Der angefochtene Beschluß ist kein echter Aufhebungsbeschluß iS des § 527 Abs. 2 ZPO, sondern ein den Klagezurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch ersatzlose Aufhebung in Wahrheit abändernder Beschluß. Der darin dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzgemäßen Verfahrens bezieht sich daher nicht auf eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den vom Erstgericht gebrauchten Klagezurückweisungsgrund. Das Rekursgericht hätte daher auch keinen Rechtskraftvorbehalt aussprechen dürfen (Fasching, Komm. IV 441 f mwN; ders., ZPR Rz 2018).Der angefochtene Beschluß ist kein echter Aufhebungsbeschluß iS des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern ein den Klagezurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch ersatzlose Aufhebung in Wahrheit abändernder Beschluß. Der darin dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzgemäßen Verfahrens bezieht sich daher nicht auf eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den vom Erstgericht gebrauchten Klagezurückweisungsgrund. Das Rekursgericht hätte daher auch keinen Rechtskraftvorbehalt aussprechen dürfen (Fasching, Komm. römisch vier 441 f mwN; ders., ZPR Rz 2018).
Der in diesem abändernden Beschluß geäußerten rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes kommt demnach - soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - keine bindende Wirkung iS des § 499 Abs. 2 und des § 527 Abs. 2 ZPO zu (Fasching, Komm. IV 224 f, 446).Der in diesem abändernden Beschluß geäußerten rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes kommt demnach - soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - keine bindende Wirkung iS des Paragraph 499, Absatz 2 und des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu (Fasching, Komm. römisch vier 224 f, 446).
Deshalb reicht die allein aus der Begründung des den Kläger nicht beschwerenden und daher von ihm auch nicht angefochtenen Spruches der rekursgerichtlichen Entscheidung abgeleitete Beschwer - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen (Fasching, Komm. IV 16 f, 414; ders., ZPR Rz 1718; jeweils mwN) - nicht aus, ihm ein schutzwürdiges Interesse an der sachlichen Erledigung seines Revisionsrekurses zu geben.Deshalb reicht die allein aus der Begründung des den Kläger nicht beschwerenden und daher von ihm auch nicht angefochtenen Spruches der rekursgerichtlichen Entscheidung abgeleitete Beschwer - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen (Fasching, Komm. römisch vier 16 f, 414; ders., ZPR Rz 1718; jeweils mwN) - nicht aus, ihm ein schutzwürdiges Interesse an der sachlichen Erledigung seines Revisionsrekurses zu geben.
Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, war es wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen (vgl. Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 316, 320 f; Bajons in JBl. 1978, 113 f (193); stRspr. zB. JBl. 1968, 574; JBl. 1969, 398). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, war es wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen vergleiche Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 316, 320 f; Bajons in JBl. 1978, 113 f (193); stRspr. zB. JBl. 1968, 574; JBl. 1969, 398). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.