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Entscheidung 10 ObS 128/23f×

Entscheidung 10 ObS 128/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS128/23f

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Vodera (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2023, GZ 12 Rs 77/23i-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger ist seit dem Jahr 1989 beim Amt der Salzburger Landesregierung (im gegenständlichen Zeitraum) als Straßenfacharbeiter beschäftigt. Er ist vom 1. April bis 31. Oktober im Sommerdienst und vom 1. November bis 31. März des folgenden Jahres im Winterdienst tätig. Im Sommerdienst lenkt der Kläger unter anderem auch einen Kleinbus, um zu den entsprechenden Arbeitsplätzen zu fahren, wobei vorwiegend Mäharbeiten und zu jeweils geringeren Anteilen Bankettarbeiten, Fahrbahnerhaltungsarbeiten und Kanalräumarbeiten zu verrichten sind. Unter Zugrundelegung eines achtstündigen Arbeitstages und unter Berücksichtigung einer 10%igen Unproduktivität der Gesamtarbeitszeit verbrauchte der Kläger vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2021 weder im Winter- noch im Sommerdienst zumindest 2.000 Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag an zumindest 15 Arbeitstagen pro Kalendermonat.

[2]                  Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2021 gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hielt der Berufung des Klägers entgegen, dass ihr ein Erfolg auch dann versagt bleiben müsse, wenn alle darin vorgebrachten Argumente zuträfen. Selbst wenn nämlich (in den Sommermonaten) das Lenken des Kleinbusses nicht als leichte Handarbeit im Sitzen, sondern – wie von der Berufung angestrebt – als leichte Zweiarmarbeit im Sitzen zu qualifizieren wäre, hätte der Kläger vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2021 nicht an zumindest 15 Arbeitstagen pro Kalendermonat mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag verbraucht. Lediglich der Vollständigkeit halber ging es noch auf die geltend gemachten Berufungsgründe im Einzelnen ein.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4] Das Rechtsmittel enthält nur Argumente, wieso die Tätigkeit nicht als leichte Handarbeit im Sitzen, sondern als leichte Zweiarmarbeit im Sitzen anzusehen sei. Mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es darauf nicht ankomme, weil auch bei ihrer Qualifikation als leichte Zweiarmarbeit im Sitzen nicht der – nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Schwerarbeitsverordnung – erforderliche Kalorienverbrauch an zumindest 15 Arbeitstagen pro Kalendermonat (Paragraph 4, Schwerarbeitsverordnung in Verbindung mit Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG) erreicht werde, setzt sich der Kläger dabei nicht auseinander. Die Argumentation des Klägers ist daher für die Lösung des konkreten Falls irrelevant, also nicht präjudiziell (RS0088931 [T2, T4]). Die Revision ohne Bezug zur tragenden Begründung des Berufungsgerichts ist somit zurückzuweisen (RS0118709 [T2, T4]).

Textnummer

E140280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00128.23F.1219.000

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231219_OGH0002_010OBS00128_23F0000_000