Das einheitlich als Revision bezeichnete inhaltlich aber auch einen Rekurs gegen den die Klage zurückweisenden Beschluß des Berufungsgerichtes darstellende Rechtsmittel ist berechtigt. Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Wesen der sukzessiven Kompetenz der Gerichte in Leistungssachen besteht darin, daß gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die rechtzeitige Einbringung der Klage der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt. Dabei ist das Ausmaß des Außerkrafttretens verhältnismäßig weit anzunehmen. Bei Erhebung der Klage wird daher nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt (SSV-NF 1/18, 1/60, 2/42, 10 Ob S 137/90 ua). Dies trifft hier nur auf den in beiden Bescheiden inhaltlich von der Ausgleichszulage getrennten Teil des Spruches, mit dem die Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, zu.Das Wesen der sukzessiven Kompetenz der Gerichte in Leistungssachen besteht darin, daß gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die rechtzeitige Einbringung der Klage der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt. Dabei ist das Ausmaß des Außerkrafttretens verhältnismäßig weit anzunehmen. Bei Erhebung der Klage wird daher nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt (SSV-NF 1/18, 1/60, 2/42, 10 Ob S 137/90 ua). Dies trifft hier nur auf den in beiden Bescheiden inhaltlich von der Ausgleichszulage getrennten Teil des Spruches, mit dem die Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, zu.
Der beklagte Versicherungsträger hat während des durch die erste Klage gegen seinen die Ausgleichszulage ablehnenden Bescheid vom 16.9.1993 eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens den weiteren, ebenfalls die Ausgleichszulage ablehnenden Bescheid vom 7.4.1994 erlassen, gegen den ebenfalls im Sinne der richtigen Rechtsbelehrung im Bescheid zur Außerkraftsetzung nach § 71 Abs 1 ASGG Klage erhoben wurde. Durch die rechtzeitige zweite Klage trat damit auch der weitere Bescheid im Umfang des Klagebegehrens auf Ausgleichszulage außer Kraft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ist die zweite Klage aber nicht wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen (SSV-NF 4/152; 10 Ob S 137/90). Infolge der über einen Anspruch erlassenen verschiedenen Bescheide kann von einer (völligen) Identität des Anspruches nicht gesprochen werden.Der beklagte Versicherungsträger hat während des durch die erste Klage gegen seinen die Ausgleichszulage ablehnenden Bescheid vom 16.9.1993 eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens den weiteren, ebenfalls die Ausgleichszulage ablehnenden Bescheid vom 7.4.1994 erlassen, gegen den ebenfalls im Sinne der richtigen Rechtsbelehrung im Bescheid zur Außerkraftsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG Klage erhoben wurde. Durch die rechtzeitige zweite Klage trat damit auch der weitere Bescheid im Umfang des Klagebegehrens auf Ausgleichszulage außer Kraft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ist die zweite Klage aber nicht wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen (SSV-NF 4/152; 10 Ob S 137/90). Infolge der über einen Anspruch erlassenen verschiedenen Bescheide kann von einer (völligen) Identität des Anspruches nicht gesprochen werden.
Aus § 71 Abs 5 ASGG ist abzuleiten, daß im über die zweite Klage eingeleiteten Verfahren selbst die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist, daß also eine solche frühere Entscheidung für den im zweiten Verfahren zu entscheidenden Anspruch des Klägers nicht mehr maßgeblich ist. Ein aufgrund der gegen den ersten Bescheid gerichteten ersten Klage ergangenes Urteil wäre daher für den Anspruch des Klägers insoweit ohne Bedeutung, als darüber im zweiten Bescheid entschieden wurde. Mit der Erlassung des zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen ersten Verfahren. Damit ist aber die Abweisung der ersten Klage durch die Vorinstanzen im Ergebnis richtig (SSV-NF 4/152).Aus Paragraph 71, Absatz 5, ASGG ist abzuleiten, daß im über die zweite Klage eingeleiteten Verfahren selbst die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist, daß also eine solche frühere Entscheidung für den im zweiten Verfahren zu entscheidenden Anspruch des Klägers nicht mehr maßgeblich ist. Ein aufgrund der gegen den ersten Bescheid gerichteten ersten Klage ergangenes Urteil wäre daher für den Anspruch des Klägers insoweit ohne Bedeutung, als darüber im zweiten Bescheid entschieden wurde. Mit der Erlassung des zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen ersten Verfahren. Damit ist aber die Abweisung der ersten Klage durch die Vorinstanzen im Ergebnis richtig (SSV-NF 4/152).
Es ist allerdings nicht erforderlich, zu den Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage des Unterhaltsverzichtes Stellung zu nehmen. Da das Berufungsgericht über die Berufung (im verbundenen Verfahren 31 Cgs 92/94) nicht meritorisch, sondern formell im Sinne einer Nichtigerklärung und Zurückweisung der Klage entschieden hat, kann der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs nur dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung im Verfahren 31 Cgs 92/94 des Erstgerichtes auftragen, nicht aber selbst in der Sache entscheiden (SSV-NF 5/36).
Im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung sind aber auch die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht gegeben, sodaß der Kläger seine Revisionskosten selbst zu tragen hat.Im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung sind aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht gegeben, sodaß der Kläger seine Revisionskosten selbst zu tragen hat.
Der Kostenvorbehalt im Rekursverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt im Rekursverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.