Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen (Litera a,).
Die Wartezeit für die Alterspension ist nach § 236 erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs 2) mindestens 180 Versicherungsmonate vorliegen (Abs 1 Z 2 lit a), die innerhalb der letzten 360 Kalendermonate liegen müssen (Abs 2 Z 2). Fallen in diesem Zeitraum neutrale Monate (§ 234), so verlängert er sich um diese Monate (Abs 3). Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind (Abs 4).Die Wartezeit für die Alterspension ist nach Paragraph 236, erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 180 Versicherungsmonate vorliegen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), die innerhalb der letzten 360 Kalendermonate liegen müssen (Absatz 2, Ziffer 2,). Fallen in diesem Zeitraum neutrale Monate (Paragraph 234,), so verlängert er sich um diese Monate (Absatz 3,). Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind (Absatz 4,).
Nach § 232 Abs 1 gilt der einzelne Versicherungsmonat als Beitragsmonat der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat, je nachdem Beitragszeiten der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben.Nach Paragraph 232, Absatz eins, gilt der einzelne Versicherungsmonat als Beitragsmonat der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat, je nachdem Beitragszeiten der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben.
Im Abk bedeutete der Ausdruck "Versicherungszeiten" nach Art 1 Abs 1 Z 7 Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten. Dabei gelten als "Beitragszeiten" Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten, als "gleichgestellte Zeiten" solche, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen (Siedl-Spiegel, aaO Lfg 22, 11).Im Abk bedeutete der Ausdruck "Versicherungszeiten" nach Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 7, Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten. Dabei gelten als "Beitragszeiten" Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten, als "gleichgestellte Zeiten" solche, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen (Siedl-Spiegel, aaO Lfg 22, 11).
Als neutral sind die im § 234 Abs 1 aufgezählten Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind. Sie sind als neutrale Monate zu erfassen. Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist (Abs 3). Nach Art 20 Z 3 lit b Abk gelten als neutrale Zeiten auch solche, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den türkischen Rechtsvorschriften hatte.Als neutral sind die im Paragraph 234, Absatz eins, aufgezählten Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind. Sie sind als neutrale Monate zu erfassen. Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist (Absatz 3,). Nach Artikel 20, Ziffer 3, Litera b, Abk gelten als neutrale Zeiten auch solche, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den türkischen Rechtsvorschriften hatte.
Nach der dargestellten Gesetzes- und Abkommenslage ist daher zunächst der Beobachtungszeitraum nach § 236 Abs 2 unter Berücksichtigung allfälliger neutraler Monate zu ermitteln. Dabei ist eine Verschiebung des Beobachtungszeitraumes durch neutralen Monaten entsprechenden Zeiten in der Türkei im Abk nur hinsichtlich der den neutralen Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a entsprechenden Zeiten vorgesehen, während deren der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den türkischen Rechtsvorschriften hatte (Siedl-Spiegel, aaO Lfg 24, 83).Nach der dargestellten Gesetzes- und Abkommenslage ist daher zunächst der Beobachtungszeitraum nach Paragraph 236, Absatz 2, unter Berücksichtigung allfälliger neutraler Monate zu ermitteln. Dabei ist eine Verschiebung des Beobachtungszeitraumes durch neutralen Monaten entsprechenden Zeiten in der Türkei im Abk nur hinsichtlich der den neutralen Zeiten nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechenden Zeiten vorgesehen, während deren der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den türkischen Rechtsvorschriften hatte (Siedl-Spiegel, aaO Lfg 24, 83).
Das Vorliegen neutraler Monate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag, der diesen Zeitraum um diese Monate verlängern würde, wurde von den Vorinstanzen weder erörtert noch festgestellt, obwohl der Kläger in der Tagsatzung vom 21.2.1991 behauptet hatte, er "beziehe seit 15 Jahren in der Türkei eine Pension". Daher kann noch nicht verläßlich beurteilt werden, ob die im Beobachtungszeitraum erworbenen österreichischen und türkischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 1 ausreichen. Dabei können allenfalls vor dem Beginn des Beobachtungszeitraumes in der Türkei zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit nach diesem Absatz ebensowenig herangezogen werden wie entsprechende österreichische Zeiten. Die im Abk vorgesehene Bestimmung, wonach die türkischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit heranzuziehen sind, gehen im Hinblick auf den Entfall der Anrechenbarkeit im Rahmen derDas Vorliegen neutraler Monate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag, der diesen Zeitraum um diese Monate verlängern würde, wurde von den Vorinstanzen weder erörtert noch festgestellt, obwohl der Kläger in der Tagsatzung vom 21.2.1991 behauptet hatte, er "beziehe seit 15 Jahren in der Türkei eine Pension". Daher kann noch nicht verläßlich beurteilt werden, ob die im Beobachtungszeitraum erworbenen österreichischen und türkischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins, ausreichen. Dabei können allenfalls vor dem Beginn des Beobachtungszeitraumes in der Türkei zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit nach diesem Absatz ebensowenig herangezogen werden wie entsprechende österreichische Zeiten. Die im Abk vorgesehene Bestimmung, wonach die türkischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit heranzuziehen sind, gehen im Hinblick auf den Entfall der Anrechenbarkeit im Rahmen der
40. ASVGNov seit 1.1.1985 ins Leere (Siedl-Spiegel, aaO Lfg 24, 83).
Zur Erfüllung der Wartezeit von 180 Beitragsmonaten nach § 236 Abs 4 sind Versicherungszeiten in der Türkei - ohne Rücksicht auf den Beobachtungszeitraum - dann zu berücksichtigen, wenn ihnen nach dem türkischen Recht die Qualifikation als Beitragszeiten zukommt (Siedl-Spiegel, aaO Lfg 25, 85). Da das Abk diesbezüglich keine Begriffsbestimmung aufweist, wird von Beitragszeit nur dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der Sozialen Sicherheit erworben wurden, das heißt, wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System in der Türkei entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt (sa Rundbrief des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 10.1.1985, 24-32.2/84 Ur/Sb, zit bei Siedl-Spiegel, aaO Lfg 25, 85, unter Bezugnahme auf Art 1 lit y des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14.12.1972 BGBl 1977/428).Zur Erfüllung der Wartezeit von 180 Beitragsmonaten nach Paragraph 236, Absatz 4, sind Versicherungszeiten in der Türkei - ohne Rücksicht auf den Beobachtungszeitraum - dann zu berücksichtigen, wenn ihnen nach dem türkischen Recht die Qualifikation als Beitragszeiten zukommt (Siedl-Spiegel, aaO Lfg 25, 85). Da das Abk diesbezüglich keine Begriffsbestimmung aufweist, wird von Beitragszeit nur dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der Sozialen Sicherheit erworben wurden, das heißt, wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System in der Türkei entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt (sa Rundbrief des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 10.1.1985, 24-32.2/84 Ur/Sb, zit bei Siedl-Spiegel, aaO Lfg 25, 85, unter Bezugnahme auf Artikel eins, Litera y, des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14.12.1972 BGBl 1977/428).
Zur verläßlichen Beurteilung, ob es sich bei der vom Erstgericht als "Militärdienstzeit" qualifizierten Zeit vom 26.(richtig 16.) 4. 1943 bis 14.3.1947 nach türkischem Recht um eine Beitragszeit im dargestellten Sinn handelt, fehlen nähere Feststellungen über die vom Kläger während dieses Zeitraumes ausgeübte Tätigkeit, die dafür allenfalls geleisteten Beiträge und die türkische Rechtslage.
In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß das Formular Ö/T 15 (Stücke 7 und 8 des den Kläger betreffenden Pensionsaktes der Beklagten) nicht entsprechend den Anmerkungen ausgefüllt wurde und daher nicht unbedenklich erscheint und bisher auch nicht ausreichend in die deutsche Gerichtssprache übersetzt wurde. Von wem die im Akt erliegende, von der Beklagten vorgelegte und vom Erstgericht bei der Abfassung seines Urteils benützte, jedoch erst nach Schluß der Verhandlung nicht beglaubigte veranlaßte Übersetzung der Bescheinigung in türkischer Sprache vom 9.4.1990, in der auch der Zeitraum vom 16.4.1943 bis 14.3.1947 aufscheint, stammt, ist nicht ersichtlich.
Wegen der aufgezeigten wesentlichen Erörterungs- und Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen der aufgezeigten wesentlichen Erörterungs- und Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Im fortgesetzten Verfahren dürfen die Parteien auch neue Tatumstände und Beweise vorbringen, die wegen des Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren (§ 482 Abs 2 ZPO) und in der Revision (§ 504 Abs 2 leg cit) unzulässig waren. Sämtliche notwendig erscheinenden Beweise werden gemäß § 87 Abs 1 ASGG von Amts wegen aufzunehmen sein.Im fortgesetzten Verfahren dürfen die Parteien auch neue Tatumstände und Beweise vorbringen, die wegen des Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO) und in der Revision (Paragraph 504, Absatz 2, leg cit) unzulässig waren. Sämtliche notwendig erscheinenden Beweise werden gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG von Amts wegen aufzunehmen sein.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem gem § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem gem Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.